Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Vorlage
1064/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 6. Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 trat am 01.10.2014 die Gesetzesänderung des Bestattungsgesetzes NRW in Kraft.

In diesem Zusammenhang wurde auch eine Änderung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW notwendig. Die Mustersatzung wurde vom Städte- und Gemeindebund überarbeitet und im Juni 2015 veröffentlicht.

 

Die Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen wurde zuletzt am 11.12.2013 geändert. Die Änderungen aus der Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW sind nun in die neue Friedhofssatzung eingearbeitet worden. Die Änderungen der Satzung orientieren sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

 

Die wesentlichen Änderungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen sind im Einzelnen:

 

a)    Änderung der Bestattungsfristen für Erd- und Feuerbestattungen

Für Erdbestattungen ist die Frist auf 10 Tage nach Eintritt des Todes verlängert worden; für Urnenbeisetzungen ist die Frist auf sechs Wochen nach Eintritt des Todes reduziert worden (siehe § 8).

 

b)    Beschaffenheit von Urnen und Särgen

Urnen und Särge müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist möglich ist (siehe § 9).

 

Eine weitere, wesentliche Änderung der überarbeiteten Friedhofssatzung ist die Einführung fester Beerdigungszeiten, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebes und der Möglichkeit, auf einem Friedhof täglich zwei Beerdigungstermine anzubieten, wird diese Änderung vorgeschlagen. Mit der Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden den Angehörigen nun pro Woche 10 Termine (sowohl vor- als auch nachmittags) angeboten, an denen eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung durchgeführt werden kann (siehe § 8 Abs. 4 BestG NRW).

 

Hinsichtlich der zulässigen Größe von Grabdenkmälern wird ebenfalls eine Änderung vorgeschlagen. So zeigt die tägliche Praxis den gesteigerten Wunsch nach größeren Denkmälern seitens der Nutzungsberechtigten. Eine moderate Anhebung der zulässigen Größen ist nach Auffassung der Friedhofsverwaltung möglich und würde den Interessen der Nutzungsberechtigten und Steinmetze Rechnung tragen (siehe § 19 Abs. 3).

 

Bezüglich der Rasengräber wird vorgeschlagen, dass es nach Änderung der Satzung möglich ist, auch in diesen Urnenbeisetzungen (nebst Erdbestattungen) durchzuführen. Da es sich bei Rasengräbern um Wahlgräber handelt und bei Wahlgräbern bereits die Möglichkeit vorhanden ist, auch Urnen beizusetzen, sollte im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes dies auch bei Rasengräbern ermöglicht werden (siehe § 15 b Abs. 2).

 

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Vereinfachung bzw. Klarstellung von Arbeitsabläufen in der Friedhofsverwaltung. Ein Aufzählen aller einzelnen Änderungen sprengt den Rahmen dieser Vorlage und würde auch zu Lasten der Übersichtlichkeit gehen.

 

Dieser Vorlage ist die Änderungssatzung beigefügt.


Anlagen: