Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen im Jahr 2018 wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat die Durchführung von
verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen beantragt:
1. 18.03.2018 anlässlich der Mobilitätstage
2. 02.09.2018 anlässlich des Weinfestes
3. 14.10.2018 anlässlich der Herbstkirmes und
4. 02.12.2018 anlässlich des Nikolausmarktes im
Stadtzentrum
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen
Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und
samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein.
Das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann ist
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 2 LÖG NRW
verboten, soweit nicht gesetzlich eng begrenzte Ausnahmetatbestände greifen. In
§ 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde
ermächtigt, durch Verordnung jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertage aus
Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis
zur Dauer von 5 Stunden als
verkaufsoffen freizugeben. Entsprechend § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann sich die
Freigabe der Sonntage auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. In diesem Fall darf jedoch
bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet eine Höchstzahl von 11 freigegebenen
Sonn- und Feiertagen jährlich nicht überschritten werden. Für den Erlass von
Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden ist nach § 27 Abs. 4
Ordnungsbehördengesetz NRW der Rat der Stadt zuständig.
Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen (§ 6 Abs. 4 LÖG NRW).
§ 6 Abs. 5 LÖG NRW bestimmt das 2 Adventssonntage, der 1. und 2.
Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage
im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW und der 01. Mai sowie der 03. Oktober und
der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, von der Freigabe
ausgenommen sind.
Diese Einschränkungen stehen den Terminwünschen des Aktionskreises
Geilenkirchen e. V. nicht entgegen.
Letztlich ist ebenfalls der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW vom 20.11.2015 zu
beachten, der sich auf ein bei der Entscheidung über verkaufsoffene Sonntage zu
beachtendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 (BVerwG 8 C N
2.14) bezieht.
Gemäß dieses Urteils, welches im Volltext am 15.02.2016 durch das
Gericht veröffentlicht wurde, ist eine anlassbezogene Sonntagsöffnung nur dann
mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Anlass an sich schon eine so große
Besucherresonanz erwarten lässt, dass der öffentliche Charakter des Tages durch
die Veranstaltung und nicht durch die Verkaufsöffnung geprägt wird. Somit muss
die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen
Geschäftigkeit der Ladenöffnung in den Vordergrund treten. Die Ladenöffnung
entfaltet nach Einschätzung des Gerichtes dann eine geringe prägende Wirkung,
wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur Anlass gebenden
Veranstaltung erscheint. Hiervon kann gemäß der Urteilsbegründung nur dann
ausgegangen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt
wird, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je
größer die Ausstrahlwirkung der Veranstaltung wegen ihres Umfanges oder ihrer
besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich in dem die
Verkaufsöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Um jene
Aspekte beurteilen zu können, wird eine Prognoseentscheidung der Behörde
gefordert.
Aufgrund des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes hat die
Verwaltung strukturelle Indikatoren ermittelt, um eine rechtskonforme
Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage zu erreichen. Maßgebende Indikatoren
sind dabei das Verhältnis Fläche des stattfindenden Marktes zur Gesamtfläche
der geöffneten Geschäfte und das Verhältnis der erwarteten Besucher der
Veranstaltung und der zu erwartenden Besucher in den geöffneten Geschäften.
Gleichzeitig ist ein 700 m Radius um den Veranstaltungsort herum zu beachten.
Mobilitätstage
(17.-18.03.2018)
Die traditionelle Autoschau in Geilenkirchen ist die erste Veranstaltung
dieser Art im Kreis Heinsberg. In der 30. Auflage soll dieses
Veranstaltungsformat nunmehr zu Geilenkirchener Mobilitätstagen entwickelt
werden.
Ziel dieses neuen bzw. erweiterten Konzepts ist es, zur klassischen
Autoausstellung im Stadtzentrum Geilenkirchens für die ‚mobile Zukunft‘ den
Bereich E-Mobilität mit hinzuzunehmen und gleichzeitig aber auch mit der
Referenz an die ‚mobile Vergangenheit‘ einige historische Exponate ergänzend
hinzutreten lassen.
Geplant sind u.a. Vorstellungen von e-bikes, des E.Go Life aus Aachen,
dem neuen E-Bus der West-Verkehr, Informationen zu Fahrzeugumbauten für
Menschen mit Behinderung aber auch Hinweise zum Multi-Bus und weiteren die
Mobilität verbessernden Projekten z.B. für ältere Menschen.
Veranstalter: Verlag HS-Woche und Aktionskreis Geilenkirchen e.V.
