Betreff
Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
1135/2017
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 01.01.2017 enthält § 46 GO NRW die Regelung, dass neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, u. a. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden. Diese zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt nach § 3 der Entschädigungsverordnung NRW den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden. Dieser Betrag lag am 01.01.2017 bei 290,20 € und liegt seit dem 01.08.2017 bei 300,10 € monatlich.

 

In seiner Sitzung am 14.12.2016 hat der Rat im Rahmen einer Änderung der Hauptsatzung den § 12 um folgenden Absatz 5 ergänzt:

 

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Umwelt- und Bauausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur sowie Rechnungsprüfungsausschuss.“

 

Das vormals zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass ein pauschaler Ausschluss aller Ausschüsse nicht zulässig sei. Dies hat dazu geführt, dass aus der Mitte des Rates Bedenken darüber geäußert wurden, ob die getroffene Regelung mit geltendem Recht vereinbar sei.

 

Das mittlerweile zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW teilt diese Rechtsauffassung nicht mehr vollumfänglich. Mit aktuellem Erlass vom 13.11.2017 weist das Ministerium darauf hin, dass der § 46 Satz 2 GO NRW für diese Auslegung keine zureichenden Anhaltspunkte enthielten. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass das Ministerium kurzfristig eine Neuregelung dieser Vorschrift anstrebt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss möge vor diesem Hintergrund über die weitere Vorgehensweise beraten.