Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen der erweiterten Abrundungssatzung für den Ortsteil Prummern hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
1. Sachverhaltsdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Immendorf,
Flur 13, Flurstück 158, gelegen am Immendorfer Weg in Prummern ein
Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten. Um das geplante Vorhaben
umsetzen zu können, ist es erforderlich die festgesetzte Baugrenze teilweise zu
überschreiten. Entlang der süd-östlichen Baugrenze soll das Baufenster um ca.
11 x 2,5 m überschritten werden.
2. Beurteilung der
Zulässigkeit
Das betroffene Grundstück liegt innerhalb der Klarstellungs- und
erweiterten Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil
Prummern. In der Satzung ist die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen
festgesetzt. Da das Flurstück 158 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung
süd-östlich an den Wirtschaftsweg Flurstück 159 grenzte, wurde das Baufenster
auf Flurstück 158 mit einem Abstand von 3 m zum Wirtschaftsweg hin festgesetzt.
Der Wirtschaftsweg ist im Rahmen der Flurbereinigung entstanden, war jedoch nie
als solcher zu erkennen und unterlag somit auch keiner Nutzung. Im noch zu
beschließenden Wirtschaftswegekonzept war die Parzelle als Optionsweg
ausgewiesen worden und könnte daher einer anderen Nutzung zugeführt werden. Am
03.07.2019 beschloss der Stadtrat mehrheitlich, den Wirtschaftsweg aufzugeben
und an den Antragsteller zu veräußern (Vorlage 1601/2019).
Da das Flurstück 158 innerhalb der Familie des Antragstellers zu gleichen
Teilen aufgeteilt werden soll und beide Parteien eine Bebauung des Grundstücks
anstreben, soll das geplante Einfamilienhaus des Antragstellers möglichst nah
an die Nachbarbebauung des Flurstücks 160 heranrücken.
Um das Baugrundstück optimal ausnutzen zu können, ist geplant die
Baugrenze zu überschreiten.
Hieraus folgt, dass das Vorhaben zurzeit nicht genehmigungsfähig ist, da
es den Festsetzungen der Klarstellungs- und erweiterten Abrundungssatzung
widerspricht. Nach § 34 Abs. 5 S. 3 BauGB erfolgen Befreiungen von
Festsetzungen von erweiterten Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
analog zu den Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31
BauGB.
Es ist zu prüfen, ob durch Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den
Festsetzungen der erweiterten Abrundungssatzung eine Zulässigkeit des Vorhabens
herbeigeführt werden könnte.
3. Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB
Eine Befreiung von den Festsetzungen der erweiterten Abrundungssatzung
kann nur erteilt werden, wenn die „Planungskonzeption der Gemeinde“ nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2
BauGB) und sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
3.1 Planungskonzeption der
Gemeinde
Planungskonzeption der Gemeinde war die Realisierung von Wohnbebauung. Um
eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Ortsteils sowie eine
strukturierte Anordnung der Baukörper auf den jeweiligen Grundstücken zu
erreichen, wurden die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen in der
erweiterten Abrundungssatzung festgesetzt. Die Einschränkung der optimalen
Nutzung der hier betroffenen Grundstücksfläche für den Antragsteller entstand
durch die Festsetzung des einzuhaltenden Abstands von 3 m zum Wirtschaftsweg.
Nach dem Verkauf und endgültigen Wegfall des Wirtschaftswegs ist auch der
festgesetzte Abstand des Baufensters der Satzung obsolet.
Durch die v. g. Überschreitung der Baugrenzen würde eine gebietsübliche
Bebauung unter Einhaltung von insgesamt 6 m Abstand zwischen den Gebäuden
entstehen, was durchaus vergleichbar mit der vorhandenen Bebauung entlang des
Immendorfer Weges wäre und den Voraussetzungen der BauO NRW bzgl. der
Mindestabstandsfläche entspricht (je 3 m zur Nachbargrenze). Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, die einen größeren Abstand zwischen den Wohnhäusern
erforderlich machen würden.
Insofern würde das Planungsziel eines homogenen Straßenbildes durch die
Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen nicht gestört, sondern entspricht
ortsüblichen Gegebenheiten.
Die Verletzung anderer Planziele ist nicht erkennbar.
Zwischenergebnis:
Die Plankonzeption der Gemeinde wird nicht berührt.
3.2 Städtebauliche
Vertretbarkeit
Die angestrebte Überschreitung der Baugrenze um ca. 27,5 m² ist vergleichbar
geringfügig und somit städtebaulich vertretbar. Darüber hinaus führt sie zu
einer optimierten Nutzbarkeit der Baufläche.
Zwischenergebnis:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar.
3.3 Wahrung nachbarlicher
Interessen und öffentlicher Belange
Von Bedeutung ist, dass durch die geplante Überschreitung der Baugrenzen
keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Angrenzer hervorgerufen werden.
Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich um ein Grundstück mit nur
einem direkten Angrenzer an süd-östlicher Seite. Hinsichtlich der geplanten
süd-östlichen Überschreitung der Baugrenzen durch den Antragsteller ist eine
Berührung nachbarlicher Interessen bei dem direkt angrenzenden Grundstück nicht
gegeben, da der Antragsteller einen seitlichen Abstand gem. BauO NRW von 3 m
einhält und nicht in den Ruhebereich des Nachbarn eingreift.
Westlich des Grundstücks befinden sich die Verkehrsflächen. Nördlich und
östlich grenzt das Grundstück an
Weideflächen.
Zwischenergebnis:
Die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
4. Ergebnis
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen erweiterten
Abrundungssatzung für den Ortsteil Prummern hinsichtlich der Überschreitung der
Baugrenze liegen vor.
Anlagen:
1. Lageplan
2. Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den Ortsteil Prummern
3. Luftbild