Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn der Erschließungsanlage „Ortsdurchfahrt Kogenbroich“ im Stadtteil Kogenbroich werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Kogenbroich von der L 42 bis zum
Ortsausgang Richtung Müllendorf“ wurde im Jahr 2017 erneuert und verbessert. Es
wurde ein vollständig neuer, tragfähiger und frostsicherer Unterbau der
Fahrbahn erstellt. Entlang des beibehaltenden Bordsteines wurde eine neue
2-zeilige Rinne hergestellt. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vorher vorhanden,
eine neue Schwarzdecke.
Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine
den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Fahrbahndecke geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke erheblich
verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Verkehrsanlage wirtschaftliche
Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen
Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu
erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt
daher für die Fahrbahn 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen
Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in
Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf
die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 14.253 m².
Zusammenstellung
des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Herstellung der Fahrbahn 143.287,79 € 30
% 42.986,34 €
Summen: 143.287,79
€ 42.986,34
€
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
42.986,34 € : 14.253 m² = 3,015950 €/m²
Abrechnungsfläche.*
* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht
abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 04.07.2018 noch
geringfügige Änderungen ergeben.