Beschlussvorschlag:
Für die Nutzung des Gelobades durch die Vereine wird je Nutzung ein Entgelt von 0,50 € pro Besucher festgesetzt.
Sachverhalt:
Da das
Gelobad als Betrieb gewerblicher Art geführt wird, ist die Stadt Geilenkirchen
für diesen Bereich umsatzsteuerpflichtig. Der Kämmerer der Stadt Geilenkirchen
wies darauf hin, dass der Stadt Geilenkirchen nicht unerhebliche Kosten entstünden,
wenn das Gelobad den Geilenkirchener Sportvereinen kostenlos zur Verfügung
gestellt würde. Die Problematik stellt sich wie folgt dar.
Hallenbad als Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Das Gelobad wird
ebenso wie das alte Hallenbad steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art
(BgA) auf der Grundlage des § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) geführt.
Die Umsätze dieses
BgA unterliegen der Umsatzsteuer.
Aus der aus dem BgA
gegebenen Unternehmereigenschaft folgt auch die grundsätzliche Berechtigung zum
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).
Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden
im Rahmen einer
Umsatzsteuersonderprüfung im Mai 2015 hatte das Finanzamt Geilenkirchen
zutreffend festgestellt, dass im künftigen Betrieb des seinerzeit noch im Bau
befindlichen Gelobades von einer
„gemischten Nutzung“ auszugehen sei, da vorgesehen sei, im Bad auch
Schulschwimmen anzubieten und daraus folgend das Gebäude sowohl für
unternehmerische Zwecke (öffentlicher Bäderbetrieb) als auch für hoheitliche
Aufgaben (z. B. Schulschwimmen) genutzt werden würde. Dies habe eine
steuerliche Konsequenz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.
Die steuerliche
Konsequenz bestand darin, dass die seit dem 01.01.2011 neu anzuwendende
gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 1b UStG greift, welche den Vorsteuerabzug
für gemischt-genutzte Grundstücke und Gebäude, die seit dem Inkrafttreten
dieser Neuregelung angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, auf den
rein unternehmerischen Bereich des Betriebes beschränkt und damit die
nicht-unternehmerische Verwendung des Objektes vom Vorsteuerabzug ausschließt.
Die bereits zum
Zeitpunkt der Investition in den Neubau anfallende Vorsteuer war folglich in einen abziehbaren (für den
unternehmerischen Bereich) und einen
nicht abziehbaren Anteil (für den hoheitlichen Bereich, Schulschwimmen)
aufzuteilen.
Aufteilungsmaßstab, steuerliche Konsequenz für die
Nutzungsart Schulschwimmen
Anhand der
aufgeschlüsselten Besucherzahlen aus dem alten Hallenbadbetrieb wurde vom
Finanzamt Geilenkirchen im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung ein
Aufteilungsmaßstab von vorläufig 75 % abziehbarer Vorsteuern zu 25 % nicht abziehbarer Vorsteuern als
sachgerecht ermittelt.
Der nicht
abziehbare Anteil entspricht also dem Belegungsanteil des Bades, welcher im
Betrieb des alten Bades durch das Schulschwimmen bedingt war. Der hieraus
resultierende nicht abziehbare Teil der im Zuge des Neubaus angefallenen
Vorsteuern ist auf rund 350.000 € zu beziffern.
Der betreffende
Aufteilungsmaßstab sollte etwa ein Jahr nach Fertigstellung des Gelobades im
Rahmen einer weiteren Umsatzsteuersonderprüfung erneut überprüft werden. Diese
Prüfung hat bislang noch nicht stattgefunden.
Anhand eigener
Aufzeichnungen ist dieser Anteil mittlerweile verifizierbar. Er bildet den Belegungsanteil des Schulschwimmens im
Gelobad auch nach heutigem Stand zutreffend ab, soweit alle übrigen Nutzungen
im Bad dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind.
Entgeltregelung für die Vereinsnutzung
Offen und somit
dringend zu empfehlen ist nunmehr noch eine Entgeltregelung für das im Gelobad
stattfindende Vereinsschwimmen, welches im Jahr 2017 zunächst einen Anteil von
7,1 % ausmachte, im zurückliegenden Jahr 2018 mit 13,1 % aber schon einen
deutlich höheren Anteil an der Gesamtbelegung des Bades hatte.
Ohne Vorliegen
einer steuerpflichtigen Entgeltregelung für die Vereinsnutzung wäre auch dieser
„Nutzerkreis“ dem unternehmerischen Bereich des Betriebes entzogen mit der
Folge, dass es auf Dauer sowohl on top
als auch rückwirkend auf den Zeitraum der Investition in den Neubau zu einer
weitergehenden Vorsteuerkürzung käme.
Die Rückwirkung auf
den Zeitraum des Neubaus wäre bei einer zusätzlichen Vorsteuerkürzung von 13,1
% auf zusätzlich rd. 204.000 € zzgl. möglicher Zinsen zu beziffern;
Auswirkungen auf künftige umsatzsteuerrechtlich relevante Vorgänge sind wie
gesagt gegeben, können an dieser Stelle
jedoch nicht konkret beziffert werden.
Fazit
Eine Kürzung des
Vorsteuerabzuges für die Vereinsnutzung in der Größenordnung von 13,1 % würde
den städt. Haushalt in der Konsequenz um weitere rd. 204.000 € an
Investitionsauszahlungen (Bau und Ersteinrichtung) belasten, die über die
Nutzungsdauer des Bades abzuschreiben wären. Die Abschreibungen stellen
künftigen Aufwand dar; gleiches gilt für künftige Investitionen.
Die Vorsteuerkürzung wäre im künftigen Betrieb
ebenfalls auf Lieferungen und sonstige Leistungen konsumtiver Art anzuwenden.
Mit den betroffenen Vereinen wurde diesbezüglich ein
Gespräch geführt, in dem diesen die Problematik ausführlich erklärt wurde.
Von der
Verwaltungsseite wurde ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,50 € pro Besucher
angeregt, um den Bezug zur Teilnehmerzahl am Vereinsschwimmen herzustellen und
die notwendigen Mindesteinnahmen zu erzielen.
Auf Grundlage der
Teilnehmerzahlen aus dem Jahr wurde folgende finanzielle Belastung für die
einzelnen Vereine errechnet:
Behinderten-Sportgemeinschaft Geilenkirchen e. V.
111 Teilnehmer x 0,50 € 55,50 €
DLRG Ortsverband Geilenkirchen e. V. 3.534
Teilnehmer x 0,50 € 1.767,00 €
ATV 1927 Geilenkirchen e. V. 3.245
Teilnehmer x 0,50 € 1.633,50 €
Zum Abschluss des Gesprächs bestand Einvernehmen mit den Vereinen über die Notwendigkeit und die Höhe des Nutzungsentgeltes für die Nutzung des Gelobades.