Betreff
Beratung und Entscheidung über das Einvernehmen zur Erweiterung einer Abgrabung in Geilenkirchen-Leiffarth
Vorlage
1556/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss stellt das Einvernehmen nach § 36 BauGB her.


Sachverhalt:

 

aktuelle Genehmigungslage:

 

Die Firma H. W. Gottschalk Tiefbau GmbH (im Weiteren Fa. Gottschalk genannt) betreibt am Betriebsstandort Geilenkirchen östlich der Ortschaft Leiffarth eine Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kiesen und Sanden. Die Abgrabung wurde im Laufe der Jahre bedarfsgerecht erweitert und basiert auf folgenden Genehmigungsgrundlagen:

 

  1. Würm I

Genehmigungsbescheid vom 15.05.2000

Abgrabung abgeschlossen und rekultiviert, Abnahme am 22.08.2006

 

  1. Würm II

Genehmigungsbescheid des Kreises Heinsberg vom 29.01.2003

Abgrabungserlaubnis befristet bis zum 31.12.2022, Rekultivierung bis zum 31.12.2027

 

  1. Würm III

Genehmigungsbescheid des Kreises Heinsberg vom 15.12.2010

Abgrabungserlaubnis befristet bis zum 31.12.2022, Rekultivierung bis zum 31.12.2027

 

Um das Unternehmen langfristig mit Kiesen und Sanden aus eigener Produktion zu versorgen, hatte die Fa. Gottschalk im Mai 2013 die Genehmigung zur Abgrabungserweiterung Würm IV beantragt. In seiner Sitzung am 10.07.2013 hat der Rat der Stadt Geilenkirchen einstimmig beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zur vorgenannten Abgrabungserweiterung nach § 36 BauGB herzustellen.

Im Juni 2014 wurde der Erweiterungsantrag aufgrund der damaligen Auftragslage hinsichtlich des Abgrabungsbeginns und der zeitlichen Abfolge der Abbau- und Verfüllphasen geändert.

 

Grund für die Erweiterungsabsicht:

 

Mit dem aktuell vorliegenden Änderungsantrag zum Erweiterungsantrag aus 2013 und dem Nachtrag aus 2014 soll auf die aufgrund von geänderten Eigentumsverhältnissen möglich gewordene Ausdehnung der abzugrabenden Fläche reagiert werden. Durch die nun mögliche Ausdehnung der Abgrabung um ca. 2,8 ha in nordwestliche Richtung soll in unmittelbarem Anschluss an die bestehende Abgrabung im Rahmen der optimalen Ausnutzung der vorhandenen Lagerstätte der betriebliche Bedarf langfristig gesichert werden.  

 

planerische Darstellung des Bereiches:

 

Die aktuelle Abgrabungsfläche und die Erweiterungsfläche sowie die notwendigen Zufahrten liegen bauplanungsrechtlich im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen weist den antragsgegenständlichen Bereich als Flächen für die Landwirtschaft aus. Der am 08.02.2017 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan macht u. a. die aktuelle Überarbeitung des geltenden Regionalplanes Köln erforderlich. Dabei wird auch der Teilplan „Nichtenergetische Rohstoffe“, der sich auf die Lockergesteine Kies und Kiessand bezieht, aufgestellt. Hierfür wurden in 2017 die Abgrabungsinteressenten seitens der Bezirksregierung Köln abgefragt und der Antragsteller hat dementsprechend für die in Rede stehenden Erweiterungsflächen eine Abgrabungsabsicht bekundet und die Flächen der Regionalplanungsbehörde gemeldet. Es ist festzustellen, dass derartige Abgrabungsvorhaben wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

 

Umfang und Dauer der Abgrabungserweiterung:

 

Etwa im Jahr 2020 soll mit dem Abbau begonnen werden. In einem Zeitraum von 17 Jahren sollen im Erweiterungsbereich in zwei Abbauabschnitten zusätzlich ca. 232.500 m³ Kiessande gewonnen werden. Auch die Rekultivierung ist in zwei Abschnitten vorgesehen, wobei mit dem letzten Rekultivierungsabschnitt nach Beendigung der Verfüllung etwa im Jahr 2036 begonnen werden kann.

