Betreff
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
1204/2018
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

I) In der Sitzung des Rates am 28.02.2018 wurde erneut über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende nach § 46 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) debattiert. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine umfassende Übersicht über Argumente für und gegen eine Zahlung zu erstellen sowie eine Einzelbetrachtung der Ausschüsse vorzunehmen.

 

Regelungen über die Bildung von Ausschüssen und ihre Verfahren finden sich in der GO NRW insbesondere in den §§ 57 und 58.

Ausschüsse nehmen eine Filterfunktion wahr, die eine Konzentration des Rates auf wesentliche Punkte erlaubt. Darüber hinaus haben in den Ausschüssen Fachpolitiker die Möglichkeit aufgrund ihrer Sachkenntnis eine Angelegenheit umfassend zu debattieren und zur Entscheidungsreife zu bringen. Die GO NRW differenziert zwischen Pflichtausschüssen wie dem Haupt- und Finanzausschuss und Freiwilligen Ausschüssen wie bspw. einem Kulturausschuss. Bei der Bildung von Freiwilligen Ausschüssen räumt der § 57 Abs. 1 GO NRW dem Rat einen breiten Ermessensspielraum ein. So sind die Anzahl und die Größe der Ausschüsse nicht bestimmt; sie sollte lediglich der Größe der Gemeinde angepasst sein.

 

Den Vorsitzenden der Ausschüsse kommt für die Arbeit in den Ausschüssen erhebliche Bedeutung zu. Ihre Rechte und Pflichten sind sowohl in der GO NRW (hier vor allem §§ 57, 58, 55) als auch in der Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung festgeschrieben. Sie werden als wichtige Bindeglieder zwischen Verwaltung und politischem Raum zur Koordinierung einer effektiven Ausschussarbeit angesehen.

 

Die Regelungen zu den Entschädigungen von Ratsmitgliedern, stellvertretenden Bürgermeister, Fraktionsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden sind in den §§ 45 und 46 der GO NRW abschließend geregelt.

Mit den Entschädigungen wird ganz allgemein der Sinn und Zweck verfolgt, Ratsmitgliedern und den weiteren genannten Personen mandatsbedingten Aufwand pauschal zu entschädigen. Sie sichern weder den Lebensunterhalt noch stellen sie ein Entgelt dar. Sie sollen lediglich den Sachaufwand ausgleichen, der aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht. Ihnen liegt allein der Gedanke der Kostenerstattung zugrunde. Die Höhe und weitere Einzelheiten sind in gesonderten Rechtsvorschriften wie bspw. der Entschädigungsverordnung geregelt.

 

Der § 46 GO NRW stellte ursprünglich die Anspruchsgrundlage für Entschädigungen für die stellvertretenden Bürgermeister und Fraktionsvorsitzenden dar und wurde im Jahr 2016 um die Entschädigung für Ausschussvorsitzende erweitert.

 

Hintergrund der Erweiterung war die Initiative des Landtags, der sich bereits in seiner 14. Wahlperiode intensiv mit der Verbesserung der entsprechenden Rahmenbedingungen der ehrenamtlich in der Kommunalpolitik tätigen Personen befasst hat. Bereits im September 2012 wurde das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Da der Landtag sich dieses Thema jedoch zur Daueraufgabe gemacht hat, wurde im Juli 2013 eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des kommunalen Ehrenamtes eingerichtet. Diese hat ihre Arbeitsergebnisse dem Landtag im August 2015 vorgestellt. Am 01.10.2015 hat der Landtag auf Antrag der Fraktionen SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP den Beschluss gefasst, die im Abschlussbericht empfohlenen Gesetzesänderungen in Angriff zu nehmen. Ergebnis ist ein Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ vom 01.07.2016, der in seiner Begründung darauf eingeht, dass die Bereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung politischer ehrenamtlicher Ämter erhalten bleiben muss und daher weiterer Anreize bedürfe. Die beruflichen und familiären Pflichten dürften hierbei nicht außer Acht gelassen werden wie auch die Tatsache, dass die betroffenen Ehrenamtler ihre Freizeit opfern. Darüber hinaus gestalte es sich in zahlreichen Kommunen mittlerweile schwierig, das Interesse von Einwohnerinnen und Einwohnern an der Übernahme eines politischen Mandats zu wecken. Ohne Verbesserungen sah die Arbeitsgruppe die Attraktivität der Rahmenbedingungen für das kommunalpolitische Ehrenamt schwinden, was als weiterer Rückschlag des kommunalpolitischen Engagements und als „Austrocknung eines der wesentlichen Fundamente unserer Demokratie“ empfunden wurde.

