Sachverhalt:
Änderung des § 7
Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung vom 26.01.2009
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation ist die Stadt
Geilenkirchen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einnahmesteigerung
auszuschöpfen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung im Bereich der Vergnügungssteuer
vor, den Besteuerungsmaßstab bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis von
derzeit 11 v.H. auf 15 v.H. des Einspielergebnisses sowohl für Geldspielgeräte
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen als auch in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten zu erhöhen.
Es wird angeregt,
folgende Änderungssatzung zu beschließen:
1. Satzung
zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Geilenkirchen
(Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung vom ……….. folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Artikel
1
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H.
des Einspielergebnisses und
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1Nr. 6a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 300 Euro
Artikel 2
Die
Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.