Sachverhalt:
Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung wird die Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in der folgenden Fassung beschlossen werden:
7. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
der
Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vom
…
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung, des § 9
des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in
der zz. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in der zz.
geltenden Fassung und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Geilenkirchen vom 17.12.1990 in der zz. gültigen Fassung hat der Rat der
Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Änderung der Gebührensatzung
der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung be-schlossen:
Art.
1
§ 5 Abs. 1 f erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührensätze
(1) Als
Benutzungsgebühr wird erhoben:
f) Gewichtsgebühr
1 kg Rest-/Bioabfall 0,22 €/kg
Art.
2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in
Kraft.