Prognostizierte
Besucherzahl Fest |
20.000* |
Prognostizierte
Besucherzahl verkaufsoffen |
3.000 |
Veranstaltungsfläche |
ca. 15.000 m² |
Verkaufsfläche verkaufsoffen
|
ca. 4.500 m² |
* berechnet auf Grundlage Person pro m² Veranstaltungsfläche und
Fluktuation
Weinfest (31.08.-02.09.2018)
Das Weinfest in Geilenkirchen findet in diesem Jahr bereits zum
vierzehnten Mal statt. Es handelt sich hierbei um eine traditionelle
Veranstaltung, die mittlerweile (vormals Friedlandplatz) in zentraler Lage auf
dem Marktplatz durchgeführt wird. Das Weinfest in Geilenkirchen zeichnet sich
durch seine überregionalen ausstellenden Winzer aus, die Besucherströme von nah
und fern nach Geilenkirchen anlocken.
Der Charakter des Geilenkirchener Weinfestes zeichnet sich dadurch aus,
dass die Menschen am Ort der Veranstaltung verweilen möchten um dort Speisen
und Getränke in geselliger Atmosphäre zu sich nehmen. Hier ist nicht zu
erwarten, dass die Besucher am verkaufsoffenen Sonntag das Einkaufserlebnis in
den Vordergrund stellen. Die Ladenöffnung stellt lediglich eine Ergänzung zur
Veranstaltung dar.
Veranstalter: Aktionskreis Geilenkirchen e.V.
Prognostizierte Besucherzahl
Fest |
12.000* |
Prognostizierte
Besucherzahl verkaufsoffen |
2.200 |
Veranstaltungsfläche |
ca. 3.400 m² |
Verkaufsfläche
verkaufsoffen |
ca. 4.500 m² |
* berechnet auf Grundlage der Sitz- und Stehplätze
Herbstkirmes (12.-14.10.2018)
Die traditionelle Geilenkirchener Herbstkirmes wird von der Stadt
Geilenkirchen gemeinsam mit den drei Schützenbruderschaften in der Innenstadt
veranstaltet.
Am Sonntag findet zusätzlich zur Herbstkirmes der traditionelle
Herbstmarkt der Wochenmarkthändler statt. Hier finden die Besucher in der Zeit
von 11 bis 19 Uhr auf dem Marktplatz in der Innenstadt die gesamte Warenpalette
des Geilenkirchener Wochenmarktes, insbesondere jedoch ein an die Jahreszeit
angepasstes Sortiment. Darüber hinaus bieten weitere Händler und Hobbykünstler
aus der Region ein zusätzliches Angebot an Dekorationsartikel, Pflanzgut und
nützlichen Gegenständen für Haus und Garten.
Der traditionelle große Schützenumzug der St. Johannes-
Schützenbruderschaft Hünshoven e.V., der Vereinigten St. Sebastianus- und
Junggesellen Schützenbruderschaften Geilenkirchen e.V. und der St. Josef
Schützenbruderschaft 1880 Bauchem e.V. durch die Innenstadt findet ebenfalls am
Sonntagnachmittag statt und lockt zahlreiche Besucher in die Geilenkirchener Innenstadt.
Veranstalter: Stadt Geilenkirchen
Prognostizierte
Besucherzahl Fest |
22.000* |
Prognostizierte
Besucherzahl verkaufsoffen |
2.800 |
Veranstaltungsfläche |
ca. 5.500 m² |
Verkaufsfläche
verkaufsoffen |
4.500 m² |
* berechnet auf Grundlage Person pro m² Veranstaltungsfläche und
Fluktuation
Nikolausmarkt
(30.11.-02.12.2018)
Der traditionelle Nikolausmarkt auf dem Geilenkirchener Marktplatz und
Rathausvorplatz ist ein großer Frequenzbringer in der Weihnachtszeit. Bereits
zum 38. Mal wird in diesem Jahr drei Tage lang eine Budenstadt im Stadtzentrum
tausende von Besuchern anziehen.
Der Nikolausmarkt wird von einer Hobby- und Künstlerausstellung in der
Aula des St. Ursula Gymnasiums ergänzt. Hierbei handelt es sich auch um
überregionale Künstler, die hier Ihre Produkte ausstellen.
Aufgrund der internationalen Vielfältigkeit und Besonderheiten werden
zusätzliche über-regionale Besucherströme erwartet.
Veranstalter: Aktionskreis Geilenkirchen e.V.
Prognostizierte
Besucherzahl Fest |
21.500* |
Prognostizierte Besucherzahl
verkaufsoffen |
1.500 |
Veranstaltungsfläche |
ca. 4.700 m² |
Verkaufsfläche
verkaufsoffen |
ca. 4.500 m² |
* berechnet auf Grundlage Person pro m² Veranstaltungsfläche und
Fluktuation
Allgemein
Um der aktuellen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wird die räumliche
Ausdehnung der Ladenöffnung an den Rahmen der Veranstaltung angepasst. Hierzu
werden die Bereiche um das Gelo-Carré (Kaufland und diverse Filialisten) sowie
das Rewe-Center (Haihover Straße) von der Regelung der Sonntagsöffnung
ausgeschlossen (rote Umrandung). Der im Lageplan rot markierte Kreis mit der
Veranstaltungsfläche als Mittelpunkt misst einen Radius von ca. 290 m.
Bei der Bewerbung der Veranstaltung soll zudem kenntlich gemacht werden,
dass der verkaufsoffene Sonntag lediglich als Ergänzung der Veranstaltung
angeboten wird.
Der Besucherzahl der Feste steht eine Einwohnerzahl der Stadt
Geilenkirchen von aktuell ca. 29.200 Personen entgegen.
Im Rahmen des gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW durchzuführenden
Anhörungsverfahrens haben die Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben
vom 09.01.2018 und die Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 09.01.2018
mitgeteilt, dass gegen die geplante Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage
keine Bedenken bestehen.
Eine Rückmeldung des Handelsverbandes Aachen, Düren, Köln und des
Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich lagen bis zur Erstellung
der Vorlage noch nicht vor. Sollten bis zur Sitzung entsprechende
Stellungnahmen vorliegen, werden diese nachgereicht.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat mit Schreiben vom
09.01.2018 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht alle Kriterien nach dem LÖG NRW und
der geltenden Rechtsprechung eingehalten werden und von ihrer Seite keine Rechtsmittel
eingelegt werden, wenn der Ratsbeschluss den vorgelegten Planungen entspricht.
Das Bischöfliche Generalvikariat der Kath. Kirche im Bistum Aachen hat
mit Schreiben vom 15.01.2018 mitgeteilt, dass - auch aus Gründen der Kongruenz
mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte – nur für zwei verkaufsoffene
Sonntage die Zustimmung erteilt werden kann. Einer Verkaufsöffnung anlässlich
des Nikolausmarktes am 03.12.2017, dem 1. Advent, kann insbesondere nicht zugestimmt
werden. Der Advent und insbesondere die Adventssonntage dienen der stillen,
nicht aber der kommerziell geprägten Vorbereitung auf Weihnachten.
Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Freigabe
der Sonntage hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kirche zur
erfolgen. Allerdings hat sich bereits der Landesgesetzgeber beim Erlass des LÖG
NRW umfassend mit den Belangen der Religionsgemeinschaften auseinandergesetzt
und die in dieser Vorlage erläuterten Einschränkungen der Sonntagsöffnungen in
das Gesetz aufgenommen, um vorrangig auch das Grundrecht auf freie
Religionsausübung angemessen zu berücksichtigen. Letztlich sind die 4
Sonntagsöffnungen nur mit geringfügigen Einschränkungen für die
Religionsgemeinschaften verbunden, weil die Verkaufsöffnungen erst Nachmittags
beginnen und es somit jedermann unbenommen ist, die sonntäglichen Gottesdienste
zu besuchen. Auch sollte Beachtung finden, dass die Sonntagsruhe lediglich an 20
Stunden (4 Sonntage à 5 Stunden) im Kalenderjahr eingeschränkt wird und zudem 3
Adventssonntage unangetastet bleiben.
Zudem ist zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden
und der Interessenslage der Beschäftigten, an Sonn- und Feiertagen sich der
Freizeit, Familie und Kultur widmen zu können, abzuwägen. Hierzu ist
festzuhalten, dass auch die umliegenden Städte und Gemeinden seit etlichen
Jahren jeweils mehrere verkaufsoffene Sonntage durchführen. Wenn im Stadtgebiet
Geilenkirchen anders verfahren würde, hätte dies für die hiesigen
Gewerbetreibenden im Verhältnis zu den Geschäften in den umliegenden Städten
und Gemeinden eine Benachteiligung zur Folge. Ferner ist auch hier zu
berücksichtigen, dass lediglich über eine Öffnungszeit von 20 Stunden
entschieden werden soll und über dies immer noch generell die Ladenöffnung an
Sonntagen verboten ist.
Bei Abwägung sämtlicher Aspekte erscheint es ermessensfehlerfrei, die
vom Aktionskreis Geilenkirchen e. V. beantragten verkaufsoffenen Sonntage für
das Stadtzentrum Geilenkirchen zu beschließen.
Die vom Rat der Stadt zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung
ist dieser Vorlage beigefügt.