Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen
Vorlage
1606/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.


Sachverhalt:

 

Aufgrund rechtlicher Änderungen ist es erforderlich, die Satzung mit Wirkung vom 01.08.2019 zu ändern. Die anliegende Synopse zeigt die vorgeschlagenen Neuregelungen auf.

 

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 wird der § 90 SGB VIII mit Wirkung vom 01.08.2019 dahingehend geändert, dass auf Antrag der Elternbeitrag zu erlassen ist, wenn Eltern oder Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen:

 

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)

2. Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung)

3. Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz

4. Kinderzuschlag gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz

5. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

 

§ 3 Abs. 4 der aktuellen Satzung sieht bereits vor, dass von Beziehern von Leistungen nach den Ziffern 1, 2 und 5 kein Beitrag erhoben wird. Die betroffenen Eltern müssen bisher keinen gesonderten Antrag stellen, um die Beitragsbefreiung zu erhalten. Dieses Verfahren hat sich bewährt. In der Vergangenheit haben einige Bezieher der genannten Sozialleistungen im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der von den Eltern zu leistenden Beiträge nicht mitgewirkt und so entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 3 der Satzung einen Bescheid über die Festsetzung des Höchstbeitrages erhalten. Wenn auch hierauf keine Reaktion erfolgte wurde ggf. im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme der Bezug der Sozialleistung festgestellt und es erfolgte von Amts wegen rückwirkend eine Beitragsbefreiung, wodurch weiterer Verwaltungsaufwand (weitere Vollstreckungsmaßnahmen, befristete Niederschlagung bestehender Forderungen, Verfälschung der Haushaltssituation) vermieden wurde. Sollte das gesetzlich vorgegebene Antragserfordernis in die Satzung aufgenommen werden, ist zu erwarten, dass in den beschriebenen Einzelfällen trotz Empfehlung auch die Antragstellung unterbleibt und immer weiter ansteigende uneinbringliche Forderungen die Verwaltung beschäftigen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, das Antragserfordernis nicht in die Satzung zu übernehmen. Dies ist rechtmäßig, da diese Regelung die Eltern besser stellt als die gesetzlichen Vorgaben vorsehen. Es erscheint somit ausreichend, § 3 Abs. 4 der Satzung um die Empfänger der in den Ziffern 3 und 4 genannten Sozialleistungen zu erweitern.

 

Die vorgeschlagene Änderung in § 4 Abs. 2 der Satzung folgt der gesetzlichen Vorgabe, dass das Baukindergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf.