Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Vorlage
1132/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stimmt der Änderung der Geschäftsordnung zu.

 


Sachverhalt:

 

Um den Erfahrungen aus der Praxis in den Ausschüssen und im Rat entgegen zu kommen und den rechtlichen Entwicklungen im Bereich des Kommunalverfassungsrechts Rechnung zu tragen, wird die Änderung der Geschäftsordnung wie folgt vorgeschlagen:

 

 

 

3. Änderung

der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen wird folgendermaßen geändert:

 

§ 12

Redeordnung

 

(6)       Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 4 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Die Regelungen der §§ 12 Abs. 1 und 13 dieser Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 13

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(3)       Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden.

 

 

§ 15

Anträge zur Sache

 

(4)       Werden mehrere Sachanträge gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.

 

 

§ 17

Fragerecht der Ratsmitglieder

 

(4)       Eine Aussprache findet nicht statt. Anträge zur Sache oder zur Geschäftsordnung sind nicht zulässig.

 

 

§ 24

Niederschrift

 

(4)       Die Niederschrift wird nach der Unterzeichnung allen Ratsmitgliedern in der Form zugeleitet, wie auch die Einberufung erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

 

(6)       Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich dem Bürgermeister zuzuleiten oder in der folgenden Sitzung des Rates mündlich vorzutragen. Die Einwendungen sind in die neue Niederschrift zu übernehmen, es sei denn der Rat spricht sich dagegen aus.

 

§ 27

Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

 

(8)       Der § 18 dieser Geschäftsordnung findet auf die Ausschüsse keine Anwendung.

 

(9)       Ausschussmitglieder, die verhindert sind, haben dies unverzüglich, spätestens vor Beginn der Sitzung, dem Schriftführer und dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen. Daneben hat das Ausschussmitglied seine Vertretung zu verständigen. Sollte ein Ausschussmitglied die Sitzung vorzeitig verlassen müssen, hat er dies dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen. Der Ausschussvorsitzende hat vor Eintritt in die Tagesordnung, die Wahrung des § 50 Abs. 3 GO NW in Absprache mit dem Schriftführer zu prüfen.