Betreff
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Vorlage
1765/2019
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2020 für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird zum 01.01.2020 eine Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen erforderlich.

 

Ferner wurde in der Sitzung des Rates am 03.07.2019 darüber beraten, die Straße „Zum Schlackenberg“ im Stadtteil Beeck in das Verzeichnis des kommunalen Winterdienstes mit aufzunehmen. Der Winterdienst war bislang den Anliegern übertragen.

 

Hierzu ist das zur Satzung gehörende Straßenverzeichnis hinsichtlich des Winterdienstes in dieser Straße zu ändern. Die Regelung zur dortigen Fahrbahnreinigung bleibt unverändert.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

 

 

 

9. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen

(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 

vom ……………..

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit  41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. 2019 S. 202) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. 2018 S. 90) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 11.12.2019 folgende Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:

 

 

 

 

Art. 1

 

§ 7

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(Frontmetermaßstab)

 

(4)   Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

 

       a) für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn                                   1,88 €

       b) für die Winterwartung der Fahrbahn                                                                       0,48 €

 

 

Art. 2

 

Das Straßenverzeichnis wird in der als Anlage beigefügten Form geändert.

 

 

 

Art. 3

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.