Beschlussvorschlag:
1.
Kreisverkehrsplatz
Herzog-Wilhelm-Straße (L364)/ Theodor-Heuss-Ring/ Am Mausberg
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landesbetrieb Straßen NRW erneut Kontakt aufzunehmen, um eine Hochstufung des Kreisverkehrsplatzes zu erreichen.
2.
Tempo
30 Zone in der Herzog-Wilhelm-Straße
Der Antrag wird abgelehnt.
3.
Querungshilfe
im Bereich des Kindergartens
Die Entscheidung über die Erarbeitung eines Parkraumkonzeptes wird abgewartet.
Antragstext:
Mit Schreiben vom 16.09.2019 (s. Anl.) beantragt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Aufnahme des Tagesordnungspunktes in die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung.
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Kreisverkehrsplatz Herzog-Wilhelm-Straße
(L364)/Theodor-Heuss-Ring/Am Mausberg
Bereits mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Antrag zur Planung und Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich der Kreuzung Herzog-Wilhelm-Straße/Am Mausberg bzw. Theodor-Heuss-Ring zur Tagesordnung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 06.10.2016 gestellt, der aufgrund der Zuständigkeitsordnung der Stadt gem. § 6 zur Beratung in den Umwelt- und Bauausschuss verwiesen wurde.
In der seinerzeit erarbeiteten Vorlage (058/2016) wurde nach Darstellung des Sachverhalts u. a. vorgeschlagen, die Verwaltung zu beauftragen mit dem zuständigen Landesbetrieb Straßen NRW erneut über die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes Herzog-Wilhelm-Straße L364/ Theodor-Heuss-Ring/Am Mausberg zu verhandeln. Daraufhin wurde vom Umwelt- und Bauausschuss folgender Beschluss gefasst:
„Der Ausschuss sieht die Notwendigkeit für den Kreisverkehr. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem zuständigen Landesbetrieb Straßen NRW Kontakt aufzunehmen, um die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes Herzog-Wilhelm-Straße (L 364)/Theodor-Heuss-Ring/ Am Mausberg zu verhandeln unter Berücksichtigung der Haushaltslage.“
Nach der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem Landesbetrieb teilte dieser mit Schreiben vom 06.01.2017 mit, dass der Vorschlag zur Anlage eines Mini-Kreisverkehrs mit überfahrbarer Mittelinsel nicht der verkehrssicheren Standartbauweise des Landesbetriebes entspreche und ein kleiner Kreisverkehrsplatz innerorts einen Mindestdurchmesser vom 35 m, Kreisfahrbahnbreiten von 7,50 m und eine begrünte Mittelinsel aufweisen sollte.
Da in allen Quadranten bereits Bebauungen und Einfriedungen vorhanden seien, sei die beschriebene Standartgeometrie so gut wie nicht realisierbar und eine Aufnahme in das Regionalratsprogramm werde nicht unterstützt.
Da städtische Haushaltsmittel zur Errichtung des Kreisverkehrs bislang nicht bereitgestellt worden sind, hat sich die Verwaltung bislang mit einer Realisierung der Maßnahme nicht weiter befasst. Eine Kostenschätzung für einen Mini-Kreisverkehr aus dem Jahr 2005 ergab seinerzeit einen Betrag von 125.000,00 €. Aufgrund eingetretener Kostensteigerungen muss momentan von Ausbaukosten in Höhe von ca. 200.000,00 € gerechnet werden.
Eine telefonische Anfrage beim Landesbetrieb Straßen NRW nach dem Stand der Angelegenheit ergab, dass der Bau des Kreisverkehrsplatzes aktuell in das Regionalratsprogramm aufgenommen worden sei. Die Maßnahme stehe in der Priorisierung jedoch auf Platz 36 mit der Folge, dass eine kurzfristige Realisierung durch den Landesbetrieb nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Die Verwaltung schlägt vor mit dem Landesbetrieb Straßen NRW Kontakt aufzunehmen, mit dem Ziel eine Hochstufung des Projektes zu erreichen.
2. Einführung Tempo 30 auf der
Herzog-Wilhelm-Straße
Auch zur Einführung einer Tempo 30 Zone hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Schreiben vom 23.09.2016 bereits einen Antrag zur Tagesordnung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 06.10.2016 gestellt, zu dem das Ordnungsamt in der Vorlage 055/2016 folgende Stellungnahme zum Sachverhalt abgegeben und vorgeschlagen hat, den Antrag abzulehnen:
„Zu beachtende Rechtsgrundlagen für die verkehrsrechtliche Anordnung von
Geschwindigkeitszonen:
- § 39 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung
(StVO)
- § 41 Abs. 1, Nr. 7 StVO – Zeichen 274.1
und Zeichen 274.2 Beginn/Ende einer Zone
- § 45 Abs. 1 c, 1 d StVO – verkehrliche
Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitszone
- Verwaltungsvorschriften zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zur den Zeichen 274.1 und 274.2 sowie
VwV-StVO zu § 45 StVO – verkehrliche und infrastrukturelle Voraussetzungen
für die Einrichtung einer Geschwindigkeitszone
Aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ergeben sich konkrete sachliche
und fachliche Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone.
