Betreff
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW; Ablehnung des Ausbaus der Straße "Hinter den Höfen"
Vorlage
1246/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss überweist die Angelegenheit in den Umwelt- und Bauausschuss und empfiehlt, den Ausbau der Erschließungsanlage „Hinter den Höfen“ wie geplant, im Investitionspro­gramm für 2021 vorzusehen.


Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 13.04.2018, dem eine Unterschriftenliste mit 19 Unterschriften beigefügt ist, stellen verschiedene Eigentümer von Grundstücken an der Straßen Hinter den Höfen (im Bereich außerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 93) u. a. den  Antrag, den Ausbau der Straße Hinter den Höfen aus der Planung für 2021 heraus zu nehmen und bis auf weiteres zu verschieben.

 

Der Antrag ist  als Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 8 der städtischen Hauptsatzung zu behandeln. Gemäß § 8 Abs. 4 ist der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) für die Erledigung der Anregungen zuständig. Nach § 8 Abs. 5 prüft der HFA diese inhaltlich und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bereits in der Sitzung des HFA am 29.11.2017 und in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 30.01.2018 (Vorlage 1088/2017) haben sich die Gremien mit einem ähnlichen Antrag (Antrag auf Teilausbau der Straße Hinter den Höfen) nach § 24 GO NRW befasst und beschlossen, den Ausbau der Erschließungsanlage „Hinter den Höfen“ wie geplant, im Investitionsprogramm für 2021 vorzusehen.

 

Die als Anlage beigefügte Petition enthält neben den seitens der Anlieger vor Um-bzw. Ausbaumaßnahmen üblicherweise geltend gemachten Gründen gegen einen entsprechenden Ausbau und gegenüber dem Vortrag der Petenten der vorgenannten Petition, neue Sachvorträge.

U. a. werden Fragen bezüglich eines aus der Sicht der Petenten noch fehlenden Rückhaltebeckens, bezüglich eines möglicherweise neuen Abwasserbeseitigungs­konzeptes und zur evtl. Vorfinanzierung von Anliegerbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aufgeworfen.

 

Bezüglich des in Rede stehenden Rückhaltebeckens ist klarzustellen, dass es zur Nieder­schlagswasserentsorgung des Baugebietes und zur Entwässerung der Straße Hinter den Höfen keines Rückhaltebeckens bedarf, da das Oberflächenwasser im Falle eines möglichen Starkregenereignisses zulässigerweise in den Teverener Bach/Rodebach abgeschlagen/einge­leitet werden kann.

Ursprünglich sollte zur Entwässerung des Baugebietes tatsächlich ein Rückhaltebecken gebaut werden. Seit dem Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltebecken im Verlauf des Teverener Baches/Rodebaches war ein solches Rückhaltebecken jedoch entbehrlich, da die anfallenden Wassermengen bei der Berechnung der Beckenvolumen der Hochwasser­rückhaltebecken berücksichtigt waren.

Ebenfalls ist klarzustellen, dass ein neues Abwasserbeseitigungskonzept entgegen der Auffassung der Petenten bei einem Ausbau der Straße aus dem o. g. Grund nicht erforderlich ist.

 

Zur Vorfinanzierung bzw. Stundung von Erschließungsbeiträgen enthält § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Regelung, nach der der Beitrag für u. a. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke so lange zinslos zu stunden ist, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.

Ob die Voraussetzungen bei einem Grundstück vorliegen, ist auf Grundlage dieser Bestimmung für jedes Grundstück separat im Wege einer Bewertung der Wirtschaftlichkeit des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes gegebenenfalls unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer zu beurteilen.

 

Die vorgenannte Stundungsregelung betrifft die Fälligkeit und Zahlung des Beitrages und somit die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen sowie den Zeitpunkt nach Durchführung der Ausbaumaßnahme.

Überlegungen bzw. Entscheidungen zum „Ob und Wann“ eines Ausbaus sollten daher nicht aufgrund derzeit noch unbestimmter subjektiver Verhältnisse Einzelner, sondern aufgrund objektiver Kriterien getroffen werden.

 

Da in der Zeit zwischen dem bereits erfolgten Beschluss und der jetzigen Petition keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, sollte es nach Auffassung der Verwaltung bei dem Beschluss bleiben, den Ausbau der Erschließungsanlage „Hinter den Höfen“ wie geplant, im Investitionsprogramm für 2021 vorzusehen.