Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die Durchführung der informellen Bürgerbeteiligung für den III. Bauabschnitt
durch das Veranstalten einer Einwohnerversammlung. Zusätzlich beauftragt er die
Verwaltung, eine interaktive Diskussionsform für den III. Bauabschnitt im
Internet anzubieten.
Sachverhalt:
Demnächst steht an, im Rahmen der
Umgestaltung der Konrad-Adenauer-Straße über die Gestaltung des III.
Bauabschnitts (Platz vor dem St. Ursula Gymnasium) zu befinden.
Daher ist nun darüber zu entscheiden, wie die
Einwohner in den konkreten Planungsprozess einbezogen werden sollen.
Die Beteiligung in Hinblick auf die
Gestaltung des III. Bauabschnitts stellt eine Beteiligung in Form der sog.
informellen Bürgerbeteiligung dar (Näheres dazu s.u.).
Beratungen hierüber sind bereits sowohl im
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung als auch im Rat
erfolgt. Der Rat hat die Entscheidung in seiner Sitzung am 02.03.2011 auf den
Umwelt- und Bauausschuss übertragen, da es ausschließlich um die
Bürgerbeteiligung im Rahmen des III. Bauabschnitts geht.
I. Grundsätzliches
Der Begriff „Bürgerbeteiligung“ oder
„Öffentlichkeitsbeteiligung“ bezeichnet die Teilnahme und Mitwirkung der Bürger und
Einwohner an politischen Entscheidungen.
Hauptanliegen der Bürgerbeteiligung ist es,
die Legitimation von kommunalpolitischen Entscheidungs- und Verhandlungsprozessen
auf eine möglichst breite Basis zu stellen.
Es werden zwei Formen von
Beteiligungsverfahren unterschieden:
Zum einen das formelle Beteiligungsverfahren
bei dem eine Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist und zum anderen die
freiwilligen Beteiligungsverfahren der Kommunen, auch informelle Beteiligung
genannt.
Beide Formen der Beteiligung haben gemein,
dass es allen Einwohnern grundsätzlich möglich sein muss, sich zu beteiligen.
1. Formelle Beteiligung
Bei der formellen Beteiligung ist die
konkrete Art und Weise der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden von den Beteiligten - dies können
Bürger, Einwohner, Verbände, andere Behörden oder sog. Träger öffentlicher
Belange etc. sein - Stellungnahmen in Form von Bedenken, Einwänden oder
Anregungen bezüglich des geplanten Vorhabens vorgetragen. Der Vorhabenträger
ist sodann verpflichtet, auf sämtliche Stellungnahmen einzugehen. Dabei wird
deren Bedeutsamkeit geprüft, indem die öffentlichen Belange den privaten
Interessen gegenüber gestellt und geprüft werden.
2. Informelle Beteiligung
Die informelle Beteiligung ist in der
kommunalen Praxis in einer Vielzahl von kommunalpolitischen Themenbereichen
denkbar.
Diese Form der Beteiligung ist immer dann
erforderlich, wenn es sich bei dem jeweils konkreten Vorhaben um eine allgemein
bedeutsame Angelegenheit der Gemeinde handelt.
Bei der Bürgerbeteiligung im Hinblick auf die
Gestaltung des III. Bauabschnitts handelt es sich um eine solche Angelegenheit.
Die Beteiligung der Einwohner am Verfahren im
Wege der informellen Beteiligung ist folglich erforderlich.
Beispielhaft erwähnt für die informelle
Beteiligung seien der Bau oder die Umgestaltung von Straßen und Plätzen, die
Anlage oder Umgestaltung größerer öffentlicher Grünanlagen und größere
Hochbauprojekte.
Die Beteiligung der Einwohner an
Entscheidungsprozessen muss aber nicht auf den Bereich des Bauens oder der
räumlichen Stadtgestaltung beschränkt sein. Denkbar ist eine Beteiligung an
unterschiedlichen Prozessen die erhebliche Auswirkungen auf das
wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl der Einwohner haben können.
Ziel der informellen Beteiligung ist ein
effektiver Dialog zwischen Politik und Bürgern.
II. Methoden und Instrumente der
informellen Beteiligung
Die Bandbreite der
Instrumente für die Beteiligung ist groß.
