Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Heinsberg und der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
1045/2017
Aktenzeichen
37 12 10
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Heinsberg und der Stadt Geilenkirchen in der der aus den Anlagen ersichtlichen Form wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) abzuschließen. Im Rahmen einer örtlichen Zusammenarbeit ist hier explizit die Übernahme von Brandschutz und technischer Hilfeleistung in einzelnen Ortsteilen denkbar, die von der Feuerwehr der Nachbargemeinde schneller zu erreichen sind.

 

Die Stadt Heinsberg hat die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Geilenkirchen darum gebeten, bei zeitkritischen Einsätzen im Bereich des Stadtbezirks Randerath (siehe beigefügte Karte) überörtliche Hilfe zu leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist, und insoweit den Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung angeregt.

 

Die im Rahmen der Vereinbarung zu leistende Hilfe ist auf die Löscheinheit Würm beschränkt, wobei im Rahmen dieser überörtlichen Hilfeleistung nur jeweils eines der beiden in Würm stationierten Einsatzfahrzeuge ausrückt (siehe § 3 der Vereinbarung). Die Feuerwehr der Stadt Heinsberg rückt im Alarmierungsfall stets mit aus und ist nach wie vor für den Grundfeuerschutz im gesamten eigenen Stadtgebiet verantwortlich.

 

Entstandene Sachaufwendungen, anfallende Lohnersatzleistungen bzw. Verdienstausfall sowie Leistungen der Stadt an ihre Feuerwehrleute aufgrund von Entschädigungsregelungen (Einsatzgeld) werden von der Stadt Heinsberg erstattet.

 

Im Rahmen einer solchen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise wurde daher selbstverständlich mit der Wehrleitung im Detail abgestimmt. Die Stadt Heinsberg hat gleichzeitig die Vereinbarung im vorgeschriebenen Verfahren mit dem Kreis Heinsberg als Kommunalaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, der Vereinbarung zuzustimmen.


Anlagen: