Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 106 der Stadt
Geilenkirchen wird antragsgemäß erteilt.
1. Sachverhaltsdarstellung
Im Bereich der Gewerbegebietserweiterung Niederheid (Lise-Meitner-Straße)
soll eine Lagerhalle mit Bürogebäude für ein Unternehmen, das auf dem Gebiet
der Herstellung und des Vertriebes von Heimtierbedarf tätig ist, errichtet werden.
Der vorgelagerte Bürotrakt soll dreigeschossig gebaut werden und eine Höhe
von 10,35 m über der Oberkannte des fertigen Fußbodens des Gebäudes erreichen.
Aufgrund der topografischen Verhältnisse wird hierdurch maximal eine Höhe von
11,00 m über dem vorhandenen Gelände nicht überschritten.
2. Zulässigkeit nach Bebauungsplan
2.1. Überschreitung der maximalen Höhe
baulicher Anlagen
Der für den Bereich geltende Bebauungsplan Nr. 106 der Stadt Geilenkirchen
setzt in dem betreffenden Bereich eine max. Höhe baulicher Anlagen von
9,00 m fest, sodass das Vorhaben zunächst gegen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes verstößt.
Es wird nun beantragt, im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) den Bürotrakt bis zu einer maximalen Höhe baulicher
Anlagen von 11,00 m bauen zu können.
Der entsprechende Antrag ist beigefügt.
2.1.1. Befreiung von der festgesetzten maximalen
Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan 106
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist
- und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2.1.1.1. Grundzüge der
Planung nicht berührt
Grundzug der Planung ist, ein Gewerbegebiet zu entwickeln mit einer
ringförmigen Erschließungsstraße. Beidseitig dieser Straße sollen
Gewerbebetriebe angesiedelt werden. Die maximale Höhenentwicklung soll von
außen (Südwestseite) über den mittleren Bereich zum nordöstlichen Rand hin
(Sittarder Straße/Karl-Arnold-Straße) abnehmen. Als maximale Höhe baulicher
Anlagen sind festgesetzt außen (Südwestseite) 12,00 m, im mittleren
Planbereich 9,00 m und im nordöstlichen Randbereich 7,50 m. Diese
Höhenstaffelung erfolgte in Anlehnung an den gegenüberliegenden
Bebauungsplanbereich (Benzstraße/Gutenbergstraße).
Bei Zulassung des Bauvorhabens würden die Grundzüge der Planung nicht
berührt. Insbesondere würde im Verhältnis zum Gesamtvorhaben nur ein geringer
Gebäudeteil (15 %) die maximale Höhe baulicher Anlage überschreiten. Der
überwiegende Teil der geplanten Bebauung (85 %) hält die Höhenfestsetzungen des
Bebauungsplanes ein. Die Wirkung wäre daher in Bezug auf das Grundstück selbst
und erst recht auf das gesamt Plangebiet von untergeordneter Bedeutung. Die
Systematik, vom Südwestrand zum Nordostrand hin eine abnehmende maximale
Bauhöhenentwicklung einzuhalten, würde also beibehalten.
2.1.1.2.
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist die Abweichung, da keine erhebliche
Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge.
Insbesondere ist eine Höhenentwicklung unbedenklich bis 12,00 m über
Gelände im Hinblick auf den AWACS-Flugbetrieb (Stellungnahme der
Wehrbereichsverwaltung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens).
Wenn der Bedarf für entsprechend große Büroflächen gegeben ist, macht es
sogar Sinn, die Büros übereinander anzuordnen, statt unnötig mehr Grundfläche
zu überbauen.
2.1.1.3.
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht ersichtlich,
zumal die abstandsrechtlichen Vorschriften nach der Bauordnung zur
Nachbarbebauung eingehalten werden.
Hinweis:
Aus den gleichen Gründen wurde bereits eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der maximalen Höhe baulicher
Anlagen für ein anderes Gewerbeobjekt im Bebauungsplangebiet erteilt (siehe
Vorlage 428/2015).
3.
Ergebnis
Die Voraussetzung zur Erteilung der beantragten Befreiung liegt vor.