 

Ein Pfeiler der Stärkung wurde in der Verbesserung der Bedingungen für Ausschussvorsitzende gesehen, die laut Gesetzesentwurf gegenüber den „einfachen“ Mandatsträgern einen erhöhten Arbeitseinsatz hätten. Dazu wird der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung wie auch die Sitzungsleitung gezählt. Die Arbeitsgruppe sah jedoch auch die Unterschiede in der Anzahl der Sitzungen während einer Wahlperiode und sich hieraus ergebenden zeitlichen Unterschiede, so dass der Vorsitzende vom Wahlprüfungsausschuss wie auch der Bürgermeister als Vorsitzender von der Regelung ausgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus sollte ein „Vielfachvorsitz“ nicht honoriert werden. Durch eine Ergänzung der Norm wurde den Kommunen insgesamt freigestellt, noch weiter auf ihre individuelle Situation einzugehen und weitere Ausschüsse von einer Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu entziehen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRWs hat in einer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf hervorgehoben, dass die eingeführten Spielräume für die Kommunen ausdrücklich begrüßt werden. So sei es den Kommunen möglich, vor Ort zu klären, für welchen Vorsitz eine Aufwandsentschädigung notwendig sei und welcher Ausschuss von der Regelung ausgenommen werden könne.

 

Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Abänderung des § 46 GO NRW die klare Absicht verfolgt, in der Regel die Ausschussvorsitzenden zusätzlich zu entschädigen und die Ausnahme von dieser Regel im Einzelfall geprüft werden muss. Der Gesetzgeber ging in der Begründung soweit, es als landespolitische Verpflichtung zu formulieren, dieses „wesentliche Fundament unserer Demokratie“ Aufrecht zu erhalten.

 

Die Tätigkeit der Ausschussvorsitzenden wird durch die Änderung des § 46 GO NRW darüber hinaus als Funktion eingestuft, die der Stellung der stellvertretenden Bürgermeister/innen und Fraktionsvorsitzenden gleichgestellt wird. Dadurch wird die außerordentliche Verantwortung und Inanspruchnahme eines Ausschussvorsitzenden honoriert. Wenn diese Mehrbelastung nicht ausgeglichen wird, bedeutet dies sogar eine Schlechterstellung gegenüber den Ratsmitgliedern, die keine gesonderte Funktion wahrnehmen.

 

Darüber hinaus spricht für die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung, dass die Ausschussvorsitzenden im Gesamtinteresse des Rates handeln, wenn sie Beschlüsse in Fachausschüssen vorbereiten. Sie sind einflussreicher Teil eines demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses, für den sie auch durch ihre besondere Funktion eine erhöhte Verantwortung tragen. Der Rat würdigt mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung zeitgemäß die spezielle Funktion.

