Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umbenennung der Möldersstraße und der Carl-Diem-Straße
Vorlage
1402/2018
Aktenzeichen
12 21 32
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

1.  Der Straßenname Möldersstraße wird beibehalten.

2.  Der Straßenname Carl-Diem-Straße wird beibehalten.

3.  Der Straßenname Richthofenstraße wird zur Klarstellung mit einem Zusatzschild ergänzt.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31.10.2018 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag auf Umbenennung der Möldersstraße und der Carl-Diem-Straße. Der Antrag ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Entsprechend dem Antrag sollten die beiden Straßenbenennungen einzeln behandelt werden. Da die allgemeinen Ausführungen zur Straßenbenennung identisch sind, wurde von Seiten der Verwaltung eine Vorlage gefertigt. Unabhängig hiervon ist eine separate Abstimmung über die einzelnen Benennungen möglich.

 

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre öffentlichen Straßen mit einem Namen oder einer Nummer versehen. Die Benennung von kommunalen Straßen liegt insofern im Ermessen der Gemeinde.

Grundsätzlich haben Straßennamen eine Auffindungsfunktion mit der einzelne Hausgrundstücke zweifelsfrei in der Örtlichkeit identifiziert werden können. Dies ist insbesondere für zeitkritische Einsätze des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Polizei und der ärztlichen Notdienste unbedingt erforderlich. Gleiches gilt für die Postzustelldienste und den Verkehr der Bürger untereinander. Eine zeitgleiche doppelte Straßenbenennung (jetzt: X-Straße, früher: Y-Straße) ist nicht opportun. Dies führt vermehrt zu Irritationen und insbesondere ist eine Koordinierung mit den Leitstellen der Polizei und des Kreises nicht möglich.

 

Bei der Änderung bestehender Straßennamen kommt auf die einzelnen Anwohner ein erheblicher Aufwand zu. Die Verwaltung kann die Anwohner dabei nur begrenzt unterstützen. Die erforderlichen Mitteilungen an Arbeitgeber, Versicherungen, Energieversorger, Banken usw. sind von den Anwohnern in Eigenregie zu erledigen. Die Adressänderung in bestimmten Dokumenten ist gesetzlich vorgeschrieben, so z. B. § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung: Änderung der Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (KFZ-Schein).

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte ein bestehender Straßenname nur dann geändert werden, wenn für jedermann klar erkennbar ist, dass die Änderung unverzichtbar ist. Das bedeutet, dass für jeden ersichtlich ist, dass der bestehende Straßenname in der heutigen Zeit nicht mehr tragbar ist und eine Änderung für Alle unverzichtbar ist.

 

Gerade bei der Beurteilung der Verhaltensmustern von Persönlichkeiten aus unserer Geschichte müssen Historiker das individuelle Handeln generell vor dem Hintergrund zeitgenössischer Moral und Rechtsprinzipien betrachten und nicht ausschließlich aus heutiger Sicht. Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass die Quellenlage nicht in allen Fällen eine vollständige Abwägung ermöglicht. Es gibt teilweise lückenhafte Befunde, individuelle Verhaltensweisen und Äußerungen, die unterschiedlich interpretiert werden können.

 

Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Umbenennung der Möldersstraße wurde bereits in der 4. Sitzung des Rates am 06.04.2005 beraten. Seinerzeit wurde der Antrag nach ausführlicher Diskussion abgelehnt und auf die Änderung des Straßennamens verzichtet. Im Rahmen der Beratungen wurden viele Argumente vorgetragen.

 

Neue Erkenntnisse neben den bereits 2005 vorgetragenen, gehen aus dem heute vorliegenden Antrag aus Sicht der Verwaltung nicht hervor.

 

Die Carl-Diem-Straße war ebenfalls bereits Gegenstand einer Diskussion im Rahmen einer Bürgerversammlung am 16.06.1996 in Bauchem. Seinerzeit wurde kein Handlungsbedarf gesehen, den Straßennamen zu ändern. Diese Diskussion wurde nach der in dem vorliegenden Antrag erwähnten Archivöffnung geführt.

 

In Bezug auf die Richthofenstraße wird die Verwaltung ein Zusatzschild an dem Straßenbenennungsschild anbringen, das klarstellt, dass Manfred von Richthofen, 1892-1918, Flieger 1. Weltkrieg gemeint ist. Komplikationen und die Notwendigkeit einer Straßenumbenennung werden durch diese Maßnahme ausgeschlossen.