Beschluss:

 

Die Stadt Geilenkirchen folgt der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 22.05.2018, die in der Anlage der Vorlage beigefügt wird. Es wird beschlossen, auch der angekündigten Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes zu folgen und zum Änderungsentwurf des LEP fristgerecht entsprechend Stellung zu nehmen.

 


Sachverhalt:

 

1.        Bestehender LEP und Änderungsverfahren

 

Der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist eine pflichtige Planung auf Landesebene. Er enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Plan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und ist auf einen Zeitraum von 15 Jahren ausgelegt. Verbindlichkeit entfaltet der LEP gegenüber den nachfolgenden Planungsebenen und bei raumbedeutsamen Einzelentscheidungen. Damit ist der LEP zu beachten in der Regionalplanung, Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), Fachplanung (Landschaftsplanung, Braunkohlenplanung) und bei raumbedeutsamen Planfeststellungsbescheiden.

 

Der bestehende Landesentwicklungsplan wurde in den Jahren 2013 bis 2017 in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Verbände und der Landesministerien erarbeitet, der gemäß Landesverfassung am 08.02.2017 in Kraft getreten ist. Per Gesetz sind die Kommunen aufgerufen und berechtigt, ihre örtlichen konkreten Belange vorzubringen, damit die Gegebenheiten und Erfordernisse vor Ort im LEP berücksichtigt werden. Dieses Planungsvorgehen, bei dem sich die Interessen des Landes und die der örtlichen Ebene begegnen, bezeichnet das Gesetz als Gegenstromprinzip.

Ohne seine ausgleichende Anwendung kann ein Landesentwicklungsplan unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht zustande kommen. Somit hatte bereits innerhalb des Verfahrens  zum geltenden LEP auch der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung über den Plan beraten und eine Stellungnahme zum damaligen Entwurf verabschiedet (siehe Vorlage 940/2013).

 

Aufgrund der veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung hat sie am 17.04.2018 die Änderung dieses LEP gebilligt und ein erneutes Beteiligungsverfahren beschlossen. In diesem Beteiligungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 1 ROG beteiligt.

 

Die Stadt Geilenkirchen hat bis zum 15.07.2018 Gelegenheit, zum Entwurf der LEP-Änderung Stellung zu nehmen. Nach § 7 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet der Raumordnung, Landes- und Fachplanung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Landes- und Gebietsentwicklungsplänen.

 

Die entsprechenden Verfahrensunterlagen zur LEP-Änderung wurden vorab den Fraktionsvorsitzenden in Papierform zugestellt. Darüber hinaus sind sie auch im Ratsinfoportal abrufbar.

 

2.        Inhalt der Planänderung

 

Inhaltlich spiegelt die Änderung des LEP die politische Absicht der neuen Landesregierung wider, in ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern festzulegen. Mit diesen Änderungen sollen Anreize zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für den Erhalt von Wertschöpfungsketten geschaffen werden. Dies wird auf nachgeordneten Planungsebenen voraussichtlich zu konkret beschreibbaren nachteiligen Auswirkungen für einzelne Umweltschutzgüter führen (z. B. durch Flächeninanspruchnahme). Dazu sind auf diesen Planungsebenen dann eigene konkretere Umweltprüfungen durchzuführen.

 

- Kleinere Ortsteile im regionalplanerisch festgelegten Freiraum

 

Ein neues Ziel 2-4 ermöglicht den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infra-struktur angepasste Siedlungsentwicklung. Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwick-lung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.

 

Wörtlich heißt es hierzu im Änderungsentwurf „Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen, bezogen auf den Ortsteil, regelmäßig, dass der natürlichen Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil abnehmenden Belegungsdichten von Wohnungen, steigenden Wohnflächenansprüchen der Einwohner oder Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen im Baubestand, z. B. zur Beseitigung städtebaulicher Missstände, durch die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung getragen werden kann. Hierzu sind auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist diesen Ortsteilen eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich.“

 

Für gemeindliche Steuerung und zur schlüssigen Begründung der oben beschriebenen Ortsteilentwicklungen kann ein gesamtgemeindliches Konzept mit einer Analyse der in den Ortsteilen vorhandenen Infrastruktur, den noch freien Kapazitäten und den sich daraus unter Berücksichtigung des bestehenden Siedlungsflächenbedarfs ergebenen städtebaulichen Entwicklungspotenzialen sinnvoll sein.

 

Ein solches gesamtgemeindliches Konzept wurde durch den Rat am 31.05.2017 (Vorlage 0891/2016) mit dem „Strategiepapier – Baulandentwicklung“ verabschiedet.

 

- Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben

 

Unter Ziel 6.4-1 ist der Standort Geilenkirchen-Lindern als Standort für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben nach wie vor festgelegt. Allerdings gilt ein industriell geprägtes Vorhaben zukünftig bereits schon mit einem Flächenbedarf von 50 ha (bisher 80 ha) als von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes.

 

- Windenergie

 

Zusätzlich zu den bekannten Änderungen (u. a. Streichung von Flächenkulissen für den Windenergieausbau; dies bedeutet keine Mindestflächengrößen; z. B. wie im alten LEP vorgesehen 14.500 ha) ist ein weiterer Grundsatz 10.2-3 vorgesehen, wonach bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen zu allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden soll, der den örtlichen Verhältnissen nach angemessen ist. Zusätzlich wird im Wortlaut des Grundsatzes selbst festgelegt: „Hierbei ist ein Abstand von 1.500 m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering)“.

 

3.        Betrachtung des LEP-Änderungsentwurfs aus kommunaler Sicht

 

3.1     Bewertung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW)

 

Der StGB NRW vertritt die Anliegen der kleineren und mittleren Städte und Gemeinden u. a. bei der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen. Mit Schnellbrief 128/2018, der dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, gibt der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund eine erste Bewertung des Entwurfs der geplanten Änderung des LEP ab, auf die verwiesen wird.

 

3.2     Bewertung der Stadt Geilenkirchen

 

Die Änderungen des LEP entsprechen im Großen und Ganzen den im Beteiligungsverfahren zum bestehenden LEP vorgetragenen Forderungen des Städte- und Gemeindebundes, denen sich die Stadt Geilenkirchen angeschlossen hatte. Aus Sicht der Verwaltung könnte der neue LEP tatsächlich mehr kommunale Flexibilität, Entscheidungskompetenz bei der Flächenausweisung und damit verbunden größere Entwicklungschancen bieten. Zu dieser Einschätzung kommt auch die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes, die allerdings noch keine abschließende Stellungnahme darstellt. Da sich die Bewertung der Stadt Geilenkirchen mit der des kommunalen Spitzenverbandes deckt, sollte die Stadt Geilenkirchen zum Entwurf der Änderung des geltenden Landesentwicklungsplans NRW sich der noch vorzulegenden Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes anschließen.