Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Satzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2019 für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird zum 01.01.2019 folglich auch eine Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen erforderlich.
Ferner ist das zur Satzung gehörende Straßenverzeichnis hinsichtlich der folgenden neuen Erschließungsanlagen fortzuschreiben:
a) Lahnstraße (Hünshoven)
b) Pfarrer-Claaßen-Straße (Teveren)
c) Juliane-Hilgers-Straße (Lindern)
d) Erftstraße (Hünshoven)
In den betreffenden Straßen sollen jeweils die Anlieger verpflichtet werden, sowohl die Fahrbahn zu reinigen als auch die Winterwartung vorzunehmen.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
8. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen
(Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung)
vom ……………..
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018
(GV. NRW. 2018 S. 90) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom 18.12.1975
(GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018 S. 90) hat der Rat
der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderung der
Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
Art. 1
§ 7
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(4) Die Benutzungsgebühr je
Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
a)
für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn
1,91 €
b)
für die Winterwartung der Fahrbahn 0,55
€
Art. 2
Das Straßenverzeichnis wird in der als Anlage beigefügten Form geändert.
Art. 3
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.