Betreff
Antrag der Fraktion Die Linke zur Einrichtung von Anwohnerparkplätzen auf dem oberen Deck des Parkhauses am Rathaus
Vorlage
1668/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Parkzeitbeschränkung für das Parkhaus am Rathaus wird aufgehoben.

 


Sachverhalt:

 

Die Fraktion Die Linke hat mit dem Schreiben vom 01.09.2019 die Einrichtung von Anwohnerparkplätzen auf dem oberen Deck des Parkhauses am Rathaus beantragt. Der Antrag ist beigefügt und die Begründung kann diesem entnommen werden.

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 u. a. mehrheitlich beschlossen, dass die Parkzeitregelung auf 1,5 Stunden analog der Regelung für den Stadtkernbereich für das Parkhaus wieder eingeführt wird.

 

Dieser Beschluss wurde unmittelbar nach der Sitzung umgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Parkmöglichkeiten in diesem Parkhaus von Kurzzeitparkern kaum angenommen werden und das Parkhaus überwiegend leer steht. Grund dafür ist die Gesamtgestaltung des Parkhauses einschließlich der Anlage der Parkplätze und der beengten Ein- und Ausfahrsituation bzw. Erreichbarkeit des Parkhauses. Selbst an Tagen mit Veranstaltungen im Stadtkern wird dieses Parkhaus nicht von den Besuchern der Stadt angenommen. Dies wird seit vielen Jahren durch Beobachtungen und entsprechende Kontrollen eindeutig festgestellt. Eine Verbesserung dieser Situation durch eine Änderung des Zuschnitts der Parkplätze ist aufgrund der statischen Voraussetzungen nicht ohne weiteres möglich.

 

Aufgrund der mangelhaften Annahme des Parkhauses beantragt die Fraktion Die Linke für das obere Parkdeck die Einführung von Anwohnerparkplätzen.

 

Gem. § 45 Abs. 1b, Satz 1, Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel. Dies kann durch eine vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch die Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen. Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist der „erhebliche Parkraummangel“. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zur Einrichtung eines Bewohnerparkbereichs muss auf der Grundlage einer Feststellung zum Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung durch fehlende private Stellplätze und zugleich Überlastung des öffentlichen Parkraums durch nicht quartiersansässige Pendler oder Besucher erfolgen. Die Anordnung von Bewohnerparkflächen ist nur dort zulässig, wo aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

 

Ein erheblicher Parkdruck im Bereich der Innenstadt kann nicht festgestellt werden. Selbst die zeitlich beschränkten Parkplätze im gesamten Innenstadtbereich stehen den Anwohnern zwischen 16:30 Uhr und 8.00 Uhr bzw. 18:00 Uhr und 9:30 Uhr unbeschränkt zur Verfügung. Auch sind der Cityparkplatz und die zeitlich unbeschränkten Parkmöglichkeiten An der Friedensburg nicht in unzumutbarer fußläufiger Entfernung zur Innenstadt. Ein insgesamt erheblicher Parkdruck für die Bewohner der Innenstadt wird somit nicht gesehen. Nur aus dem Grund, dass die Parkplätze im Bereich des Parkhauses am Rathaus nicht angenommen werden und frei bleiben, ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nicht zulässig. Auch kann von Seiten der Verwaltung festgestellt werden, dass es keine verstärkte Nachfrage nach Bewohnerparkplätzen gibt und auch in der Vergangenheit diese Anfragen nur ganz vereinzelt gestellt wurden. Ein unbedingter Bedarf für die Ausweisung von Bewohnerparkplätzen wird nicht gesehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird das Parkhaus am Rathaus nur dann von den Verkehrsteilnehmern angenommen, wenn die Parkzeitbeschränkungen aufgehoben werden und das Parkhaus für Dauerparker zur Verfügung steht. Ein stetiger Wechsel der Parkplatznutzungen wird aufgrund der beschriebenen Voraussetzungen nicht stattfinden. Mit der Aufhebung der Parkzeitbeschränkung kann das Parkhaus den Anwohnern, den Geschäftsleuten, Besuchern und anderen Dauerparkern zur Verfügung gestellt und damit eine optimalen Nutzung/Auslastung für dieses Parkhaus erreicht werden.

 

 


Anlagen: