Beschlussvorschlag:
Der
Rat beschließt die 6. Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
Sachverhalt:
Aufgrund der Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 trat am 01.10.2014 die Gesetzesänderung des Bestattungsgesetzes NRW in Kraft.
In diesem Zusammenhang wurde auch eine Änderung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW notwendig. Die Mustersatzung wurde vom Städte- und Gemeindebund überarbeitet und im Juni 2015 veröffentlicht.
Die
Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen wurde
zuletzt am 11.12.2013 geändert. Die Änderungen aus der Novellierung des
Bestattungsgesetzes NRW sind nun in die neue Friedhofssatzung eingearbeitet
worden. Die Änderungen der Satzung orientieren sich an der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW.
Die
wesentlichen Änderungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
sind im Einzelnen:
a)
Änderung der
Bestattungsfristen für Erd- und Feuerbestattungen
Für Erdbestattungen ist die Frist auf 10 Tage nach
Eintritt des Todes verlängert worden; für Urnenbeisetzungen ist die Frist auf
sechs Wochen nach Eintritt des Todes reduziert worden (siehe § 8).
b)
Beschaffenheit
von Urnen und Särgen
Urnen und Särge müssen so beschaffen sein, dass ihre
Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist möglich ist
(siehe § 9).
Eine
weitere, wesentliche Änderung der überarbeiteten Friedhofssatzung ist die
Einführung fester Beerdigungszeiten, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben
werden. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebes und der
Möglichkeit, auf einem Friedhof täglich zwei Beerdigungstermine anzubieten,
wird diese Änderung vorgeschlagen. Mit der Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen werden den Angehörigen nun pro Woche 10 Termine
(sowohl vor- als auch nachmittags) angeboten, an denen eine Erdbestattung oder
Urnenbeisetzung durchgeführt werden kann (siehe § 8 Abs. 4 BestG NRW).
Hinsichtlich
der zulässigen Größe von Grabdenkmälern wird ebenfalls eine Änderung
vorgeschlagen. So zeigt die tägliche Praxis den gesteigerten Wunsch nach
größeren Denkmälern seitens der Nutzungsberechtigten. Eine moderate Anhebung
der zulässigen Größen ist nach Auffassung der Friedhofsverwaltung möglich und
würde den Interessen der Nutzungsberechtigten und Steinmetze Rechnung tragen
(siehe § 19 Abs. 3).
Bezüglich
der Rasengräber wird vorgeschlagen, dass es nach Änderung der Satzung möglich
ist, auch in diesen Urnenbeisetzungen (nebst Erdbestattungen) durchzuführen. Da
es sich bei Rasengräbern um Wahlgräber handelt und bei Wahlgräbern bereits die
Möglichkeit vorhanden ist, auch Urnen beizusetzen, sollte im Rahmen des
Gleichheitsgrundsatzes dies auch bei Rasengräbern ermöglicht werden (siehe § 15
b Abs. 2).
Die
übrigen Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Vereinfachung bzw.
Klarstellung von Arbeitsabläufen in der Friedhofsverwaltung. Ein Aufzählen
aller einzelnen Änderungen sprengt den Rahmen dieser Vorlage und würde auch zu
Lasten der Übersichtlichkeit gehen.
Dieser
Vorlage ist die Änderungssatzung beigefügt.
Anlagen: