Betreff
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
1757/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird nach § 96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2018 entlastet.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 96 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.  In diesem Zusammenhang entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkung aus, so haben sie hierfür die Gründe anzugeben. 

 

Auf die Ausführungen zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsausschusses bei der Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters zu TOP Ö23 der Ratssitzung vom 12.12.2018 wird Bezug genommen.  In der Vorlage 1429/2018 wurde darüber informiert, dass über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018 die Ratsmitglieder persönlich entscheiden. Jedes einzelne Ratsmitglied trifft die Entlastungsentscheidung aufgrund ihrer Einschätzung über die gemeindlichen Verhältnisse und Gegebenheiten. Die personenbezogene Entscheidungszuständigkeit lässt es dabei nicht zu, den einzelnen Ratsmitgliedern besondere Kriterien haushaltsrechtlich vorzugeben, nach denen sie ihre persönliche Einschätzung über die Arbeit des Bürgermeisters im Haushaltsjahr vorzunehmen und die Entlastungsentscheidung zu treffen haben. Sie müssen unabhängig voneinander in der Lage sein, die Geschäftstätigkeit des Bürgermeisters in Bezug auf die ordnungsgemäße Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr beurteilen zu können.

Dem Bürgermeister wird grundsätzlich ein Anspruch auf seine Entlastung zugestanden, wenn von ihm die gemeindliche Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt worden ist. Ein vorbehaltloser Entlastungsbeschluss der Ratsmitglieder bringt zum Ausdruck, dass beim Rat der Gemeinde keine Bedenken gegen die ausgeübte Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr, wie sie sich nach dem durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss darstellt, bestehen. Durch den Beschluss erklären sich die Ratsmitglieder mit der Haushaltsführung des Bürgermeisters einverstanden und billigen das im Jahresabschluss aufgezeigte Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres.