Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgewiesen.
Sachverhalt:
Frau Timm-Beyer fordert in ihrem Antrag, dass die Stadt Geilenkirchen nicht länger Vollstreckungshilfeersuchen bzw. –aufträge des ARD/ZDF/Deutschlandradio entgegennimmt. Die Stadt mache sich gegenüber „dem Schuldner ARD/ZDF/Deutschlandradio schadensersatzpflichtig“.
Gemäß § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) i.V.m. Ziffer 2.2.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW) werden rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde, in diesem Fall der Stadtkasse Geilenkirchen, beigetrieben.
In dem vorstehenden Fall wird die kommunale Vollstreckungsbehörde stets in Erfüllung eigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist „die“ Vollstreckungsbehörde des Westdeutschen Rundfunks und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.
Der Antrag von Frau Timm-Beyer liegt dieser Vorlage bei.