 

Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber dem Rat Ermessensspielraum in der Auswahl der Ausschüsse gegeben. Von mehreren Fraktionen des Rates der Stadt Geilenkirchen wurde denn auch in der Sitzung am 28.02.2018 zum Ausdruck gebracht, dass nach eingehender Betrachtung der Sitzungshäufigkeit und Dauer der Ausschusssitzungen ein Bedarf für zusätzliche Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende in keinem Ausschuss gesehen werde. In der Sitzung wurde von einer Fraktion der Wunsch geäußert, die Fraktionsvorsitzenden selbst zu ihrem Aufwand zu befragen. Diesem Vorschlag folgend, hat die Verwaltung sich mit einigen Fragen an die Vorsitzenden gewandt. Eine Auswertung der Befragung war leider nicht möglich. Die Antworten waren zur Erstellung von Durchschnittswerten oder Statistiken nicht verwertbar und würden aufgrund ihres individuellen, subjektiven Charakters nicht zu einer Ermessensausübung beitragen. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang auf die oben erwähnten gesetzlichen Vorgaben zu Rechten und Pflichten als objektiver Maßstab verwiesen werden. 

 

Des Weiteren spricht gegen die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Funktion des Ausschussvorsitzenden, dass die per Gesetz festgelegten Rechte und vor allem Pflichten lediglich in Teilbereichen innerhalb der Gremien bezogen sind und der Koordinierungsaufwand aufgrund der intensiven Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch die Verwaltung eher gering ist. So tritt der Aufwand für einen Ausschussvorsitzenden doch deutlich hinter dem eines Fraktionsvorsitzenden zurück, der umfassende intra- und interfraktionelle Koordinierungs-, Abstimmungs- und Vermittlungsfunktionen innehat. Auch ein Stellvertretender Bürgermeister ist vom zeitlichen und repräsentativen Aufwand mit großer Außenwirkung hier nicht gleichzusetzen. Vielmehr kann dieser zusätzliche monetäre Anreiz individuelle politische Intentionen und Kompetenzen in den Hintergrund treten lassen, wenn ein zusätzliches Anreizsystem mit Entschädigungshierarchien geschaffen werde. Weiterhin ist in Zusammenhang mit einem finanziellen Anreizsystem fragwürdig, ob nicht die Freiheit des Mandats –die gleichermaßen auch für Ratsmitglieder gilt – durch Entschädigungen für zusätzliche Funktionsstellen beeinflusst wird, da dort das im Ermessen des einzelnen Ratsmitglieds liegende „Wie“ der Mandatsausübung einer Beurteilung unterzogen wird.

Darüber hinaus liegt die Schaffung neuer Ausschüsse nach § 57 GO NRW im Ermessen des Rates. Demnach ist die Zahl der Ausschüsse wie auch der Ausschussvorsitze frei erhöhbar, so dass die Gründung eines neuen Ausschusses bei Bedarf bspw. in finanziell engen Zeiten gehemmt wäre. Das andere Extrem wäre, dass immer neue Vorsitze als Anreiz- und Belohnungssystem eingeführt werden.

 

II) Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen gilt es für den Rat der Stadt Geilenkirchen im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Situation vor Ort eine Entscheidung über die Anwendung des § 46 GO NRW zu treffen. Um über jeden Ausschuss im Einzelnen abwägen zu können, werden diese im Folgenden der Reihe nach aufgeführt und zur besseren Entscheidung mit pro- und contra Argumenten versehen.

 

a) Umwelt- und Bauausschuss

 

Der Umwelt- und Bauausschuss ist laut Zuständigkeitsordnung an Planungen, Maßnahmen und Ausführungen des Hoch- und Tiefbaus, die Auswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Luft- und Landschaft haben zu beteiligen. In diesen Bereichen ist er für Vergaben bis 50.000 € zuständig. Darüber hinaus ist er in den Bereichen Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Braunkohlenplänen, von Landschafts- und Flurbereinigungsplänen sowie für Angelegenheiten der Abfall- und Abwasserentsorgung zuständig. Im Jahr 2017 wurde er fünfmal einberufen, für 2018 wurden sieben Sitzungen eingeplant. Die durchschnittliche Dauer der Sitzungen hat lag bei 1:46 Stunden. Im Ausschuss sind 19 Mitglieder vertreten von denen sieben sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger sind.

