Betreff
Anhebung der Wertgrenze für die Visakontrolle des Rechnungsprüfungsamtes
Vorlage
1146/2017
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt, die Anhebung der Wertgrenze für die Visakontrolle des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Geilenkirchen auf 2.000,00 EUR zu erhöhen sowie bezüglich der Visakontrolle des Rechnungsprüfungsamtes betreffend Zahlungen von und an Bedienstete eine Wertgrenze von 100,00 EUR festzusetzen.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Angesichts der vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 27. November 2017 vorgetragenen Erläuterungen für die verspätete Vorlage des Prüfberichtes zur Jahresrechnung 2015 wurde aus den Reihen des Ausschusses vorgeschlagen, die Wertgrenze, ab der Finanzvorfälle dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Visakontrolle zur Kenntnis zu geben sind, von bisher 625,00 € auf 2.000,00 € anzuheben.

 

Die letzte Anpassung der Wertgrenze erfolgte zum 01.01.1998 in der seinerzeitigen 3. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

Um eine Entlastung des RPA’es bezüglich der zeitlichen Beanspruchung  herbeizuführen, wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 27.11.2017 vorgeschlagen die Wertgrenze im o. a. Umfang anzupassen. Ob diese Maßnahme zielführend sein wird, muss abgewartet werden.

 

Bisher wurden sämtliche Finanzvorfälle von und an Bedienstete unabhängig von deren Höhe durch das RPA geprüft. Es wird vorgeschlagen auch hier eine Wertgrenze festzulegen, vorgeschlagen wird hier eine Grenze von 100,00 € je Finanzvorfall. Die Höhe dieser Wertgrenze wurde einvernehmlich mit dem Antikorruptionsbeauftragten der Stadt abgesprochen.

 

Die Berechnung der Wertgrenzen richtet sich nach der Höhe der Auftrags- bzw. Rechnungssumme; sofern Teilzahlungen unterhalb der Wertgrenzen erforderlich sein sollten, sind die entsprechenden Anordnungen trotzdem durch das RPA zu prüfen. Gleiches gilt für Anweisungen, die aus haushaltrechtlichen Gründen auf unterschiedliche Untersachkonten zu buchen sind und jeweils die Wertgrenze nicht erreichen. Die entsprechenden Vorgaben sind durch den Bürgermeister in der Anpassung der maßgeblichen Dienstanweisung zu regeln.