Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB her.
Sachverhalt:
Aktuelle
Genehmigungslage:
Die Firma
Willy Dohmen GmbH & Co. KG (im Weiteren Fa. Dohmen genannt) betreibt am Betriebsstandort
Geilenkirchen westlich der L 164 eine Abgrabung von Kies und Sand sowie Anlagen
zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Rohstoffe. Die Abgrabung soll nun auf dem
Stadtgebiet Übach-Palenberg erweitert werden, wobei die Erweiterungsfläche
unmittelbar an die auf Geilenkirchener Stadtgebiet liegende beantragte
Abgrabungserweiterung anschließt. Die Maßnahme betrifft das Stadtgebiet
Geilenkirchens insoweit, als dass zurzeit als Schutzstreifen und Böschungen
vorgesehene Flächen der bestehenden bzw. genehmigten Abgrabung im Zuge der
Erweiterungsplanung als Abbaubereich in Anspruch genommen werden. Diese bereits
genehmigten Arrondierungsflächen sind in einer Größenordnung von ca. 5,0 ha vom
Erweiterungsvorhaben betroffen. Weiter erfasst der Untersuchungsraum für die im
Verfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung Flächen auf dem Gebiet
der Stadt Geilenkirchen. Wegen der genauen Lage des Abgrabungsgebietes
(Antragsgegenstand) wird auf das der Vorlage beigefügte Kartenmaterial
verwiesen. Zu der in den Antragsunterlagen als „beantragte Fläche“ bezeichnete
Abgrabungserweiterung auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen hat der Umwelt-
und Bauausschuss in seiner Sitzung am 19.03.2019 (Vorlage 1485/2019) das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Aufgrund des räumlichen
Zusammenhanges und aufgrund des Umstandes, dass die Erschließung der Erweiterungsfläche
über die bestehende Abgrabung erfolgt, wird die Stadt Geilenkirchen auch im
aktuellen Verfahren auf dem Gebiet der Stadt Übach-Palenberg durch den Kreis
Heinsberg als zuständiger Genehmigungsbehörde beteiligt.
Hinweis:
Das Einvernehmen
im Sinne des § 36 BauGB gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens verweigert wird.
Nach der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den
Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen liegt die Zuständigkeit für eine
derartige Entscheidung beim Umwelt- und Bauausschuss. Da nach dem
Sitzungskalender eine Entscheidung des Umwelt- und Bauausschusses nicht
fristgerecht getroffen werden kann, wird die Angelegenheit dem Rat zur Beratung
und Beschlussfassung vorgelegt.
Grund für
die Erweiterungsabsicht:
Im Sinne der
verbrauchsnahen und zusätzlichen Rohstoffgewinnung bei anhaltender Nachfrage
beantragt die Firma Dohmen für den Standtort eine Erweiterung der bestehenden
Abgrabung um ca. 35 ha, unmittelbar anschließend an die bestehende Abgrabungsstätte. Entsprechend dem
Optimierungsgebot der Landesplanung sind Rohstofflagerstätten weitgehend vollständig
auszuschöpfen, wobei negative Auswirkungen auf die Umwelt soweit wie möglich
auszuschließen bzw. zu minimieren sind. Die geplante Abgrabungserweiterung kann
als eine solche optimierte Ausschöpfung des vorhandenen Abgrabungsstandortes
angesehen werden.
Planerische
Darstellung des Bereiches:
Die Arrondierungsfläche und der auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen liegende im Verfahren der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtende Bereich liegen bauplanungsrechtlich im so genannten Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Arrondierungsfläche ist im Gebietsentwicklungsplan als Freiraumfläche zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt und im Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen als Fläche für die Landwirtschaft. Vorrangflächen zum Abbau oberflächennaher nichtenergetischen Bodenschätze sieht der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen nicht vor. Auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen bestehen somit keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse.
Der auf dem Gebiet der Stadt Übach-Palenberg liegende Erweiterungsbereich ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ und im Flächennutzungsplan der Stadt Übach-Palenberg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Es ist festzustellen, dass derartige Abgrabungsvorhaben wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).
Umfang und
Dauer der Abgrabungserweiterung:
Die
Abgrabungserweiterung ermöglicht die Gewinnung von zusätzlich maximal ca. 9,6
Mio. m³ Kies und Sand. Für den Abbau der beantragten Erweiterungsfläche ergibt
sich ein Zeitraum von 23 Jahren. Als Abbaubeginn ist das Jahr 2020 vorgesehen.
Es wird deshalb die Verlängerung des genehmigten Abbaus bis zum 31.12.2043
(Abbau) bzw. 31.12.2044 (Herrichtung) beantragt.
Vorgesehene
Folgenutzung:
Das Herrichtungskonzept
für den aus den Flächen der Antragstellerin und der Firma Franz Davids, Sand-
und Kiesgruben GmbH & Co. KG bestehenden Gesamtabgrabungskomplex orientiert
sich an den Vorgaben des Landschaftsplanes LP I.2 „Teverener Heide“. Dieser hat
für den maßgebenden Bereich das Entwicklungsziel „Anreicherung einer im Ganzen
erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
belebenden Elementen“ zum Inhalt. Das Herrichtungskonzept sieht für einen
Flächenanteil von ca. 30 % der Antragsfläche die dauerhafte Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen
Maßnahmen dienen neben der optischen Eingrünung der Eingriffsflächen vor allem
der Schaffung von Habitatstrukturen für diverse Tier- und Pflanzenarten.
Verkehrsanbindung:
Die
Abgrabung der geplanten Erweiterung wird an die bestehende innerbetriebliche
Transport- und Verarbeitungsinfrastruktur am Standort angeschlossen.
Hinsichtlich der bereits seit Jahren bestehenden Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz ergeben sich durch die Abgrabungserweiterung keine Änderungen.
Nutzen des
Vorhabens und Auswirkungen für das Stadtgebiet:
Die geplante Abgrabungserweiterung sichert die ortsnahe Versorgung der Bauwirtschaft mit den hier gewonnenen Baumaterialien und durch die Weiterverarbeitung in den eingangs genannten Anlagen auch mit den hier erzeugten Produkten (z. B. Transportbeton, Mörtel).
Die planerischen Darstellungen im Gebietsentwicklungs- und Flächennutzungsplan stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rückführung hin zur ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung für den überwiegenden Teil der Abgrabungsflächen vorgesehen ist.
Es ist festzustellen, dass durch das Vorhaben die Stadt Geilenkirchen in ihrer Planungshoheit nicht beeinträchtigt wird.