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Neben dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nimmt der Umwelt- und Bauausschuss aufgrund der Anzahl der Sitzungen eine führende Position ein. Aufgrund dessen sind mit ihm ein erheblicher Zeitaufwand für die Vorbereitung und Sitzungsleitung verbunden. Angesichts der Fülle der Tagesordnungspunkte nimmt die inhaltliche Vorbereitung mehr Zeit in Anspruch als in anderen Ausschüssen. Die durchschnittliche Sitzungsdauer ist die zweitlängste im Vergleich aller Ausschüsse. Darüber hinaus werden hier Themen behandelt, die im großen Interesse sowohl der Presse als auch der Bürgerinnen und Bürger stehen. Zu nennen seien bspw. infrastrukturelle oder im Hochbau angesiedelte Maßnahmen z.B. der Bau der Turnhalle, die zumeist das Bild einer Stadt über Jahrzehnte hinweg maßgeblich beeinflussen. Die Außenwirkung der in diesem Ausschuss zu beratenden Themen ist immens und nachhaltig. Die Sitzungsvorbereitung und Leitung sind aufgrund der vorgenannten Darstellungen umfassend. Daneben machen die Themengebiete für den Vorsitzenden eine intensive Auseinandersetzung mit Planungsbüros und Fachleuten notwendig, da diese häufig im Ausschuss vortragen und dies Teil der Beratung ist.

Aufgrund dieser Sachlage erscheint es sinnvoll, den Ausschussvorsitzenden mit einer zusätzlichen Entschädigung zu bedenken. Gerade hier greift die Absicht des Gesetzgebers, die Funktionsstelle des Vorsitzenden aufgrund der zusätzlichen Belastung zu honorieren. Der monetäre Anreiz ist geeignet und auch notwendig, da eine andere Art der Würdigung  vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Höhe des Betrages ist aufgrund ihrer Orientierung an den genannten Beträgen der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zudem der Höhe nach verhältnismäßig. Rechte Dritter werden vorliegend nicht beeinträchtigt. 

 

Sollte den vorgenannten Argumenten gefolgt werden, ist eine Abänderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen unter § 12 Abs. 5 notwendig. Der Beschluss zur Vorbereitung der Änderungssatzung könnte lauten:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass der Umwelt- und Bauausschuss aus der Auflistung der Ausschlüsse von der Regelung des § 46 GO NRW entfernt wird.“

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Ergänzend zu den pauschalen Argumenten, die gegen eine Aufwandsentschädigung sprechen, kann hier angeführt werden, dass die Situation vor Ort einen deutlich höheren Bedarf bei den Ausschussvorsitzenden nicht begründet. Vielmehr ist die individuelle Vorbereitung, die ein bestellter Vorsitzender in die Sitzungsvorbereitung einfließen lässt, Ausfluss der freien Mandatsausübung und daher nicht konkret nachvollziehbar bzw. bewertbar. Die Sitzungsleitung ist durch rechtliche Vorgaben weitestgehend geregelt; die Sitzung selbst bedarf lediglich der Koordinierung, die für eine deutlich überschaubare Anzahl von Sitzungen zuzumuten ist. Auch der Personenkreis der Ausschussmitglieder bedarf keiner weiteren Betreuung durch den Ausschussvorsitzenden, da der Großteil der Mitglieder ohnehin durch Ratsmitglieder gestellt wird.

 

Sollte dieser Argumentation gefolgt werden und der Beschlussvorschlag abgelehnt werden, ist eine Änderung der Hauptsatzung nicht notwendig.

