Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB für die Verlängerung einer Abgrabungsgenehmigung
Vorlage
1226/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu dem vorliegenden Antrag vom 07.03.2018 auf Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Rekultivierung der Abgrabung im Stadtgebiet Geilenkirchen, Gemarkung Würm, Flur 9, Flurstück 129 (alt 45 und 46) wird hergestellt.


 

Sachverhalt:

 

Die Firma Pyls betreibt ein Tiefbauunternehmen mit angegliederter Abgrabung in Geilenkirchen-Müllendorf. Eine erste Abgrabungserlaubnis wurde bereits in 1981 erteilt. Diese Genehmigung wurde bisher mehrfach verlängert; zuletzt bis 2013.

Aktuell wird eine Verlängerung bis 2020 beantragt.

 

Die Erteilung der Verlängerung erfolgt nach Abgrabungsrecht. Zuständige Behörde ist hier die Kreisverwaltung Heinsberg (Amt für Umwelt und Verkehrsplanung). Über die Zulässigkeit der Verlängerung entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde gem. § 36 BauGB. Daher hat die Kreisverwaltung die Stadt Geilenkirchen mit Schreiben vom 20.03.2018 am Verfahren beteiligt.

Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe f der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen obliegt dem Umwelt- und Bauausschuss die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit.

 

Gegenstand des Verfahrens ist ausdrücklich nur die Verlängerung der bestehenden Abgrabungserlaubnis inkl. der Rekultivierungsfristen. Im Schreiben der Kreisverwaltung vom 20.03.2018 ist zwar auch von einer der beabsichtigten Abgrabungserweiterung die Rede. Diese wird jedoch innerhalb eines separaten Verfahrens beurteilt und dem Ausschuss ebenfalls zwecks Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.

 

Gegen die Verlängerung der Abgrabungs- sowie der Rekultivierungsfrist bis 2020 bestehen aus städtebaulicher, planungs- und erschließungsrechtlicher Sicht seitens der Stadtverwaltung keine Bedenken. Auch landesplanerische Vorgaben werden nicht berührt, da der noch gültige Gebietsentwicklungsplan für den fraglichen Bereich die Darstellung „Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen – Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ festlegt.

 

Gründe, die gegen die Herstellung des Einvernehmens sprechen, sind somit nicht ersichtlich.


Anlagen:

 

Antragsunterlagen