Sachverhalt:
Aufgrund der Änderung der Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird die Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
1.
Satzung
zur
Änderung der Satzung
über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung) der Stadt Geilenkirchen
Vom …
Aufgrund des § 7
Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) in der zz. geltenden Fassung, der §§ 3
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz - StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706) in
der zz. geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in der zz.
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am …
folgende Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung
und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
Art. 1
§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 7
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter
(Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
a) für die Straßenreinigung inkl. der Winterwartung 1,47 €
b) für die Winterwartung 0,44
€.
Art. 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in
Kraft.