Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung „Am Mühlenkamp“ in
Süggerath werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung
mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Straßenbeleuchtungsanlage in der Straße „Am
Mühlenkamp“ in Süggerath wurde im Jahr 2016 erneuert und verbessert. Es wurden
neue Stahl-Masten errichtet, die mit LED-Leuchtköpfen ausgestattet wurden. Die
Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und ausgeführt.
Die vorherige aus dem Jahre 1970 stammende Beleuchtungsanlage
bestand aus Peitschenmasten, die mit Leuchtstofflampen bestückt waren. Die
vorhandenen Masten aus Stahl waren stark an- bzw. durchgerostet und daher nicht
mehr standfest.
Durch die erfolgte Erneuerung
wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende,
wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und
hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile
geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen
Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8
KAG zu erheben.
Der Anteil der
Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem
geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage
handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen
beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 10 % des der Stadt entstandenen
beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 36.472 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 20.678,18
€ 10 % 2.067,82 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 20.678,18 € 2.067,82 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
2.067,82 € : 36.472 m² = 0,05669 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die
Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft.
Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.09.2017 noch geringfügige
Änderungen ergeben.