Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Straße "An der Burg" in Gillrath
Vorlage
1031/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Straße „An der Burg“ in Gillrath werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.

 


Sachverhalt:

 

Bereits im Zuge des Ausbaus der Kreisbahnstraße im Jahr 1999 wurde die aus dem Jahr 1965 stammende, oberirdisch verkabelte und an Holzmasten befestigte Beleuchtungsanlage auf einem Teilstück der Straße An der Burg (Bereich von der Marienstraße bis zur Einmündung der Straße Zum Emondtshof) erneuert und verbessert.

In diesem Bereich wurde eine unterirdisch verkabelte und an Alumasten befestigte Beleuch­tungsanlage errichtet.

Im Zuge der Verwirklichung des Beleuchtungsprogramms 2016 wurde auch die auf dem Reststück der Erschließungsanlage An der Burg (von der Einmündung zum Emondtshof bis zur Straße Auf der Weide) noch vorhandene, ebenfalls an Holzmasten befestigte Beleuchtungsanlage, durch eine moderne, an Stahlmasten befestigte LED-Beleuchtung ersetzt.

 

Mit Errichtung dieser Anlage ist nunmehr die Beleuchtungsanlage im Bereich der gesamten Erschließungsanlage An der Burg erneuert und verbessert worden, so das damit die Voraussetzungen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für diese Teileinrichtung vorliegen.

 

Durch die erfolgte Erneuerung der Beleuchtungsanlage wurde eine den heutigen Anfor­derungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.

 

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 56.595 m².

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                    beitragsfähiger         Anliegeranteil          umlagefähiger Aufwand                                                                           Aufwand

 

Erneuerung der                                           21.540,50 €                30 %                       6.462,15 €

Straßenbeleuchtungsanlage

 

Summen:                                                 21.540,50                                    6.462,15

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

6.462,50 € : 56.595 m² = 0,11418 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.09.2017 noch geringfügige Änderungen ergeben.