Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird in der im Entwurf vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Offenhalten
von Verkaufsstellen im Jahr 2011
Sachverhalt:
Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat beantragt, aus Anlass
1.
der Autoausstellung am Sonntag, dem 27.03.2011,
2.
des Weinfestes am Sonntag, dem 04.09.2011,
3.
des Oktoberfestes am Sonntag, dem 09.10.2011 und
4.
des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 27.11.2011
Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 bis 18.00 Uhr
und aus Anlass
5.
des Frühlingsfestes am Sonntag, dem
17.04.2011 und
6.
des Herbstfestes am Sonntag, dem
25.09.2011
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.
Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:
Ordnungsbehördliche
Verordnung
über das
Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2011
in der Stadt Geilenkirchen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (SGV NRW 7113) wird von der Stadt Geilenkirchen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom … verordnet:
§ 1
Aus Anlass
1. der Autoausstellung am Sonntag,
dem 27.03.2011,
2. des Weinfestes am Sonntag, dem
04.09.2011,
3. des Oktoberfestes am Sonntag, dem
09.10.2011 und
4. des Nikolausmarktes am Sonntag,
dem 27.11.2011
dürfen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Aus Anlass
1. des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 17.04.2011 und
2. des Herbstfestes am Sonntag, dem 25.09.2011
dürfen Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung) von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Geilenkirchen,
Stadt Geilenkirchen
als örtliche Ordnungsbehörde
Fiedler
Bürgermeister