Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss nimmt die vorläufigen Anmeldezahlen der Grundschulen zur Kenntnis und
schlägt dem Rat vor, die kommunale Klassenrichtzahl und die Verteilung der
Klassen auf die einzelnen Schulen in der Sitzung am 11.12.2019 auf der
Grundlage der dann aktuellen Prognosedaten zu beschließen.
Sachverhalt:
Die städt.
Grundschulen haben das Schüleranmeldeverfahren 2020/2021 (Geburtszeitraum:
01.10.2013-30.09.2014) durchgeführt. Insgesamt wurden bislang 184 Schulneulinge
für das kommende Schuljahr wie folgt angemeldet:
Kath. Grundschule Geilenkirchen: |
72 |
Gem. Grundschule - Europa-Grundschule: |
37 |
Kath. Grundschule Teveren: |
15 |
Gem. Grundschule Gillrath: |
40 |
Kath. Grundschule Würm: |
* |
Kath. Grundschule Immendorf: |
20 |
*Das Anmeldeverfahren der Katholischen Grundschule
Würm musste aus organisatorischen Gründen verschoben werden. Die aktuellen
Zahlen werden mittels Tischvorlage in der Sitzung mitgeteilt.
Nach den
aktuellen Daten des Melderegisters werden insgesamt 233 Kinder schulpflichtig.
Nach § 6a
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist
die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer
Kommune durch 23 geteilt.
Ist der
Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende Zahl aufgerundet. Ist
er größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die
darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 30, wird
auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Da der Rechenwert vorliegend
kleiner als 15 ist, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet.
Im Gebiet
eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale
Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an
einzelnen Grundschulen Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet
werden können und Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen.
Hinzu kommen kleinere Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler,
die die Eingangsklasse wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen
(Prognose). Nach Ergänzung des § 6a Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des §
93 Abs. 2 SchulG NRW (letzter Satz) ist nunmehr die Einrichtung weiterer
Eingangsklassen zulässig, soweit sich bis zum 1. August die Schülerzahl
gegenüber dem Berechnungsstichtag (15. Januar) erhöht.
Da die
Zahlen sich erfahrungsgemäß bis zum Stichtag 15.01.2020 und auch darüber hinaus
noch verändern werden, werden jetzt in einem nächsten Schritt gemeinsam mit den
Schulleitungen die Prognosedaten erarbeitet, so dass eine abschließende
Entscheidung über die kommunale Klassenrichtzahl und die Verteilung der Klassen
auf die einzelnen Schulen in der Sitzung des Rates am 11.12.2019 getroffen
werden sollte.
Bei der Gem.
Grundschule - Europa-Grundschule Geilenkirchen, der Katholischen Grundschule
Geilenkirchen und der Katholischen Grundschule Teveren handelt es sich um
Schulen des gemeinsamen Lernens (GL). Hier ist es aus pädagogischen Gründen
angezeigt, die Klassengrößen abweichend von den vorgegeben Höchstwerten auf
maximal 25 Schülerinnen und Schüler zu reduzieren, und zwar in den Klassen, in
denen gemeinsamer Unterricht erteilt wird. Ein entsprechender Beschluss liegt
vor.