 

 

b) Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt laut Zuständigkeitsordnung auf dem Gebiet der Raumordnung, Landes- und Fachplanung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Landes- und Gebietsentwicklungsplänen. Des Weiteren befasst sich der Ausschuss bspw. mit der Flächennutzungsplanung, Freizeit- und Erholungsplanung, Verkehrsplanung, der Kommunikationsinfrastruktur, der Energie- und Trinkwasserversorgung wie auch der Wirtschaftsförderung. Der Ausschuss tagt mit durchschnittlich sieben Sitzungen am Häufigsten, wobei die durchschnittliche Sitzungsdauer mit 0:51 Stunden wie auch die durchschnittliche Anzahl der Tagesordnungspunkte mit 5,7 im Mittelmaß liegen. Der Ausschuss setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, von denen 7 sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger sind.

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Der Ausschuss nimmt angesichts der tatsächlichen Anzahl der Sitzungen die Führung im Vergleich aller Ausschüsse ein, wenngleich die Sitzungsdauer insgesamt lediglich im mittleren Bereich liegt. Vor dem Hintergrund des Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses erscheint die Aufgabe der Sitzungsvorbereitung und Durchführung jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden zu sein, was bspw. schon durch den Umfang der Einladungen zu den Sitzungen deutlich wird. Da der Ausschussvorsitzende sowohl für die Erstellung der Tagesordnung als auch für die Korrektheit der Unterlagen verantwortlich ist, wird hier ein deutlicher Mehraufwand erkennbar. Darüber hinaus ist der überwiegende Teil des Zuständigkeitsbereichs mit der langfristigen infrastrukturellen und planerischen Entwicklung der Stadt sowohl in städtebaulicher Sicht – durch Ausweisung neuer Baugebiete – als auch in wirtschaftlicher Sicht – durch Ausweisung von Gewerbegebieten – betraut. Die langfristige Außenwirkung der Entscheidungen dieses Ausschusses ist erheblich und das Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Presse sehr hoch. Daneben nimmt der Ausschussvorsitzende eine repräsentative Stellung in Bezug auf die Geilenkirchener Unternehmen ein. Seine Stellung als Vorsitzender des zuständigen Wirtschaftsausschusses unterscheidet ihn deutlich von anderen Ratsmitgliedern. 

Aufgrund des tatsächlichen Mehraufwands des Ausschussvorsitzenden sollte dieser eine zusätzliche Entschädigung erhalten. Die Intention des Gesetzgebers wäre hier klar erfüllt. Die Geeignetheit und Notwendigkeit zur Deckung des erhöhten Bedarfs sind gegeben. Andere Möglichkeiten kommen vorliegend nicht in Betracht. Ein Eingriff in Rechte Dritter ist nicht ersichtlich; die Verhältnismäßigkeit wäre gegeben.

 

Sollte den vorgenannten Argumenten gefolgt werden, ist eine Abänderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen unter § 12 Abs. 5 notwendig. Der Beschluss zur Vorbereitung der Änderungssatzung könnte lauten:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung aus der Auflistung der Ausschlüsse von der Regelung des § 46 GO NRW entfernt wird.“

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Punkte gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung können analog zur Darstellung unter Punkt a) herangezogen werden. Darüber hinaus spricht gegen die Zahlung der Entschädigung, dass der Aufwand durch die tatsächlich geringe Sitzungsdauer deutlich geringer ist, als in anderen Ausschüssen.

 

Sollte diese Position vertreten werden und der Beschlussvorschlag abgelehnt werden, ist eine Änderung der Hauptsatzung für diesen Ausschuss nicht notwendig.

 

 

c) Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur

 

Laut Zuständigkeitsordnung obliegt dem Ausschuss das Zustimmungsrecht nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an städtischen Schulen. Darüber hinaus ist der Ausschuss zu beteiligen bei der Schulentwicklungsplanung, Schulbauvorhaben, bei der Gewährung der freiwilligen Sozialhilfe, bei der Durchführung besonderer Hilfsprogramme, bei Entscheidungen im Bereich der Spätaussiedler, Asylbewerbern und Flüchtlingen, im Bereich der Obdachlosenbetreuung, der Hilfen für Familien und Senioren. Er ist ferner zuständig für die Sport- und Kulturpflege. Ihm obliegt die Zusammenarbeit mit dem Kulturarbeitskreis, mit Vereinen und kulturellen Einrichtungen wie auch dem Stadtsportverband. Im Jahr 2017 hat der Ausschuss vier Sitzungen durchgeführt, im Jahr 2018 wurden drei Sitzungen eingeplant. Mit einer durchschnittlichen Dauer von 2:20 erreicht der Ausschuss die längste Sitzungsdauer im Vergleich. Bei 19 Ausschusssitzen sind hiervon fünf an sachkundige Bürgerinnen und Bürger vergeben. Hinzu kommen vier externe beratende Mitglieder.

