Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die
Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Am Mühlenhof“ im Stadtteil
Beeck werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit
der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Am Mühlenhof“, beginnend an der Einmündung
Professor-Schröder-Straße bis zur Einmündung der Thelensgracht im Stadtteil
Beeck wurde im Jahre 2016 erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein-
und Rinnenanlagen zur Straßenentwässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie
auch vorher vorhanden, eine neue Schwarzdecke. Die Gehweganlagen wurden an
das Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Betonsteinpflaster
befestigt. Weiterhin wurde eine neue Beleuchtungsanlage installiert.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage
wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt
entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und
die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt
daher für die Fahrbahn und die Straßenentwässerung 30 %, für die Gehwege 50 %
und für die Beleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand
ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die
jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu
verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt
wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit
der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche
oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 20.111 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 164.779,12 € 30
% 49.433,74 €
einschließlich
Oberflächenentwässerung
Herstellung der Gehwege 65.961,64 € 50 % 32.980,82
€
Herstellung der Beleuchtung 10.848,69 € 30 % 3.254,61 €
Summen: 241.589,45 € 85.669,17 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
85.669,17 € : 20.111 m² = 4,259816 €/m²
Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 16.05.2018 noch geringfügige Änderungen ergeben.