Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vorlage
1756/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung.

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2020  für die Abfallbeseitigung wird zum 01.01.2020  eine Änderung der betreffenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

15. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

                        der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

 

                                                   vom …………..

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. 2019, S. 202), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW.2018 S. 90), des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

 Gebührensätze

 

(1)   Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

a) Grundgebühr für ein 120-/240- l-Restabfallgefäß                       69,00 €/Jahr

b) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                207,00 €/Jahr

c) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          414,00 €/Jahr

d) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                310,50 €/Jahr

e) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                          621,00 €/Jahr

f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                           0,21 €/kg

 

g) Änderungsgebühr gem. § 3 Abs. 3                                               15,00 €/Änderung

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.