Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage "Am Mühlenhof" von der Prof.-Schröder-Straße bis zur Einmündung der Thelensgracht im Stadtteil Beeck
Vorlage
1231/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „Am Mühlenhof“ im Stadtteil Beeck werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßen­bauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Am Mühlenhof“, beginnend an der Einmündung Professor-Schröder-Straße bis zur Einmündung der Thelensgracht im Stadtteil Beeck wurde im Jahre 2016 erneuert und verbessert. Es wurden neue Bordstein- und Rinnenanlagen zur Straßen­ent­wässerung gebaut. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vor­her vor­handen, eine neue Schwarzdecke. Die Geh­weg­anlagen wurden an das Fahrbahnniveau angepasst und nunmehr einheitlich in Beton­­stein­pflaster befestigt. Weiterhin wurde eine neue Beleuchtungsanlage installiert.

 

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Verkehrs­anlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Gehweganlagen Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Fahrbahn und die Straßen­entwässerung 30 %, für die Gehwege 50 % und für die Beleuchtung 30 % des der Stadt ent­stan­den­en beitrags­fähigen Auf­wan­des.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine  größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vor­liegen­den Fall 20.111 m².

 

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                    beitragsfähiger         Anliegeranteil          umlagefähiger Aufwand                                                                           Aufwand

 

Herstellung der Fahrbahn                         164.779,12 €                30 %                     49.433,74 €

einschließlich

Oberflächenentwässerung

 

Herstellung der Gehwege                           65.961,64 €                50 %                     32.980,82 €

 

Herstellung der Beleuchtung                      10.848,69 €                30 %                       3.254,61 €

 

Summen:                                               241.589,45                                           85.669,17  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

85.669,17 € : 20.111 m² = 4,259816 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 16.05.2018 noch geringfügige Änderungen ergeben.