 

vorgesehene Folgenutzung:  

 

Die Rekultivierungsplanung für die beantragte Erweiterung Würm IV verfolgt das Ziel der Wiederherstellung des „Offenlandbereiches Acker“. Aufgabe der Rekultivierung ist hier die Gestaltung eines einheitlichen Biotopkomplexes, bei der den Planungsprinzipien der Rekultivierung der genehmigten Abgrabungserweiterungen Würm II und Würm III sowie den Zielen der Landschaftsplanung Rechnung getragen werden soll. Die bis auf das Ursprungsniveau angefüllten Flächen werden zu 84,4 % zu Ackerflächen rekultiviert. Eine Feldhecke mit Saum in einer Breite von insgesamt 24,80 m wird 15,6 % der rekultivierten Fläche ausmachen.

 

Verkehrsanbindung:

 

Der während der Abbau- und Verfüllphase durch an- und abfahrende Kiestransporter verursachte Verkehr wird für die Umsetzung des Abgrabungsvorhabens Würm IV weiterhin die vorhandene Infrastruktur der Altabgrabung (Reifenwäsche, Aufenthaltscontainer) mit dem Anschluss an die L 364 nutzen. Über den nach Norden führenden, asphaltierten Wirtschaftsweg gelangt man zu den Abgrabungsbereichen. Im Bereich der bestehenden Abgrabung Würm II werden eine temporäre Zufahrt sowie weitere Betriebsflächen (Lager, Rangierfläche) erforderlich. Ackerwirtschaftswege bleiben in ihrer Struktur wie in der Abgrabungsgenehmigung Würm II und III vorgesehen erhalten, sodass die Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen während der Abgrabung gesichert ist.

Mit der Landstraße L 364 und der L 228 ab Lindern ist die Abgrabung im weiteren Verlauf Richtung Norden an das überregionale Autobahnnetz angeschlossen.

 

Nutzen des Vorhabens und Auswirkungen für das Stadtgebiet:

 

Der Abbau von Kiesen und Sanden spielt im Kreis Heinsberg eine große Rolle, da diese oberflächennahen, nicht energetischen Rohstoffe hier oft in guter Qualität und in abbauwürdigen Mengen vorliegen. Die geplante Abgrabungserweiterung Würm IV sichert hauptsächlich die ortsnahe Versorgung der Fa. Gottschalk für ihren Eigenbedarf im Baugewerbe. Aber auch für Fremdfirmen werden gelegentlich Kiese und Sande zur Verfügung gestellt und so auch der lokale Bedarf sichergestellt.  

Planerische Darstellungen oder städtebauliche Maßnahmen stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rückführung hin zur ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung für den ganz überwiegenden Teil der Abgrabungserweiterung vorgesehen ist.

Zur Beurteilung der im Rahmen der Abgrabungserweiterung zu erwartenden Immissionen Geräusche und Staub hat die Fa. Gottschalk ein entsprechendes Gutachten erstellen lassen. Im Ergebnis stellt der Gutachter fest, dass die zulässigen Lautstärkerichtwerte (Beurteilungs- und Spitzenpegel) durch die Abgrabungserweiterung deutlich unterschritten werden. Stäube in relevanter Größenordnung werden nicht auftreten bzw. durch entsprechende Abwehrmaßnahmen vermieden. Im Übrigen ist festzustellen, dass eine Prüfung und Bewertung des vorgelegten Gutachtens im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dem Amt für Bauen und Wohnen –Abteilung Immissionsschutz- des Kreises Heinsberg als zuständiger Fachbehörde obliegt.

 

Abschließend ist festzustellen, dass für das Stadtgebiet Geilenkirchen durch das geplante Vorhaben keine nachteiligen Beeinträchtigungen erkennbar sind.