Der Eingang einer Zone – hier Tempo 30 – ist durch markante
infrastrukturelle Elemente zu gestalten und hervorzuheben, damit jeder
Verkehrsteilnehmer ohne Zweifel erkennen kann, dass er sich in eine
Tempo-30-Zone hinein bewegt. Diese Gestaltung hat für die Funktionalität
besondere und wichtige Bedeutung. Darüber hinaus hat der gesamte Verlauf des
Verkehrsbereichs den spezifischen Charakter einer Zone aufzuweisen, der durch
gestalterische Elemente und Möblierung auch ein entsprechendes Zonenbewußtsein
bei allen Verkehrsteilnehmern erzeugt. Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung
ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger
und Fahrradfahrer. Ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen
innerhalb der Zone soll sichergestellt werden. In Tempo-30-Zonen gilt
grundsätzlich „Rechts-vor-Links“. Diese Regelung ist an bestimmte
Voraussetzungen geknüpft und sollte nur dann gelten, wenn die kreuzenden
Straßen einen gleichen Querschnitt und eine annährend gleiche Verkehrsbedeutung
und -menge aufweisen. Es darf für den ortsfremden Verkehrsteilnehmer nicht der
Eindruck entstehen, sich auf einer bevorrechtigten Straße zu befinden. Aus den
VwV-StVO geht hervor, dass „Rechts-vor-Links“ nicht in Straßen gelten soll, in
denen öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig verkehren. Im Detail müssen für
eine nach den Bestimmungen der StVO sachlich, fachlich und vor allem auch
rechtlich vertretbare Anordnung einer Tempo-30-Zone die vorgenannten
Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ vorliegen.
Beim angesprochenen Bereich der Herzog-Wilhelm-Straße handelt es sich um
eine ehemalige Landstraße – L 364 -, die nach wie vor in ihrem gesamten Verlauf
in Ausbauart und –weise einer prägnanten Vorfahrtstraße entspricht und somit
keinerlei Voraussetzung für die Anordnung einer Tempo-30-Zone aufweist.
Aufgrund der jetzigen Verkehrsstruktur und ‑situation sowie der oben
aufgeführten infrastrukturellen und verkehrlichen Voraussetzungen für Tempo-30-Zonen
ist eine Umsetzung des Antrages faktisch und rechtlich nicht möglich.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch die im Anordnungsverfahren zu
beteiligende Kreispolizeibehörde einer derartigen Anordnung wegen nicht
vorhandener StVO-Konformität keine Zustimmung erteilen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die durch Verkehrszeichen
getroffenen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde Verwaltungsakte in Form von
Allgemeinverfügungen sind. Ihre Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit ist daher
zwingend von der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Diese
Anordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs gehören zu den staatlichen
Aufgaben, die von den Kommunen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
wahrgenommen werden und gehören demnach nicht zu den Angelegenheiten des
gemeindeeigenen durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Wirkungskreises der
Kommunen. Regelungen des Straßenverkehrs sind keine gemeindeeigenen
Angelegenheiten, sondern wie oben aufgeführt staatliche Aufgaben. Daraus folgt,
dass die Straßenverkehrsbehörden nur an Weisungen der staatlichen Fachaufsicht
gebunden sind und insoweit nicht an Beschlüsse kommunaler Gremien. Das
Straßenverkehrsrecht unterliegt nicht dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.
Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag abzulehnen.
3. Querungshilfe in Höhe des Kindergartens
Die Errichtung eine Querungshilfe in Höhe des Kindergartens wurde zuletzt in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 29.01.2019 auf Antrag der Stadtratsfraktion Bürgerliste im Zusammenhang mit der Parksituation in der Herzog-Wilhelm-Straße thematisiert. Auf die Vorlage 1439/2019 und die entsprechende Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Verwaltung hatte neben dem Vorschlag des alternierenden Parkens u. a. auch die Errichtung einer Querungshilfe vorgeschlagen.
Die Ausschussmitglieder waren der Meinung, eine Gesamtlösung für die Innenstadt anzustreben und die Angelegenheit in die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung zu verschieben.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 31.01.2019 wurde dann der Beschluss gefasst, die Verwaltung zu beauftragen, eine Markterkundung zur Kostenermittlung für die Erstellung eines innerstädtischen Parkraumkonzeptes unter Berücksichtigung der Verkehrsströme in der Innenstadt durchzuführen.
Dazu wird die Verwaltung unter TOP 4 berichten.
Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die Erarbeitung des Parkraumkonzeptes abzuwarten.