Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2019 für das Bestattungswesen
Vorlage
1417/2018
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Gebührenbedarfsberechnung 2019 für das Bestattungswesen wird beschlossen.  


Sachverhalt:

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Bestattungswesen im Jahr 2019 ist als Anlage beigefügt.

 

Nahezu alle Gebühren im Bereich des Bestattungswesens steigen gegenüber dem Vorjahr (teils deutlich) an.  Die Gründe hierfür sind vielschichtig:

 

-         Die Anzahl der Sterbefälle war in den Vorjahren stark rückläufig. Da die durchschnittliche Anzahl der Sterbefälle als Prognose für die Fallzahlen des Jahres 2019 zu Grunde gelegt wird, können die größtenteils gleichbleibenden gebührenfähigen Kosten auf immer weniger Nutzer umgelegt werden, was zu steigenden Kosten pro Bestattungsfall führt.

 

-         Nicht nur die Anzahl der Sterbefälle, sondern auch das Gebührenaufkommen war in den letzten beiden Jahren stark rückläufig. Dies war zum einen durch die geringere Fallzahl bedingt, zum anderen aber auch durch einen signifikanten Wandel in der Bestattungskultur hin zu pflegefreien und kostengünstigen Urnengrabstätten. Diese Grabstätten sind für den Nutzer günstiger und haben einen geringeren Flächenbedarf als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, führen aber dazu, dass die Friedhofsverwaltung bei sinkenden Erträgen auch weiterhin das Grün, die Wege und die Infrastruktur für die bereits in der Vergangenheit erworbenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen pflegen und vorhalten muss.

 

-         Zum Jahr 2018 wurde die Friedhofssatzung dahingehend geändert, dass

auch in Rasengräbern Urnenbeisetzungen (nebst Erdbestattungen) zulässig sind.

In den bisherigen Gebührenkalkulationen wurden die gebührenfähigen Kosten auf die einzelnen Grabarten mit Hilfe der Faktoren Grabfläche, Nutzungsdauer, Abschreibungs- und Zinsaufwand, Nutzungshäufigkeit sowie Pflegeaufwand (für pflegefreie Grabarten wie dem Rasengrab) verteilt. Aufgrund der vorstehend genannten Entwicklungen hat sich gezeigt, dass diese Faktoren um den Faktor Nutzbarkeit erweitert werden sollten. So wurde bislang nicht berücksichtigt, dass z.B. in einem Urnenwahlgrab die Möglichkeit besteht, bis zu vier Urnen beizusetzen. In der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation wurde dies erstmals berücksichtigt.

 

-         Bereits in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 wurde eine Neuberechnung der Verwaltungsgemeinkosten anhand eines Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) vorgenommen. Während in den meisten Gebührenhaushalten die Verwaltungsgemeinkosten durch die Anwendung des neuen Gutachtens gesunken sind, sind sie im Bereich des Bestattungswesens um ca. 20.000 € jährlich angestiegen und erhöhen dadurch die gebührenfähigen, umzulegenden Gesamtkosten.

 

-         Sonderposten für den Gebührenausgleich sind nicht mehr vorhanden. Es besteht daher keine Möglichkeit, eine Entnahme aus dem Sonderposten zu berücksichtigen.

 

Im Übrigen wird auf die als Anlage beigefügte Gebührenkalkulation sowie den Gebührenvergleich mit den umliegenden Kommunen verwiesen.