Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn der Erschließungsanlage "Kogenbroich von der Einmündung der L 42 bis zum Ortsausgang Richtung Müllendorf"
Vorlage
1269/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn der Erschließungsanlage „Ortsdurchfahrt Kogenbroich“ im Stadtteil Kogenbroich werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßen­bauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.


Sachverhalt:

 

Die Fahrbahn der Erschließungsanlage „Kogenbroich von der L 42 bis zum Ortsausgang Richtung Müllendorf“ wurde im Jahr 2017 erneuert und verbessert. Es wurde ein vollständig neuer, tragfähiger und frostsicherer Unterbau der Fahrbahn erstellt. Entlang des beibehaltenden Bordsteines wurde eine neue 2-zeilige Rinne hergestellt. Die Fahrbahn erhielt, wie auch vor­her vor­handen, eine neue Schwarzdecke.

Durch die erfolgte Straßenbaumaßnahme wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Fahrbahndecke geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der an­grenzen­den Grund­stücke erheblich verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Ver­kehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Fahrbahn Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Fahrbahn 30 % des der Stadt ent­stan­den­en beitrags­fähigen Auf­wan­des.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer bau­lichen Ausnutz­barkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vor­liegen­den Fall 14.253 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                    beitragsfähiger         Anliegeranteil          umlagefähiger Aufwand                                                                           Aufwand

 

Herstellung der Fahrbahn                         143.287,79 €                30 %                     42.986,34 €

 

Summen:                                               143.287,79 €                                          42.986,34 € 

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

42.986,34 € : 14.253 m² = 3,015950 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 04.07.2018 noch geringfügige Änderungen ergeben.