Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vor stehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen.
Sachverhalt:
Nach Beschlussfassung über die
Gebührenbedarfsberechnung 2018 für die Abwasserbeseitigung wird ebenfalls eine
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und
Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
1.
Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und
Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen
vom
……………..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. 2016, S. 1150), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 13.12.2017 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art. 1
§ 4 Abs. 6 erhält
folgende Fassung:
§ 4
Schmutzwassergebühren
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser
jährlich 3,10 €.
Art. 2
§ 5 Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
§ 5
Niederschlagswassergebühr
(4) Die Gebühr beträgt 0,68 € je
m² angeschlossener Grundstücksfläche.
Art. 3
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.