Mögliche
Beteiligungsmodelle, zusätzlich zu der im konkreten Fall obligatorischen
Einwohnerversammlung, sind:
1. Zukunftswerkstatt:
Die Zukunftswerkstatt
ist eine Arbeitsform, bei der in Gruppen gemeinsam Ideen entwickelt und
Möglichkeiten ihrer praktischen Umsetzung erarbeitet werden. Das Verfahren
dieser Form der Beteiligung wird in drei Stufen untergliedert:
In der Kritikphase
werden alle Probleme und Mängel erfasst und gewichtet.
In der Ideenphase
werden mögliche Planungsvarianten präsentiert.
In der Umsetzungs-
und Verwirklichungsphase sollen Wege und Möglichkeiten zur bestmöglichen
Realisierung entwickelt werden.
2. Open Space:
Bei dieser Form der
Beteiligung gibt es keine festen Programmstrukturen. Stattdessen kommen die
Teilnehmer-/innen zusammen und definieren gemeinsame Themen und Punkte, die für
sie von großer Bedeutung sind.
Schließlich werden
Kleingruppen in wechselnder Zusammensetzung nach Interesse und Neigung
gebildet. Die Ergebnisse werden von jeder Gruppe protokolliert. In einer
Schlussrunde werden die Maßnahmen und Prioritäten zur Umsetzung vereinbart.
3. e-Partizipation:
e-Partizipation ist
die Weiterentwicklung der klassischen Bürgerbeteiligungsverfahren und umfasst
alle internetgestützten Verfahren, welche es den Bürgern möglich machen, sich
an politischen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Dabei diskutiert eine große
Teilnehmerzahl online. Verwaltung und Politik erhalten dadurch Meinungsbilder
und im besten Fall verwertbare Verbesserungs- bzw. Änderungsvorschläge, die auf
zahlreiche Beiträge und Teilnehmer gestützt sind.
Durch die
Einrichtung eines Online-Forums als Bestandteil der offiziellen Webseite der
Stadt würden interessierte Bürger über die Einwohnerversammlung hinaus die
Möglichkeit zur Meinungsäußerung und Diskussion zu Themen erhalten, welche die Stadt definiert
und zur Teilnahme freigibt. Der Personenkreis kann dabei viel größer und
repräsentativer sein als bei einer Einwohnerversammlung.
Die Einrichtung
einer Forums-Funktion auf der städtischen Webseite kann ohne Mehrkosten durch
das Hauptamt vorgenommen werden. Alternativ zu solchen selbst gestalteten und
redigierten Online-Foren nutzen viele Kommunen inzwischen erfolgreich die
„sozialen Netzwerke“ des Internets (Facebook, Twitter u.a.) zur aktuellen
Information und zum Austausch mit Bürgern. Auch in solchen Netzwerken sind
Diskussionsforen möglich, die von der Stadt administriert werden können, sich
also nicht wildwüchsig entwickeln, sondern redaktionell betreut werden können.
Die Nutzung der sozialen Netzwerke ist gratis.
Alle
Diskussionsformen im Internet sind nur additiv zu „klassischen“ Formen der Bürgerbeteiligung
zu verstehen. Sie erfassen jedoch weitaus mehr Menschen als die klassischen
Instrumente und sprechen Bevölkerungsgruppen (z.B. junge Menschen) an, die
durch die klassischen Formen nicht mehr zu begeistern sind.
Auf allen
Politikebenen wurde in den letzten Jahren erkannt, dass sich der
gesellschaftliche Diskurs in zunehmendem Maße ins Internet verlagert hat und
die Meinungen zu Infrastrukturprojekten und Widerstände gegen sie dort
konturierter und frühzeitiger erfahrbar werden. Die Nutzung solcher Instrumente
der Web 2.0-Technologie, zu der auch oben benannte gehören, nimmt deshalb unter
politisch sensibilisierten Bürgern und bei den Organen und Institutionen
sprunghaft zu.
Die in einem
Webforum gewonnenen Informationen würden dann,
gemeinsam mit den Ergebnissen aus der Einwohnerversammlung, in
gebündelter Form dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
und in der Folge dem Rat präsentiert. Diese Informationen wären Grundlage des
endgültigen Ratsbeschlusses.
4. Mediation:
Für den Fall, dass
es zu Interessenskonflikten in der Einwohnerschaft käme, könnten diese mittels
des Verfahrens der Mediation ausgeglichen werden.
Bei der Mediation
schafft ein unparteiischer Dritter die Voraussetzung für einen Klärungsprozess.
Dabei trifft der Dritte keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts,
sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.
Er verhandelt mit
den Konfliktparteien, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
III. Rechtliche
Grundlagen der Beteiligung
1. Baurecht
Im Bereich der
Bauleitplanung wird die formelle Bürgerbeteiligung / Öffentlichkeitsbeteiligung
im Baugesetzbuch (BauGB) in § 3 in zwei Phasen geregelt.
In § 3 BauGB
differenziert der Gesetzgeber zwischen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
(Abs. 1) und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung in Abs. 2.
Für die 1. Phase
überlässt es das BauGB weitestgehend der Gemeinde, die Art und Weise der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung festzulegen. Lediglich die beiden Verfahrensstrukturen
- Darlegung und Anhörung - sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die 2. Phase der
Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung ist ein rechtsförmliches Verfahren mit
Vorschriften über die Dauer der öffentlichen Auslegung, die ortsübliche
Bekanntmachung der Auslegung und die Präklusion verspäteter Stellungnahmen, die
Benachrichtigung der nach § 4 zu beteiligenden Behörden, die mitzuteilende
Prüfung der vorgebrachten Anregungen, die Behandlung von Massenverfahren und
die Vorlage der nicht berücksichtigten Anregungen an die
Plangenehmigungsbehörde nach der endgültigen Beschlussfassung über den
Bauleitplan.
Ein Verstoß gegen §
3 Abs. 2 BauGB ist gemäß § 214 Satz 1 Nr. 1 BauGB, im Gegensatz zu § 3 Abs. 1
BauGB, für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes von Bedeutung.
2.
Landesrecht und Ortsrecht
a.
Landesrecht
In § 23 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist geregelt, dass es
Aufgabe des Rates ist, die Einwohner der Gemeinde umfassend über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde möglichst frühzeitig zu unterrichten.
§ 23 Abs. 2 GO NRW
trifft nähere Regelungen zur Art und Weise der Unterrichtung und verweist
bezüglich der näheren Einzelheiten insbesondere auf die Hauptsatzung der
Gemeinden.
In § 23 GO NRW ist
jedoch die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde nicht abschließend geregelt:
In den §§ 52 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 wird die
Gemeinde verpflichtet, den wesentlichen Inhalt der vom Rat und von den
Ausschüssen gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Im Gegensatz zu §
23 GO NRW begründen diese Vorschriften eine nachträgliche
Unterrichtungspflicht.
Des Weiteren fällt
unter die Norm des § 41 Abs. 3 GO NRW, wonach Geschäfte der laufenden Verwaltung
als auf den Bürgermeister übertragen gelten, die Obliegenheit zur laufenden
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verwaltungsvorgänge, deren Kenntnis für
die Bevölkerung von Bedeutung ist oder sein kann.
Auch im Verfahren
zum Erlass der Haushaltssatzung sind die Einwohner der Gemeinde gemäß den
Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 GO NRW formell zu beteiligen.
b. Ortsrecht
In der Hauptsatzung
der Stadt Geilenkirchen ist die Unterrichtung der Einwohner in § 5 geregelt.
Wie auch in der
entsprechenden Vorschrift in der GO NRW, normiert § 5 Abs. 1 die Zuständigkeit
des Rates für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit. In Satz 2
werden beispielhaft mögliche Arten der Beteiligung im Rahmen der informellen
Beteiligung aufgezählt. Über die konkrete Art und Weise hat der Rat gemäß § 5
Abs. 1 Satz 3 von Fall zu Fall zu entscheiden.
§ 5 Abs. 2 legt
fest, dass eine Einwohnerversammlung insbesondere dann stattfinden soll, wenn
es sich um Planungen und Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der
Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen
Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind.
Da es sich bei der
Gestaltung des III. Bauabschnitts um ein solches Vorhaben handelt, ist die
Durchführung einer Einwohnerversammlung in diesem Fall obligatorisch.
Das Verfahren für
die Durchführung von Einwohnerversammlungen wird in § 5 Abs. 3 geregelt.
Danach werden
zunächst die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung zu der
Einwohnerversammlung eingeladen. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der
Bürgermeister, der den Vorsitz in der Versammlung führt, zunächst die Einwohner
über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens.
Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu
äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen
und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet im Rahmen einer
Einwohnerversammlung nicht statt.
Diese
Vorgehensweise setzt voraus, dass ein Planentwurf mit mehreren Varianten
vorhanden ist, der im Rahmen der Einwohnerversammlung von den Stadtplanern
vorgestellt wird.
Gemäß § 5 Abs. 3
Satz 7 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen ist der Rat über das Ergebnis
der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. So dann
erfolgt die Beschlussfassung.
IV. Situation in Geilenkirchen
In der
Vergangenheit wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in Geilenkirchen wie
folgt praktiziert:
Im Rahmen des
Bauplanungsrechts wurde die Öffentlichkeit, wie oben unter III. 1. dargestellt,
informiert. Sowohl in der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch in
der 2. Phase wurden die jeweiligen Unterlagen öffentlich ausgelegt, nachdem die
Öffentlichkeit über Ort und Dauer der Offenlage ortsüblich (u.a. durch
Veröffentlichungen der Beschlüsse in den Heinsberger Nachrichten und der
Geilenkirchener Zeitung, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 Hauptsatzung der Stadt
Geilenkirchen) informiert wurde.
Bei
Straßenplanungen hat stets eine Einwohnerversammlung stattgefunden zu der die
Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen wurden. Während der
Einwohnerversammlung wurden die konkreten Planungen von einem Planungsbüro
vorgestellt.
Zudem bestand die
Möglichkeit sich im Anschluss zu den Ausführungen zu äußern und sie mit
Fraktionsmitgliedern aller Parteien sowie mit dem Bürgermeister zu erörtern.
Ähnlich verlief
auch die Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge des Integrierten Handlungskonzepts.
Allerdings fanden in diesem Rahmen mehrere Bürgerversammlungen statt.
Die während der
Bürgerversammlungen getätigten Äußerungen wurden im Anschluss ausgewertet,
überprüft und in den Gremien vor Beschlussfassung erläutert.
Zusätzlich wurden
Befragungen durchgeführt.
Nach der
Kommunalwahl im Jahr 2009 ist die Art
der Öffentlichkeitsbeteiligung teilweise ergänzt worden. Der Vorentwurf zur
„Flächennutzungsplanänderung Windkraft“ wurde, ergänzend zur Auslegung in der
Stadtverwaltung, im Rahmen einer Einwohnerversammlung vorgestellt und erörtert.
Zur inhaltlichen
Bestimmung des Bauabschnitts II der Konrad-Adenauer-Straße wurde eine
Bürgerversammlung veranstaltet, bei der für die ca. 100 Teilnehmer die
Möglichkeit bestand, in verschiedenen Arbeitsgruppen gemeinsam Ideen für eine
mögliche Gestaltung des II. Bauabschnitts zu entwickeln. Im Anschluss daran
fand eine Ratssitzung statt, in der über die Ergebnisse berichtet und
diskutiert wurde. Danach erfolgte der Ratsbeschluss.
Die im Rahmen der
Bürgerversammlung entstandenen und
gesammelten Ideen für die Gestaltung dieses Bauabschnitts dienten den Planern
dann inhaltlich als Grundlage für die weitere Planung.
Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Diskussionsbeiträge auf Einwohnerversammlungen kein ganz verlässliches Bild der Positionen und ihrer Gewichtung in der gesamten Öffentlichkeit ergeben konnten.
Des weiteren ist in den letzten Jahren erkennbar gewesen, dass aktuelle, die Stadt betreffende Themen (I. und II. Bauabschnitt, Wurmfenster, Einzelhandelskonzept, Änderung der Bebauungspläne in den Gewerbegebieten) vermehrt in Online-Foren diskutiert wurden. Diskussionsforen im Internet bieten eine zusätzliche Form zur Wahrnehmung von Positionen in der Bevölkerung, deren Vorteil in der relativ hohen Zahl von Teilnehmern und auswertbaren Stellungnahmen liegt.
Aufgrund dessen regt die
Verwaltung an, die informelle Bürgerbeteiligung wie folgt durchzuführen.