Beschlussvorschlag:
Der Rat erteilt seine Zustimmung zu den genannten Grundsätzen.
Sachverhalt:
§ 22 (1) Kommunalhaushaltsverordnung sieht vor, dass der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen in folgende Haushaltsjahre regelt.
Zuletzt wurden die Regelungen mit Beschluss des Rates vom 11.12.2013 festgelegt. Seinerzeit waren Ermächtigungsübertragungen nur für investive Auszahlungen zulässig. Da das Gesetz jedoch die Möglichkeit bietet, eine Ermächtigungsübertragung auch für konsumtive Auszahlungen und Aufwendungen zuzulassen, soll die damals getroffene Regelung überarbeitet werden.
Folgende Grundsätze werden neu geregelt:
1. Art
Ermächtigungsübertragungen sind für investive und konsumtive Auszahlungen sowie konsumtive Aufwendungen zulässig.
2. Umfang
Nicht verwendete Ermächtigungen können bis zur veranschlagten Planzahl übertragen werden. Auch über- und außerplanmäßige sowie durch Budgetverschiebung ermächtigte Auszahlungen und Aufwendungen sind übertragbar.
3. Dauer
Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
4. Vorlage an den Stadtrat
Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Finanz- und Ergebnisplan des Folgejahres vorzulegen.