Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vorlage
319/2010
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung wird die Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in der folgenden Fassung beschlossen werden:

 

 

                                                                 7. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

                                   der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

                                                                     Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz. geltenden Fassung, des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250) in der zz. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreis­laufwirtschafts- und Abfall­gesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in der zz. geltenden Fassung und der Satzung über die Abfall­entsorgung in der Stadt Geilen­kir­chen vom 17.12.1990 in der zz. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Gei­len­kirchen in seiner Sit­zung am … folgende Änderung der Gebüh­ren­sat­zung der Stadt Geilenkir­chen für die Ab­fallbe­seiti­gung b­e-schlos­sen:

 

 

Art. 1

 

§ 5 Abs. 1 f erhält folgende Fassung:

 

                                                                         § 5

                                                                Gebührensätze

 

(1)   Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

       f)   Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                                    0,22 €/kg

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.