Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vorlage
1137/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vor stehende 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 für die Abfallbeseitigung wird die Änderung der betreffenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

13. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

                        der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

                                                   vom …………..

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW.S. 1150), des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

 Gebührensätze

 

(1)       Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

           

a) Grundgebühr für ein 120-/240- l-Restabfallgefäß                       67,00 €/Jahr

b) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                201,00 €/Jahr

c) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          402,00 €/Jahr

d) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                301,50 €/Jahr

e) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          603,00 €/Jahr

f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                           0,16 €/kg

            g) Änderungsgebühr gem. § 3 Abs. 3                                               15,00 €/Änderung

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.