Betreff
Beratung und Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB über die Erweiterung einer Abgrabung in Übach-Palenberg
Vorlage
1664/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB her.


Sachverhalt:

 

Aktuelle Genehmigungslage:

 

Die Firma Willy Dohmen GmbH & Co. KG (im Weiteren Fa. Dohmen genannt) betreibt am Betriebsstandort Geilenkirchen westlich der L 164 eine Abgrabung von Kies und Sand sowie Anlagen zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Rohstoffe. Die Abgrabung soll nun auf dem Stadtgebiet Übach-Palenberg erweitert werden, wobei die Erweiterungsfläche unmittelbar an die auf Geilenkirchener Stadtgebiet liegende beantragte Abgrabungserweiterung anschließt. Die Maßnahme betrifft das Stadtgebiet Geilenkirchens insoweit, als dass zurzeit als Schutzstreifen und Böschungen vorgesehene Flächen der bestehenden bzw. genehmigten Abgrabung im Zuge der Erweiterungsplanung als Abbaubereich in Anspruch genommen werden. Diese bereits genehmigten Arrondierungsflächen sind in einer Größenordnung von ca. 5,0 ha vom Erweiterungsvorhaben betroffen. Weiter erfasst der Untersuchungsraum für die im Verfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung Flächen auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen. Wegen der genauen Lage des Abgrabungsgebietes (Antragsgegenstand) wird auf das der Vorlage beigefügte Kartenmaterial verwiesen. Zu der in den Antragsunterlagen als „beantragte Fläche“ bezeichnete Abgrabungserweiterung auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen hat der Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 19.03.2019 (Vorlage 1485/2019) das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Aufgrund des räumlichen Zusammenhanges und aufgrund des Umstandes, dass die Erschließung der Erweiterungsfläche über die bestehende Abgrabung erfolgt, wird die Stadt Geilenkirchen auch im aktuellen Verfahren auf dem Gebiet der Stadt Übach-Palenberg durch den Kreis Heinsberg als zuständiger Genehmigungsbehörde beteiligt. 

 

Hinweis:

 

Das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens verweigert wird. Nach der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen liegt die Zuständigkeit für eine derartige Entscheidung beim Umwelt- und Bauausschuss. Da nach dem Sitzungskalender eine Entscheidung des Umwelt- und Bauausschusses nicht fristgerecht getroffen werden kann, wird die Angelegenheit dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. 

 

Grund für die Erweiterungsabsicht:

 

Im Sinne der verbrauchsnahen und zusätzlichen Rohstoffgewinnung bei anhaltender Nachfrage beantragt die Firma Dohmen für den Standtort eine Erweiterung der bestehenden Abgrabung um ca. 35 ha, unmittelbar anschließend an die  bestehende Abgrabungsstätte. Entsprechend dem Optimierungsgebot der Landesplanung sind Rohstofflagerstätten weitgehend vollständig auszuschöpfen, wobei negative Auswirkungen auf die Umwelt soweit wie möglich auszuschließen bzw. zu minimieren sind. Die geplante Abgrabungserweiterung kann als eine solche optimierte Ausschöpfung des vorhandenen Abgrabungsstandortes angesehen werden.

 

Planerische Darstellung des Bereiches:

 

Die Arrondierungsfläche und der auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen liegende im Verfahren der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtende Bereich liegen bauplanungsrechtlich im so genannten Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Arrondierungsfläche ist im Gebietsentwicklungsplan als Freiraumfläche zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt und im Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen als Fläche für die Landwirtschaft. Vorrangflächen zum Abbau oberflächennaher nichtenergetischen Bodenschätze sieht der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen nicht vor. Auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen bestehen somit keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse.

Der auf dem Gebiet der Stadt Übach-Palenberg liegende Erweiterungsbereich ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ und im Flächennutzungsplan der Stadt Übach-Palenberg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Es ist festzustellen, dass derartige Abgrabungsvorhaben wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

 

Umfang und Dauer der Abgrabungserweiterung:

 

Die Abgrabungserweiterung ermöglicht die Gewinnung von zusätzlich maximal ca. 9,6 Mio. m³ Kies und Sand. Für den Abbau der beantragten Erweiterungsfläche ergibt sich ein Zeitraum von 23 Jahren. Als Abbaubeginn ist das Jahr 2020 vorgesehen. Es wird deshalb die Verlängerung des genehmigten Abbaus bis zum 31.12.2043 (Abbau) bzw. 31.12.2044 (Herrichtung) beantragt.

 

Vorgesehene Folgenutzung:

 

Das Herrichtungskonzept für den aus den Flächen der Antragstellerin und der Firma Franz Davids, Sand- und Kiesgruben GmbH & Co. KG bestehenden Gesamtabgrabungskomplex orientiert sich an den Vorgaben des Landschaftsplanes LP I.2 „Teverener Heide“. Dieser hat für den maßgebenden Bereich das Entwicklungsziel „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ zum Inhalt. Das Herrichtungskonzept sieht für einen Flächenanteil von ca. 30 % der Antragsfläche die dauerhafte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen dienen neben der optischen Eingrünung der Eingriffsflächen vor allem der Schaffung von Habitatstrukturen für diverse Tier- und Pflanzenarten.

 

Verkehrsanbindung:

 

Die Abgrabung der geplanten Erweiterung wird an die bestehende innerbetriebliche Transport- und Verarbeitungsinfrastruktur am Standort angeschlossen. Hinsichtlich der bereits seit Jahren bestehenden Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ergeben sich durch die Abgrabungserweiterung keine Änderungen.

 

Nutzen des Vorhabens und Auswirkungen für das Stadtgebiet:

 

Die geplante Abgrabungserweiterung sichert die ortsnahe Versorgung der Bauwirtschaft mit den hier gewonnenen Baumaterialien und durch die Weiterverarbeitung in den eingangs genannten Anlagen auch mit den hier erzeugten Produkten (z. B. Transportbeton, Mörtel).

Die planerischen Darstellungen im Gebietsentwicklungs- und Flächennutzungsplan stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rückführung hin zur ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung für den überwiegenden Teil der Abgrabungsflächen vorgesehen ist.

Es ist festzustellen, dass durch das Vorhaben die Stadt Geilenkirchen in ihrer Planungshoheit nicht beeinträchtigt wird.