Betreff
Eintrittsgelder für Vereine im Gelobad
Vorlage
1492/2019
Aktenzeichen
74 20 30 01
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Nutzung des Gelobades durch die Vereine wird je Nutzung ein Entgelt von 0,50 € pro Besucher festgesetzt.


Sachverhalt:

 

Da das Gelobad als Betrieb gewerblicher Art geführt wird, ist die Stadt Geilenkirchen für diesen Bereich umsatzsteuerpflichtig. Der Kämmerer der Stadt Geilenkirchen wies darauf hin, dass der Stadt Geilenkirchen nicht unerhebliche Kosten entstünden, wenn das Gelobad den Geilenkirchener Sportvereinen kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Die Problematik stellt sich wie folgt dar.

 

Hallenbad als Betrieb gewerblicher Art (BgA)

 

Das Gelobad wird ebenso wie das alte Hallenbad steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) auf der Grundlage des § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) geführt.

 

Die Umsätze dieses BgA unterliegen der Umsatzsteuer.

Aus der aus dem BgA gegebenen Unternehmereigenschaft folgt auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).

 

Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

 

im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Mai 2015 hatte das Finanzamt Geilenkirchen zutreffend festgestellt, dass im künftigen Betrieb des seinerzeit noch im Bau befindlichen Gelobades  von einer „gemischten Nutzung“ auszugehen sei, da vorgesehen sei, im Bad auch Schulschwimmen anzubieten und daraus folgend das Gebäude sowohl für unternehmerische Zwecke (öffentlicher Bäderbetrieb) als auch für hoheitliche Aufgaben (z. B. Schulschwimmen) genutzt werden würde. Dies habe eine steuerliche Konsequenz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.

 

Die steuerliche Konsequenz bestand darin, dass die seit dem 01.01.2011 neu anzuwendende gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 1b UStG greift, welche den Vorsteuerabzug für gemischt-genutzte Grundstücke und Gebäude, die seit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, auf den rein unternehmerischen Bereich des Betriebes beschränkt und damit die nicht-unternehmerische Verwendung des Objektes vom Vorsteuerabzug ausschließt.

 

Die bereits zum Zeitpunkt der Investition in den Neubau anfallende Vorsteuer  war folglich in einen abziehbaren (für den unternehmerischen Bereich)  und einen nicht abziehbaren Anteil (für den hoheitlichen Bereich, Schulschwimmen) aufzuteilen.

 

Aufteilungsmaßstab, steuerliche Konsequenz für die Nutzungsart Schulschwimmen

 

Anhand der aufgeschlüsselten Besucherzahlen aus dem alten Hallenbadbetrieb wurde vom Finanzamt Geilenkirchen im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung ein Aufteilungsmaßstab von vorläufig 75 % abziehbarer Vorsteuern zu  25 % nicht abziehbarer Vorsteuern als sachgerecht ermittelt.

Der nicht abziehbare Anteil entspricht also dem Belegungsanteil des Bades, welcher im Betrieb des alten Bades durch das Schulschwimmen bedingt war. Der hieraus resultierende nicht abziehbare Teil der im Zuge des Neubaus angefallenen Vorsteuern ist auf rund 350.000 € zu beziffern.

 

Der betreffende Aufteilungsmaßstab sollte etwa ein Jahr nach Fertigstellung des Gelobades im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuersonderprüfung erneut überprüft werden. Diese Prüfung hat bislang noch nicht stattgefunden.

 

Anhand eigener Aufzeichnungen ist dieser Anteil mittlerweile verifizierbar. Er bildet den  Belegungsanteil des Schulschwimmens im Gelobad auch nach heutigem Stand zutreffend ab, soweit alle übrigen Nutzungen im Bad dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind.

 


Entgeltregelung für die Vereinsnutzung

 

Offen und somit dringend zu empfehlen ist nunmehr noch eine Entgeltregelung für das im Gelobad stattfindende Vereinsschwimmen, welches im Jahr 2017 zunächst einen Anteil von 7,1 % ausmachte, im zurückliegenden Jahr 2018 mit 13,1 % aber schon einen deutlich höheren Anteil an der Gesamtbelegung des Bades hatte.

 

Ohne Vorliegen einer steuerpflichtigen Entgeltregelung für die Vereinsnutzung wäre auch dieser „Nutzerkreis“ dem unternehmerischen Bereich des Betriebes entzogen mit der Folge, dass  es auf Dauer sowohl on top als auch rückwirkend auf den Zeitraum der Investition in den Neubau zu einer weitergehenden Vorsteuerkürzung käme.

 

Die Rückwirkung auf den Zeitraum des Neubaus wäre bei einer zusätzlichen Vorsteuerkürzung von 13,1 % auf zusätzlich rd. 204.000 € zzgl. möglicher Zinsen zu beziffern; Auswirkungen auf künftige umsatzsteuerrechtlich relevante Vorgänge sind wie gesagt gegeben,  können an dieser Stelle jedoch nicht konkret beziffert werden.

 

Fazit

 

Eine Kürzung des Vorsteuerabzuges für die Vereinsnutzung in der Größenordnung von 13,1 % würde den städt. Haushalt in der Konsequenz um weitere rd. 204.000 € an Investitionsauszahlungen (Bau und Ersteinrichtung) belasten, die über die Nutzungsdauer des Bades abzuschreiben wären. Die Abschreibungen stellen künftigen Aufwand dar; gleiches gilt für künftige Investitionen.

Die Vorsteuerkürzung wäre im künftigen Betrieb ebenfalls auf Lieferungen und sonstige Leistungen konsumtiver Art anzuwenden.

 

Mit den betroffenen Vereinen wurde diesbezüglich ein Gespräch geführt, in dem diesen die Problematik ausführlich erklärt wurde.

 

Von der Verwaltungsseite wurde ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,50 € pro Besucher angeregt, um den Bezug zur Teilnehmerzahl am Vereinsschwimmen herzustellen und die notwendigen Mindesteinnahmen zu erzielen.

 

Auf Grundlage der Teilnehmerzahlen aus dem Jahr wurde folgende finanzielle Belastung für die einzelnen Vereine errechnet:

 

Behinderten-Sportgemeinschaft Geilenkirchen e. V.             111 Teilnehmer x 0,50 €                      55,50 €

DLRG Ortsverband Geilenkirchen e. V.                                     3.534 Teilnehmer x 0,50 €               1.767,00 €

ATV 1927 Geilenkirchen e. V.                                                       3.245 Teilnehmer x 0,50 €               1.633,50 €

 

Zum Abschluss des Gesprächs bestand Einvernehmen mit den Vereinen über die Notwendigkeit und die Höhe des Nutzungsentgeltes für die Nutzung des Gelobades.