Betreff
Antrag der SPD-Fraktion zur Beteiligung des Rates im Benehmensverfahren
Vorlage
1227/2018
Art
Anträge

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Antrag wird abgelehnt.


Antragstext:

 

Auf den als Anlage beigefügten Antrag wird verwiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Landtag NRW hat im Jahre 2012 das Umlagegenehmigungsgesetz (UmlGenehmG – GV.NRW 2012 S. 427) beschlossen, das Ende 2012 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht u. a. Vorschriften über die Beteiligungsrechte kreisangehöriger Gemeinden bei der Aufstellung der Kreishaushaltssatzung nach § 55 KrO NRW vor.

 

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die „Festsetzung der Kreisumlage“ im „Benehmen“ mit den kreisangehörigen Gemeinden. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei die Bestimmung des Kreisumlagesatzes. Den Gemeinden soll Gelegenheit gegeben werden, zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes im Zusammenspiel mit den erwarteten Umlagegründen und der erwarteten Deckungslücke zwischen den Aufwendungen und den sonstigen Erträgen des Kreises nach § 55 Abs. 1 KrO NRW Stellung zu nehmen.

 

Das Benehmensherstellungsverfahren nach § 55 KrO NRW bedeutet eine Verfahrensverdichtung bei der Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden vor Aufstellung des Entwurfs der Kreishaushaltssatzung. Dieses Verfahren bietet damit die Chance, zu einer politischen Diskussionsqualität über die Belastung der Umlagezahler durch den Kreishaushalt zu kommen.

 

Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes und des Ministeriums handelt es sich hierbei jedoch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da der Gesetzgeber nur das Beteiligungsverfahren des § 55 KrO NRW zwischen Kreis und Gemeinden verdichten wollte. Ein Eingriff in die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Gemeinde war nicht gewollt. Allerdings hat der Rat einer Kommune gem. § 41 Abs. 3 GO NRW jederzeit die Möglichkeit, diese Entscheidung an sich zu ziehen.

 

Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Rates. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch die bisherige Praxis, wonach der Bürgermeister in Abstimmung mit dem Kämmerer das Benehmen herstellt oder versagt, beibehalten werden. Durch diese Regelung wird die Verhandlungsposition des Bürgermeisters bzw. des Kämmerers in den entscheidenden Gremien wie der Kämmerertagung sowie der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz gestärkt.

 

Eine im Antrag vorgeschlagene „Zweigleisigkeit“, also dem Kreis sowohl eine Stellungnahme des Rates als auch eine Stellungnahme des Bürgermeisters zukommen zu lassen, ist ohnehin rechtlich unzulässig.