Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Vorlage
1735/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 7.Satzung der Stadt Geilenkirchen zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.

 


Sachverhalt:

 

Die Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen wurde zuletzt am 13.12.2017 geändert.

In der Zwischenzeit haben sich einige Aktualisierungen aus der Musterfriedhofssatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes ergeben, die in die neue Friedhofssatzung eingearbeitet wurden. So ist bspw. eine Verbreiterung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfolgt (§ 32), die Ahndung von Verstößen der Gewerbetreibenden genauer definiert und die Dokumentation der Herkunft von Grabmaterial aus Naturstein als zwingende Voraussetzung zur Aufstellung eines Grabsteins neu aufgenommen worden (sog. Zertifizierungspflicht für Grabsteine ohne Kinderarbeit; siehe § 20 Abs. 5).

 

Weitere, wesentliche Änderungen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen sind im Einzelnen:

 

a)      Bereitstellung einer Grabfläche als sog. „Sternenkinderfeld“ (siehe § 2 Abs. 2)

 

Sternenkinder sind Kinder, die im Mutterleib gestorben sind oder mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm stillgeboren wurden.

Auf den städtischen Friedhöfen in Geilenkirchen wird bislang keine Grabfläche für verstorbene „Sternenkinder“ angeboten. In der Vergangenheit wurde an die Friedhofsverwaltung vermehrt der Wunsch angetragen, eine solche Begräbnisstätte für Sternenkinder bereit zu stellen.

Möglich wäre die Anlegung eines Sternenkinderfeldes bspw. auf dem städtischen Friedhof in Gillrath (der Zentralfriedhof in Geilenkirchen scheidet aufgrund der Belegungskapazitäten aus). In Gillrath sind genügend Freiflächen vorhanden, um ein Sternenkinderfeld anzulegen. Sofern der Rat dieser Änderung der Satzung positiv gegenüber steht, wäre im nächsten Schritt die Gestaltung dieser Begräbnisstätte zu planen, um der Beisetzungsform den notwendigen würde- und pietätvollen Rahmen zu gewährleisten.

 

 

b)      Wahlmöglichkeit der Lage bei Urnenwahlgrabstätten (siehe § 15b Abs. 2)

 

Zurzeit besteht beim Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab nicht die Möglichkeit, die Lage der Begräbnisstätte zu bestimmen. Bislang wurden die Grabstätten nur in der Reihenfolge belegt.

Es wird nun vorgeschlagen, den Nutzungsberechtigten beim Erwerb der Grabstätte die Möglichkeit einzuräumen, die Lage innerhalb des zur Verfügung stehenden Grabfeldes selbst zu bestimmen.  Dadurch würde eine freie Wahl bei der Lage des Grabes ermöglicht. Diese Form wird vergleichsweise bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ebenfalls angeboten.

 

 

c)      neue Bestattungsform „Urnenbaumgräber“ (siehe § 15b Abs.5b)

 

Im Bereich der Friedhofskultur ist in den letzten Jahren ein Wandel zu verzeichnen in der Form, dass die Feuerbestattung immer beliebter wird und mittlerweile über 60% aller Beerdigungen auf den städtischen Friedhöfen ausmacht. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend in den kommenden Jahren noch weiter verstärken wird.

Aus diesem Grund wird empfohlen Urnenbaumgräber als neue, zusätzliche Bestattungsart einzuführen. Bei Urnenbaumgräber handelt es sich um Urnenerdgrabsysteme, die kreisförmig um einen Baum oder eine Blumenwiese angelegt werden. Die Urnenerdgräber haben den Vorteil, dass sie sehr pflegeleicht sind und eine Ergänzung zu den bisher schon angebotenen Urnenrasengräbern darstellen. Das Urnenerdgrabsystem beinhaltet Urnenerdröhren aus Edelstahl für bis zu zwei Aschekapseln bzw. Überurnen sowie einer Verschlussplatte aus Bronzeguss. Auf dem Bronzegussdeckel kann der Name des Verstorbenen sowie ein persönlicher Schriftzug angebracht werden. Das Ablegen von Friedhofsschmuck, Vasen, Lampen und Kerzen ist hingegen nicht vorgesehen.

