Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Straße „An der
Burg“ in Gillrath werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in
Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Bereits im Zuge des Ausbaus der Kreisbahnstraße
im Jahr 1999 wurde die aus dem Jahr 1965 stammende, oberirdisch verkabelte und
an Holzmasten befestigte Beleuchtungsanlage auf einem Teilstück der Straße An
der Burg (Bereich von der Marienstraße bis zur Einmündung der Straße Zum
Emondtshof) erneuert und verbessert.
In diesem Bereich wurde eine unterirdisch
verkabelte und an Alumasten befestigte Beleuchtungsanlage errichtet.
Im Zuge der Verwirklichung des
Beleuchtungsprogramms 2016 wurde auch die auf dem Reststück der
Erschließungsanlage An der Burg (von der Einmündung zum Emondtshof bis zur
Straße Auf der Weide) noch vorhandene, ebenfalls an Holzmasten befestigte
Beleuchtungsanlage, durch eine moderne, an Stahlmasten befestigte
LED-Beleuchtung ersetzt.
Mit Errichtung dieser Anlage ist nunmehr die
Beleuchtungsanlage im Bereich der gesamten Erschließungsanlage An der Burg
erneuert und verbessert worden, so das damit die Voraussetzungen zur Erhebung
von Straßenbaubeiträgen für diese Teileinrichtung vorliegen.
Durch die erfolgte Erneuerung der
Beleuchtungsanlage wurde eine den heutigen Anforderungen an die
Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte
Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und
Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten
Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des
der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge
nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der
Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem
geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage
handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen
beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen
beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von maximal 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe
baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 56.595 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 21.540,50
€ 30 % 6.462,15 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 21.540,50 € 6.462,15 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
6.462,50 € : 56.595 m² = 0,11418 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die
Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft.
Daher können sich bis zur Ratssitzung am 27.09.2017 noch geringfügige
Änderungen ergeben.