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Anhand der oben dargestellten Zahlen und Fakten ist erkennbar, dass der Ausschuss trotz seiner geringeren Anzahl an Sitzungen vermutlich aufgrund der Bandbreite der Aufgaben die längste durchschnittliche Sitzungsdauer aufweist und damit in der Gesamtberatungszeit im Jahr auf den zweiten Platz fällt. Dies hat direkte Auswirkungen auf den Vorsitzenden des Ausschusses, der eine besonders flexible Sitzungsleitung aufweisen muss und damit ein höheres Maß an Koordinierungsleistung vollbringen muss. Schon allein vor diesem Hintergrund muss er Themen in der Aufstellung der Tagesordnung eingehend beleuchten und die Sitzung sinnvoll gestalten. Darüber hinaus sind die Themenblöcke Schule, Familie, Senioren, Flüchtlinge in diesem Ausschuss vorhanden, die von dem Vorsitzenden einen zeitgemäßen, sensiblen und tagesaktuellen Umgang erfordern. Der Bereich Sport und Kultur spielt wiederrum auf kommunaler Ebene für die Gesellschaft eine bedeutende Rolle, so dass hier der direkte Kontakt zum Vorsitzenden gesucht wird. Hier ist ein besonders hohes Engagement und Fingerspitzengefühl im Umgang mit den verschiedensten Interessenvertretungen erforderlich.

Aufgrund dessen erscheint die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden dieses Ausschusses begründet zu sein. Sinn und Zweck der Stärkung des Ehrenamtes auf kommunaler Ebene wären erfüllt. Die Maßnahme erscheint darüber hinaus geeignet, angemessen und verhältnismäßig zu sein. Rechte Dritter sind nicht eingeschränkt.

 

Sollte den vorgenannten Argumenten gefolgt werden, ist eine Abänderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen unter § 12 Abs. 5 notwendig. Der Beschluss zur Vorbereitung der Änderungssatzung könnte lauten:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur aus der Auflistung der Ausschlüsse von der Regelung des § 46 GO NRW entfernt wird.“

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Neben den unter den Punkten a) und b) aufgeführten Überlegungen kann für diesen Ausschuss hinzugefügt werden, dass der Bereich Sport und Kultur den freiwilligen Leistungen der Kommune zugeordnet werden kann. Je nach Haushaltslage nimmt der Umfang der Entscheidungen in diesem Ausschuss ab, so dass der Aufwand des Vorsitzenden überschaubar ist. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Betreuung des Kultur- und Sportbereichs komplett durch die Verwaltung abgedeckt wird und der Vorsitzende höchstens repräsentativ tätig ist. Ob dies eine zusätzliche Aufwandsentschädigung begründet, ist fragwürdig, da er Bürgernähe als Ratsmitglied schon alleine in seinem Wahlbezirk praktizieren sollte.

 

Sollte diese Position vertreten werden und der Beschlussvorschlag abgelehnt werden, ist eine Änderung der Hauptsatzung für diesen Ausschuss nicht notwendig.

  

d) Jugendhilfeausschuss

 

Trotz der spezialgesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch und Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die den Jugendhilfeausschuss dem Jugendamt zuordnen, gelten die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung hier ebenfalls. Nach Auslegung des Gesetzgebers erfüllen die Vorsitzenden der Jugendhilfeausschüsse ebenfalls die Voraussetzungen, die zu einer Anwendung des § 46 GO NRW führen würden. Daher wird der Jugendhilfeausschuss in der Betrachtung berücksichtigt.

