Betreff
Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Raum
Vorlage
1758/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf städtischen Flächen  wird generell nicht zugelassen. Dies gilt sowohl für privatrechtliche Vereinbarungen als auch für Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Straßen und Wege.


Sachverhalt:

 

Der Rat hat sich zuletzt 2016 mit der Thematik befasst (Vorlage 053/2016). Die Verwaltung hatte die rechtliche Situation ausführlich dargelegt und wegen der Schwierigkeiten ein generelles Verbot juristisch durchzusetzen empfohlen, eine Aufstellung an bestimmten festgelegten Punkten zuzulassen. Der Rat hat sich seinerzeit bereits dagegen entschieden.

 

Der Verwaltung liegt nun ein Antrag einer Firma zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum vor. Die Firma beantragt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer neben den Containern an den Altglassammelstellen. Die Verwaltung hat im Sinne der damaligen Entscheidung des Rates die Möglichkeiten der Ablehnung des Antrags geprüft. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass für eine rechtssichere Ablehnung des Antrags jedoch ein erneuter Ratsbeschluss benötigt wird.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat aktuell mit Beschluss vom 13.05.2019 (Az. 11 A 2057/17) in einem vergleichbaren Fall wegen eines fehlenden grundsätzlichen Ratsbeschlusses einen entsprechenden Ablehnungsbescheid aufgehoben. Vor diesem Hintergrund wird die damalige Entscheidung des Rates seitens der Verwaltung als nicht ausreichend erachtet, da seinerzeit lediglich der anders formulierte Beschlussvorschlag der Verwaltung abgelehnt und nicht konkret ein generelles Verbot ausgesprochen wurde. Da ein Rechtsstreit in dieser Sache nicht ausgeschlossen werden kann, sollte der Rat sich daher noch einmal konkret mit der Thematik befassen. Die aktuelle Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt, Grundlage ist der § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), auszuüben. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben (Erhalt des Straßenzustands, Verkehrssicherheit, Belange des Straßen- und Stadtbilds, Vermeidung einer Übermöblierung des städtischen Straßenraums, etc.).

 

Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde auch generell ausüben, etwa in Form von festgelegten Richtlinien, dabei bedarf die Entscheidung über die Ausübung generellen Ermessens in der Regel eines vorherigen Ratsbeschlusses. Der Erlass allgemeiner Richtlinien oder Anweisungen, die die Ermessenspraxis einer Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Eine solche Entscheidung ist vielmehr wegen des grundlegenden Charakters, den eine generelle Ermessensausübung mit Blick auf künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge entwickelt, dem Gemeinderat vorbehalten, wenn nicht die zu regelnde Angelegenheit für die Gemeinde ausnahmsweise von untergeordneter Bedeutung ist. 

 

Die Verwaltung geht somit nun davon aus, dass eine generelle Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aus folgenden Erwägungen möglich ist:

 

  1. Größe und Erscheinungsbild von dauerhaft aufgestellten Altkleidersammelcontainern beeinträchtigen das Orts- und Straßenbild der Stadt auf negative Weise. Zusätzlich zu den bereits aufgestellten Altglassammelcontainern würde eine übermäßige Überfrachtung des öffentlichen Straßenraums eintreten.

 

  1. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt es an Wertstoffsammelstellen immer wieder zu Verschmutzungen des Straßenraums durch außerhalb der Container unsachgemäß abgelagerten Abfall. Derartige Verschmutzungen des Straßenraums sind insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit zu vermeiden.

 

  1. Es bestehen innerhalb des Stadtgebiets für die Bewohner ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Altkleider, so dass eine Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums dafür nicht erforderlich ist. Die Verwaltung hat (Stand 12/2019) insgesamt 35 Altkleidercontainer an 23 Standorten auf privatem Grund im Stadtgebiet ermittelt (vermutlich liegt die tatsächlich Anzahl noch etwas höher). Dies entspricht einer Abdeckung von 1 Container auf knapp 900 Einwohner. Dazu werden Altkleider auch von caritativen Einrichtungen im Stadtgebiet, etwa der Kleiderstube, entgegengenommen. Weiter finden zudem regelmäßig gewerbliche und caritative Abholsammlungen statt.

 

  1. Insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Standorte für Altglassammelcontainer scheidet aus mehreren Gründen aus:
    1. Eine Vergrößerung der Containeranlagen durch weitere Sammelcontainer beeinträchtigt das Orts- und Straßenbild auf Grund der Dimension der entstehenden Anlagen in negativer Weise.
    2. An den meisten Standorten sind Gefahren für die Verkehrssicherheit nicht auszuschließen, wenn weiterer Anlieferungsverkehr entsteht.
    3. Die Sauberhaltung der Containerstandorte ist nicht mehr gewährleistet, wenn mehrere Firmen Behälter an einem Standort abstellen, da sich im Zweifelsfalle nicht eindeutig feststellen lässt, wer für die Beseitigung von dort abgelagertem Abfall zuständig ist.