Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
1476/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Geschäftsordnung wird gemäß dem vorgenannten Vorschlag geändert.


Sachverhalt:

 

Am 19.12.2018 wurde die geänderte Fassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bekanntgegeben. Insbesondere der § 48 Abs. 4 GO NRW wurde dahingehend angepasst, dass Ausschussmitglieder nur noch dann als Zuhörer/innen an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen dürfen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

 

Über diese Änderung wurde unter anderem in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 30.01.2019 diskutiert. Es wurden verschiedene Ansätze genannt, wie die neue Regelung in die Geschäftsordnung der Stadt Geilenkirchen einfließen könne.

 

Unter anderem wurde geäußert, dass die Teilnahme von Ausschussmitgliedern an nichtöffentlichen Ratssitzungen durch die Geschäftsordnung grundsätzlich ausgeschlossen werde. Hierdurch würde das gesetzlich eingeräumte Recht für die Ausschussmitglieder missachtet; eine derartige Regelung wäre als solche nicht zulässig, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen würde. Darüber hinaus hätten Klagen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gegen den Rat Erfolg, da durch Beschluss des Rates in die Rechte der Ausschussmitglieder eingegriffen würde. Mithin müsste der Bürgermeister einen solchen Beschluss beanstanden.

 

Des Weiteren käme die Aufnahme der Regelung in die Geschäftsordnung wie durch den Gesetzgeber vorgeschlagen in Betracht. In diesem Falle müsste die Tagesordnung der Ratssitzung für den nichtöffentlichen Teil blockweise die einzelnen Punkte aus den Ausschüssen abhandeln. Auf diese Weise könnte verhindert werden, dass nach jedem Tagesordnungspunkt Unruhe im Zuschauerbereich entsteht, da die Zuhörer/innen wechseln. Die Koordination müsste durch die Fraktionen für ihre jeweiligen Ausschussmitglieder erfolgen.

 

Sollte die Beibehaltung der jetzigen, weitreichenden Regelung gewünscht sein, käme letztlich noch in Betracht, alle bisher nicht genannten Fraktionsmitglieder bzw. sachkundigen Bürger/innen in die Listenstellvertretung der jeweiligen Ausschüsse aufzunehmen. Die Stellvertreterregelung für die Ausschüsse der Stadt sieht momentan eine Mischform aus persönlicher Vertretung und Listenstellvertretung vor. Dies ist nach § 58 GO NRW zulässig. Die Erweiterung der Liste in der genannten Form würde nicht gegen die Norm verstoßen und hätte zur Folge, dass wie bisher Ausschussmitglieder am nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung teilnehmen dürfen. Nur bei Punkten aus dem Haupt- und Finanzausschuss müssten die Zuhörerinnen und Zuhörer den Sitzungssaal verlassen.  

Sollte sich der Rat für die letztgenannte Variante entscheiden, müsste der Beschluss noch dahingehend ergänzt werden, dass alle bisher nicht genannten Fraktionsmitglieder bzw. sachkundigen Bürger/innen in die Listenstellvertretung der einzelnen Ausschüsse aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Rat wird demnach die folgende Änderung der Geschäftsordnung vorgeschlagen:

 

 

5. Änderung

der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Geilenkirchen wird folgendermaßen geändert:

 

§ 10

Abstimmungen

 

(2)       Ausschussmitglieder können als Zuhörer/innen an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates sowie anderer Ausschüsse teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer/in begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).