Bei der Anlegung von Urnenbaumgräbern könnten –je nach verfügbaren Flächen auf den städtischen Friedhöfen- verschiedene, neue Gehölze, wie z.B. Hainbuche, Blutahorn, Stieleiche oder Winterlinde gepflanzt werden, so dass darüber hinaus eine ökologische Verbesserung erreicht werden kann.  

Sofern der Rat der Einführung der neuen Begräbnisart zustimmt, wird im nächsten Schritt die Umsetzung dieser Maßnahme geplant und durchgeführt. Nach erfolgter Konzeption erfolgt im Anschluss die Festsetzung der Gebührenhöhe als neue Begräbnisart in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geilenkirchen.

 

 

 

d)     Kolumbarien (siehe § 15b Abs. 4)

 

Aufgrund der bisherigen Regelung in der derzeit gültigen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen ist es den Friedhofsbesuchern untersagt Friedhofsschmuck, Blumenschalen, Kerzen o.ä. auf oder vor dem Kolumbarium abzustellen.

Leider wird dieses Verbot nicht von allen Friedhofsbesuchern beachtet, so dass die Einhaltung der Satzungslage in wiederkehrenden Abständen kontrolliert werden muss. In den letzten Jahren ist eine erhebliche Zunahme an abgestellten Pflanzschalen, Grablampen, Kerzen und Friedhofsschmuck zu verzeichnen. Oftmals werden aber verwelkte Blumen und abgebrannte Kerzen nicht entfernt, sondern verbleiben auf oder vor dem Kolumbarium. Dadurch wird das Gesamtbild der Gemeinschaftsanlage bei mittlerweile mehr als 300 Kolumbarien erheblich gestört und ist in manchen Fällen nicht mehr mit der notwendigen Würde des Ortes vereinbar.

Der überwiegende Teil der Friedhofsbesucher begrüßt die bestehende Regelung. Jedoch  ist es manchen Besuchern ein dringendes Bedürfnis eine Kerze, eine Blume o.ä. abzustellen. Da ein Kompromiss nur schwer vereinbar ist, wird eine Änderung der Handhabung in der Form vorgeschlagen, dass zumindest für einige Wochen im Jahr eine Lockerung des Abstellverbots erfolgt. Somit erhalten die Nutzer im Rahmen der christlichen Feiertage die Möglichkeit, den Verstorbenen so zu gedenken, wie Sie es wünschen und es ihnen wichtig ist. Für die überwiegende Zeit bleibt hingegen das Verbot bestehen.

Durch diese Kompromisslösung wird eine höhere Akzeptanz bei allen Nutzungsberechtigten und Besuchern angestrebt.

 

 

e)      Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

 

Weil Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Umwelteinflüssen und anderen Einwirkungen ausgesetzt sind und die Nutzung und Pflege der Grabstätten deren Standsicherheit beinträchtigen können, ist die Standsicherheit von Grabmalanlagen entsprechend der Vorgabe der Friedhofssatzung überprüfen zu lassen.

In der jetzigen Friedhofssatzung der Stadt Geilenkirchen wird in § 21 Abs. 1 hinsichtlich der Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen auf derzeit zwei Regelwerke verwiesen, und zwar auf die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) und auf die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal).

 

Die Friedhofsmustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen sagt zur Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen aus, dass entweder die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) oder die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal) zulässig ist.

Die Entscheidung für eines dieser beiden Regelwerke bleibt der Kommune überlassen.

In der Praxis hat sich die Verwaltung bei der Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanlagen an der Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) orientiert. Die Vorteile dieser Regelung beinhalten weniger Bürokratie und Dokumentationsaufwand, vereinfachte Arbeitsabläufe und letztlich auch geringere Kosten für den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll dementsprechend beibehalten werden.

 

 

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art oder dienen der Vereinfachung bzw. Klarstellung von Arbeitsabläufen innerhalb der Friedhofsverwaltung.

 

Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage beigefügt.