Sachverhalt:
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird ebenfalls eine Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderlich.
Ferner ist das zur Satzung gehörende Straßenverzeichnis anzupassen. Dies folgt aus nachstehendem Sachverhalt:
In der Straße „Am Mühlenhof“ im Stadtteil Beeck obliegt die Verpflichtung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst nach aktueller Satzungsregelung den dortigen Anliegern.
Aufgrund einer Initiative der Hauseigentümer der Häuser Nr. 1 – 21 sollen die betreffenden Verpflichtungen in diesem Straßenabschnitt ab dem 01.01.2018 wieder auf die Stadt übergehen; für die übrigen Anlieger bliebe es bei der bisherigen Regelung.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
7. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen
(Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung)
vom ……………..
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 966) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom
18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der
Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Änderung der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
Art. 1
§ 7
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(4) Die Benutzungsgebühr je
Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
a)
für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn
1,75 €
b)
für die Winterwartung der Fahrbahn 0,60
€
Art. 2
Das Straßenverzeichnis wird in der als Anlage beigefügten Form geändert.
Art. 3
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.