Betreff
Beratung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2019
Vorlage
1465/2019
Aktenzeichen
32 30 40
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtzentrum von Geilenkirchen im Jahr 2019 wird in der vorliegenden Form beschlossen.


Sachverhalt:

Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat für das Jahr 2019, teilweise in Abstimmung mit Kooperationspartnern, die folgenden verkaufsoffenen Sonntage für den Innenstadtbereich in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt:

 

31.03.2019                    Mobilitätstage

01.09.2019                    Weinfest

13.10.2019                    Herbstkirmes

01.12.2019                    Nikolausmarkt

 

Gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Der § 6 LÖG NRW regelt die Voraussetzungen für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.

 

Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen bei Vorliegen eines öffentliche Interesses ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1.  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.  der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.  die Kommune als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden verkaufsoffenen Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur jeweils ein Adventssonntag freigeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Gleichzeitig ist bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Hauptgottesdienstzeiten Rücksicht zu nehmen. Ebenfalls von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

 

Für den Bereich der Innenstadt in Geilenkirchen ist das öffentliche Interesse durch die Kombination mit den o. g. Veranstaltungen gegeben. Auch stehen die in § 6 Abs. 4 und 5 LÖG NRW aufgelisteten Einschränkungen den jeweiligen Terminwünschen für eine Ladenöffnung nicht entgegen.

 

Aufgrund von § 6 Abs. 4 LÖG NRW sollen vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört werden.

 

Mit den Schreiben vom 28.11.2018 hat die Verwaltung die Superintendentur des Kirchenkreises Jülich, das Bischöfliche Generalvikariat Aachen, den Handelsverband Aachen-Düren-Köln e. V., die Industrie- und Handelskammer Aachen, die Handwerkskammer Aachen und die Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft mit der Bitte um Stellungnahmen zu den beantragten Sonntagsöffnungen angeschrieben.

 

Die Superintendentur des Kirchenkreises Jülich hat in seiner Stellungnahme vom 10.12.2019 darauf hingewiesen, dass der Sonntagsschutz ein hohes Gut der Sozialkultur ist und auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dient.

Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen teilt in der Stellungnahme vom 05.12.2018 mit, dass es, auch aus Gründen der Kongruenz mit den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte, lediglich mit zwei verkaufsoffenen Sonntagen einverstanden ist. Dieses Einverständnis bezieht sich eindeutig nicht auf die Adventssonntage.

Die Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 03.12.2018 und die Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 30.11.2018 teilen mit, dass gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen zu den vier Terminen keine Bedenken bestehen.

Eine Rückmeldung vom Handelsverband Aachen-Düren-Köln e. V. liegt bis zum heutigen Tage nicht vor.

Die Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft hat sich in der Stellungnahme vom 18.01.2019 zu den geplanten Sonntagsöffnungen geäußert und mitgeteilt, dass sie bei Verabschiedung der entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung keine Rechtsmittel einlegen wird. Dies beruht insbesondere auf den Zusammenhang der Ladenöffnungen mit den örtlichen prägenden Veranstaltungen. Die vorgelegten Begründungen mit den Besucherprognosen genügen aus Sicht der Gewerkschaft Ver.di den strengen Darlegungsanforderungen der Rechtsprechung.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann festgehalten werden, dass die Durchführung der vier verkaufsoffenen Sonntage im Bereich der Innenstadt von Geilenkirchen im Zusammenhang mit den Mobilitätstagen, dem Weinfest, der Herbstkirmes und dem Nikolausmarkt den Vorgaben des LÖG NRW und auch der Rechtsprechung entspricht. Durch die vorgenannten Veranstaltungen steht jeweils ein Anlass für die Sonntagsöffnungen im Vordergrund und die Ladenöffnungen haben dabei lediglich einen „begleitenden“ Charakter. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage kann in Ergänzung zu den jeweiligen Veranstaltungen bestätigt werden.

Auch die Bedenken der beiden Kirchenvertretungen in Bezug auf die Sonntagsöffnungen spielen aus Sicht der Verwaltung eine untergeordnete Rolle, da der gesetzlich mögliche Rahmen insgesamt nicht ausgeschöpft und die Sonntagsruhe lediglich an vier Sonntagen für jeweils fünf Stunden (insgesamt 20 Stunden) eingeschränkt wird.

 

Die in den vergangenen Jahren bereits durchgeführten verkaufsoffenen Sonntage in den Gewerbegebieten können so nicht mehr durchgeführt werden, da der notwendige konkrete Anlassbezug nicht dargestellt werden kann. Eine Veranstaltung, die durch die Sonntagsöffnung ergänzt wird, ist für die Gewerbegebiete zz. nicht erkennbar.

 

Die vom Rat der Stadt zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen in 2019 ist beigefügt.