Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
293/2010
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Änderung des § 7 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung vom 26.01.2009

 

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation ist die Stadt Geilenkirchen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einnahmesteigerung auszuschöpfen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung im Bereich der Vergnügungssteuer vor, den Besteuerungsmaßstab bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis von derzeit 11 v.H. auf 15 v.H. des Einspielergebnisses sowohl für Geldspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen als auch in Gastwirtschaften und sonstigen Orten zu erhöhen.

 

 

Es wird angeregt, folgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom ……….. folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

 

 

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.      in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                        15 v.H.

des Einspielergebnisses und

 

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                    50 Euro

 

2.      in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                        15 v.H.

des Einspielergebnisses und

 

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                    25 Euro

 

3.      in Spielhallen, Gastwirtschaften und an

sonstigen Orten (§ 1Nr. 6a und b) bei

Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten

gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt

werden oder die die Verherrlichung oder

Verharmlosung des Krieges oder

pornographische und die Würde des

Menschen verletzende Praktiken zum

Gegenstand haben                                                 300 Euro

 

 

 

Artikel 2

 

Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.