Betreff
Beschlussfassung über die Bildung von Gewinnrücklagen in Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Stadt Geilenkirchen für das Wirtschaftsjahr 2017
Vorlage
1655/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Rat beschließt, den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2017 des BgA Photovoltaikanlagen in Höhe von 11.782,11 € vollständig den Gewinnrücklagen zuzuführen und in der betreffenden Bilanz entsprechend auszuweisen.

 

b) Der Rat beschließt, den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2017 des BgA Hallenbad in Höhe von 330.882,75 € vollständig den Gewinnrücklagen zuzuführen und in der betreffenden Bilanz entsprechend auszuweisen.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Geilenkirchen hat bei den nachstehend aufgeführten Betrieben gewerblicher Art  (BgA) im Wirtschaftsjahr 2017 jeweils handelsrechtliche Überschüsse/Gewinne erzielt; im Einzelnen sind dies:

 

-         BgA Photovoltaikanlagen                                11.782,11 €

-         BgA Hallenbad                                                          330.882,75 €*

 

Bei den hier genannten BgA handelt es sich um Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe).

 

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Die Körperschaftssteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).

 

Ferner folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Kapitalertragbesteuerung in Höhe von 15 % auf Ebene der Trägerkommune, und zwar für den

 

nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit“.    

 

Dies bedeutet, dass letztlich der „Gewinntransfer“ aus dem BgA in den allgemeinen Haushalt der Kommune besteuert wird (Ausschüttungsfiktion).

 

Hinsichtlich der Verwendung von Gewinnen aus Regiebetrieben kommunaler Gebietskörperschaften liegt allerdings nunmehr ein für den kommunalen Bereich einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vor, welches Einfluss auf die Kapitalertragbesteuerung hat.

 

Das Gericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 – VIII R 42/15 u. a. entschieden, dass die Bildung einer Rücklage i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG auch bei einem als Regiebetrieb geführten BgA möglich ist; dies war bislang fraglich.

 

Von dieser nunmehr gegebenen Möglichkeit zur Rücklagenbildung wurde in den Abschlüssen für das Jahr 2017 bereits Gebrauch gemacht.

Dies hat zur Folge, dass handelsrechtliche Gewinne der BgA erst dann und nur insoweit der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, wenn und soweit sie nicht mehr für Zwecke des BgA genutzt, sondern auf die Ebene der Trägerkommune überführt werden.

 

Infolge der Rücklagenbildung fällt für das Wirtschaftsjahr 2017 somit keine Kapitalertragsteuer an.

 

Die betreffenden Jahresabschlüsse der beiden BgA wurden der Finanzverwaltung bereits vorgelegt. Die Behörde hat im Zuge des Steuerbescheides verfügt, bezüglich der Rücklagenbildung noch einen förmlichen Beschluss der Trägerkörperschaft herbeizuführen und diesen nachzureichen.

 

 

*einschl. Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 724.224,59 € (ansonsten ist das operative Ergebnis des BgA Hallenbad negativ)