Betreff
Ausbau der Blockstraße und der Straße Opheimer Benden; Ergebnis der Einwohnerversammlungen zum Ausbau der "Blockstraße" und der Straße "Opheimer Benden" in Müllendorf sowie Verabschiedung des Bauentwurfs und weiteres Vorgehen
Vorlage
1760/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die Verabschiedung des Straßenbauentwurfs.

Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung der Maßnahmenausführung in 2020 beauftragt sofern die beabsichtige Änderung des KAG NRW in Kraft getreten ist.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner Sitzung am 26.09.2018 die Durchführung einer Einwohnerversammlung zur Erneuerung der „Blockstraße“ und der Straße „Opheimer Benden“ in Müllendorf beschlossen. Nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung ist der Rat über das Ergebnis einer Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

Zur Einwohnerversammlung wurde ergänzend zu den beiden Planungsvarianten, die im Umwelt- und Bauausschuss am 04.09.2018 und Rat vorgestellt wurden, eine dritte Variante entwickelt. Grund für diese weitere Variante war der zwischenzeitliche Wunsch der Anlieger, einen niveaugleichen Ausbau in Asphalt zu realisieren.

 

In der Einwohnerversammlung am 30.10.2018 sind die drei Planungsvarianten und die Beitragsabrechnung nach dem KAG umfassend vorgestellt und erörtert worden. Die Einwohnerversammlung hat sich grundsätzlich für die Maßnahme ausgesprochen. Die Niederschrift der Einwohnerversammlung ist der Einladung zur Ratssitzung als Anlage beigefügt.

 

Die Anlieger haben sich in der Einwohnerversammlung eindeutig für die weiterentwickelte, dritte Mischflächenvariante mit Asphaltstreifen ohne markierte Parkflächen ausgesprochen.

Bei dieser dritten Variante handelt es sich um eine Mischfläche, kombiniert aus Pflaster und Asphalt. Geplant ist dabei eine niveaugleiche Straßenfläche mit Mittelrinne und beidseitig parallel dazu einen Randstein. Zwischen Mittelrinne und dem jeweiligen Randstein soll asphaltiert werden. Vom jeweiligen Randstein bis zu den Häusern soll Pflaster eingebracht werden. Eine komplette Asphaltfläche ist maschinell aufgrund der angrenzenden Hauswände nicht möglich.

 

Die Vorlage war bereits Gegenstand der Ratssitzung am 12.12.2018. Auf die Vorlage 1424/2018 wird verwiesen. Die Ausbaumaßnahme wurde seinerzeit jedoch bis zur Änderung/möglichen Abschaffung des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) hinausgeschoben.

Mittlerweile zeichnet sich ab, dass der § 8 KAG als solcher beibehalten werden soll. Es ist beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.01.2020 einen § 8a ins KAG NRW einzufügen, in dem folgende Regelungen getroffen werden:

 

a)     Aufstellung eines transparenten Straßen- und Wegekonzeptes

b)     Einführung einer verpflichtenden Einwohnerversammlung

c)      Vermeidung einer wirtschaftlichen Überforderung durch Ratenzahlungsmöglichkeiten

d)     Einführung einer Eckgrundstücksermäßigung

e)     Entlastung der Eigentümer über ein landeseigenes Förderprogramm

 

Der Gesetzentwurf ist der Vorlage 1754/2019 als Anlage beigefügt.

 

Nach dem Entwurf des Förderprogramms erfolgt die Förderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von 50% des von den Beitragspflichtigen zu zahlenden umlagefähigen Aufwandes, d. h. es werden insgesamt nur 50% des umlagefähigen Aufwandes auf die Anlieger verteilt. Somit halbiert sich künftig die Beitragsbelastung für die einzelnen Anlieger.

Für die beitragspflichtigen Eigentümer bedeutete dies, dass die in der Einwohnerversammlung für die Blockstraße vorgestellte, überschlägig ermittelte Beitragsbelastung von ca. 9,00 – 10,00 €/m² anrechenbarer Fläche auf 4,50 – 5,00 €/m² sinken wird. Der für die Straße Opheimer Benden überschlägig ermittelte Betrag von ca. 10,00 -11,00 €/m² anrechenbarer Fläche würde auf ca. 5,00 – 5,50 €/m² anrechenbarer Fläche sinken.

 

Der Vorentwurf der Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge ist ebenfalls der Vorlage 1754/2019 als Anlage beigefügt.

 

Da der umlagefähige Aufwand einer Maßnahme nach Ziffer 4. des Entwurfs der Förderrichtlinie gefördert werden kann, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Baumaßnahme vom Rat ab dem 01.01.2018 beschlossen wurde, wäre der Ausbau der Blockstraße und der Straße Opheimer Benden von den vorgenannten Regelungen erfasst.

 

Die Änderung des KAG NRW ist zum 01.01.2020 vorgesehen. Damit wären die geänderten Vorschriften auf die Maßnahme ebenfalls anwendbar.

 

Die Verwaltung würde die Ausbauarbeiten in der Blockstraße und in der Straße Opheimer Benden vorbehaltlich der Änderung des KAG NRW gerne Anfang 2020 ausschreiben. Dazu wäre der Straßenbauentwurf in der nach der Einwohnerversammlung am 30.10.2018 geänderten Fassung zu verabschieden.

 

Der Straßenbauentwurf wurde mit dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen abgestimmt.