 

Der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses ist in § 7 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen beschrieben. Er befasst sich mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, mit Anregungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung sowie der Förderung der freien Jugendhilfe. Im Jahr 2017 hat der Ausschuss dreimal getagt, für 2018 sind drei Sitzungen geplant. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 1:35 Stunden und besprochen werden durchschnittlich 5,7 Tagesordnungspunkte. Die Zusammensetzung des Ausschusses unterscheidet sich stark von den anderen Gremien. So nehmen an den Sitzungen neun Ausschussmitglieder teil, wovon zwei sachkundige Bürger bzw. Bürgerinnen sind. Daneben sind sechs stimmberechtigte und zehn beratende externe Mitglieder beteiligt.

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Die besondere Stellung dieses Ausschusses auf kommunaler Ebene kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Ermächtigungsgrundlage nicht in der Kommunalverfassung sondern im Achten Sozialgesetzbuch bzw. im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu finden ist. Die Sonderrolle wird denn auch in der Zusammensetzung des Ausschusses deutlich, in dem deutlich mehr externe Mitglieder und Berater als in allen anderen Ausschüssen vorzufinden sind. Der Vorsitzende dieses Ausschusses muss dieser Zusammensetzung in der Vorbereitung der Sitzung und auch in der Sitzungsleitung Rechnung tragen. Da durch das Themenfeld des Ausschusses meist nur ein bestimmter Teil der Bevölkerung betroffen ist, sind die Sitzungen im Vergleich nicht so öffentlichkeitswirksam wie andere Ausschusssitzungen; dennoch nehmen sie aufgrund der Gewichtung des Themas und der engen Zusammenarbeit mit vielen verschiedenen sozialen Trägern einen hohen Stellenwert ein. Eine gründliche Vorbereitung des Sitzungsleiters ist vor diesem Hintergrund unabdingbar.

Aufgrund der hohen Koordinierungsfunktion des Vorsitzenden scheint die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses empfehlenswert zu sein. Die zusätzliche finanzielle Entschädigung ist geeignet und angemessen, wie auch verhältnismäßig. Eine Alternative ist nicht ersichtlich. In Rechte Dritter wird nicht eingegriffen.

 

Sollte den vorgenannten Argumenten gefolgt werden, ist eine Abänderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen unter § 12 Abs. 5 notwendig. Der Beschluss zur Vorbereitung der Änderungssatzung könnte lauten:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass der Jugendhilfeausschuss aus der Auflistung der Ausschlüsse von der Regelung des § 46 GO NRW entfernt wird.“

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Neben den grundsätzlichen Erwägungen gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird bei diesem speziellen Ausschuss deutlich, dass der Aufwand des Vorsitzenden im Vergleich zu den anderen Ausschüssen deutlich abnimmt. Die Sitzungshäufigkeit spricht hier für sich. Zudem wird die eigentliche Koordinierung der Tätigkeit mit den Trägern und Beteiligten durch das Jugendamt bzw. Sozialamt vorgenommen. Der Ausschuss entfaltet kaum eine Außenwirkung. Es werden interne Leitlinien und Entwicklungen im Bereich der Jugendhilfe besprochen, die nur für eine begrenzte Bevölkerungsgruppe eine Rolle spielen. Dass die Thematik durchaus sensibel behandelt werden muss und auch Brisanz entfalten kann, spielt im Arbeitsalltag eine deutlich wichtigere Rolle als für den Ausschuss. Aufgrund dessen sollte von einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden abgesehen werden. 

 

Eine Änderung der Hauptsatzung muss bei Ablehnung des Beschlussvorschlags und Annahme der contra-Position nicht vorgenommen werden.

 

e) Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach der Gemeindeordnung, durch die auch seine Zuständigkeiten bzw. Aufgaben festgeschrieben werden. So legt er dem Rat das Ergebnis seiner Beratungen vor. Dies ist z.B. der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Bei der Stadt Geilenkirchen hat er im Jahr 2017 zweimal getagt, für 2018 sind zwei Sitzungen geplant. Die durchschnittliche Sitzungsdauer liegt bei 0:31 Stunden; es werden im Schnitt vier Tagesordnungspunkte besprochen. Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sind in diesem Ausschuss laut GO NRW nicht zugelassen.

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Die Gemeindeordnung bestimmt im § 57 abschließend die Pflichtausschüsse, die unabhängig von spezialgesetzlichen Regelungen, die bspw. beim Jugendhilfeausschuss greifen, gebildet werden müssen. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist darüber hinaus der einzige Ausschuss, dessen Zuständigkeitsbereich einfachgesetzlich durch die GO NRW vorgegeben wird. Die besondere Bedeutung des Ausschusses für die Gemeinde wird durch den Gesetzgeber weiterhin dadurch unterstrichen, dass lediglich Ratsmitglieder in den Ausschuss entsandt werden dürfen. Insgesamt nimmt damit auch der Vorsitzende eine bedeutende Rolle ein. Sowohl die Sitzungsvorbereitung als auch die Leitung der Sitzung bzw. die Koordinierung der Diskussion und Zusammenfassung der Argumentation in der Debatte setzen ein hohes Maß an Fachwissen voraus.

Aufgrund dieser hohen Anforderungen und der bedeutenden Funktion erscheint die Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Vorsitzenden sinnvoll. Die Geeignetheit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann bejaht werden. In Rechte Dritter wird durch sie nicht eingegriffen.

 

 Sollte den vorgenannten Argumenten gefolgt werden, ist eine Abänderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen unter § 12 Abs. 5 notwendig. Der Beschluss zur Vorbereitung der Änderungssatzung könnte lauten:

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass der Rechnungsprüfungsausschuss aus der Auflistung der Ausschlüsse von der Regelung des § 46 GO NRW entfernt wird.“

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

  

Neben den bereits unter den Punkten a), b), c) und d) aufgeführten allgemeinen Argumenten, kommt gerade für den Rechnungsprüfungsausschuss ein Ausschluss von der Regelung des § 46 GO NRW aufgrund der geringen Sitzungshäufigkeit in Betracht. Schon der Wahlprüfungsausschuss wurde per Gesetz von der Regelung ausgenommen; analog ist dies auf den Rechnungsprüfungsausschuss zu übertragen. Zwar wird die Fachkenntnis des Ausschussvorsitzenden nicht in Abrede gestellt werden können; doch wird die Aufwandsentschädigung nicht personenbezogen sondern funktionsbezogen gezahlt. Vor Ort in Geilenkirchen ist der Rechnungsprüfungsausschuss als der mit dem geringsten Aufwand für dessen Mitglieder zu betrachten, so dass eine ganz klare Abgrenzung zu den anderen Ausschüssen vollkommen legitim und nachvollziehbar ist.

 

Sollte dieser Argumentation gefolgt werden und der Beschlussvorschlag abgelehnt werden, ist eine Änderung der Hauptsatzung für diesen Ausschuss nicht notwendig.

 

III) Aus Sicht der Verwaltung ist die Intention des Gesetzgebers mit der Änderung des § 46 GO NRW und die Aufgabe für die Kommunen eindeutig. Es wurde ein Regel-Ausnahmeverhältnis vorgegeben. Ausnahmen sind in begründeten Fällen durch individuelle Betrachtung vor Ort möglich.

In Anbetracht dessen und angesichts der individuellen Situation in den Geilenkirchener Ausschüssen – die oben ausführlich geschildert wurde – wird ein Ausschluss aller Ausschüsse von der Regelung des § 46 GO NRW seitens der Verwaltung nicht empfohlen.