Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung eines Straßeneinziehungsverfahrens nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Vorlage
1388/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Vorbehaltlich der positiven Entscheidung des Rates zur Veräußerung des Straßenteilstückes wird die Verwaltung ermächtigt, das Verfahren zur Einziehung des in der Anlage dargestellten Straßenteilstückes nach § 7 StrWG NRW einzuleiten.


Sachverhalt:

 

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 11.10.2018 und in der Ratssitzung am 07.11.2018 wurden die Ausschuss- und Ratsmitglieder unter dem Tagesordnungspunkt „Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne 69 bzw. Nr. 86 der Stadt Geilenkirchen (Gewerbegebiet Niederheid) hinsichtlich der Gebäudehöhe bzw. der Höhe der baulichen Anlagen“ über die Pläne zur Betriebserweiterung der LBBZ GmbH (Laserbearbeitungs- und Beratungszentrum NRW GmbH) informiert. Auf die Vorlage 1342/2018 wird hiermit Bezug genommen.

 

Vorgesehen ist u. a. die Inanspruchnahme bzw. Überbauung des derzeit vorhandenen und in der Anlage schraffiert dargestellten Straßenteilstücks der Gutenbergstraße zwischen dem derzeitigen LBBZ-Gelände und dem Gelände des ehemaligen Musikparks, das die LBBZ GmbH mittlerweile ebenfalls erworben hat.

Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung des Straßenteilstücks sind neben der entsprechenden Befreiung von den Festsetzungen der Bebauungspläne, die förmliche Einziehung des Teilstücks gemäß § 7 StrWG NRW und die Veräußerung einschließlich der dinglichen Sicherung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die in dem Straßenteilstück vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen.

 

Die Befreiung von den Festsetzungen der Bebauungspläne wurde in den o. g. Sitzungen bereits erörtert und beschlossen.

Nächster Schritt wäre die Einleitung des Wegeeinziehungsverfahrens nach § 7 StWG NRW.

 

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

 

Die LBBZ GmbH beabsichtigt die Betriebserweiterung zur Herstellung von Karosserien für Elektroautos (eGO und Streetscooter). Der Umstieg zur Elektromobilität bzw. die Förderung der Elektromobilität ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Dadurch werden der CO² - Ausstoß und die Feinstaubbelastung in den Städten reduziert. Dieser Effekt steigt mit zunehmender Anzahl der Elektroautos.

Steigert die LBBZ GmbH durch die Betriebserweiterung die Produktion der Karosserien für Elektroautos, so führt dies durch die erwarteten höheren Zulassungszahlen und dem entsprechendem Wegfall herkömmlicher Fahrzeuge zur Reduzierung des CO²  - Ausstoßes und zur Minderung der Feinstaubbelastung, so das dadurch das öffentliche Wohl gefördert wird.

Gemeinwohlfördernd ist ebenfalls, dass durch die Betriebserweiterung weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

An dem zur Einziehung vorgesehenen Straßenteilstück gibt es keinen anderen Anlieger als die LBBZ GmbH selbst, so dass Einwendungen gegen die Einziehung mit dem Argument, die Erschließung bzw. Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke sei nicht mehr gegeben oder werde erschwert, nicht zu erwarten sind.

Als Ausweichstrecke für den Durchgangsverkehr steht die von der Sittarder Straße aus gesehen vorgelagerte und ebenfalls leistungsfähig ausgebaute Benzstraße zur Verfügung.

Zu nennenswerten Umleitungsstrecken für den Anlieger- und Durchgangsverkehr im Gewerbegebiet führt die beabsichtigte Einziehung nicht.

 

Insgesamt überwiegen die o. g. dargestellten Gründe des öffentlichen Wohls, so dass die Voraussetzung für eine Einziehung des Straßenteilstückes gegeben sind.

 

Die Verwaltung möchte das Verfahren zur Einziehung des Straßenteilstückes gerne zeitnah einleiten um den Zeitplan der beabsichtigten Betriebserweiterung nicht zu gefährden.

Dazu ist gem. § 7 Abs. 4 StrWG NRW die Absicht der Einziehung von der berührten Gemeinde mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen.

 

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt vorbehaltlich der positiven Entscheidung des Rates zur Veräußerung der entsprechenden Teilfläche.