Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen im
Stadtzentrum von Geilenkirchen im Jahr 2020 wird in der vorliegenden Form
beschlossen.
Sachverhalt:
Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat für das Jahr 2020, teilweise in
Abstimmung mit Kooperationspartnern, die folgenden verkaufsoffenen Sonntage für
den Innenstadtbereich in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt:
29.03.2020 Mobilitätstage
06.09.2020 Weinfest
11.10.2020 Herbstkirmes
29.11.2020 Nikolausmarkt
Gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW
(LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung
geöffnet sein. Der § 6 LÖG NRW regelt die Voraussetzungen für die Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.
Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an acht
nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen bei Vorliegen eines
öffentliche Interesses ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet
sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung
der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die Kommune als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere
für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden verkaufsoffenen Tage durch
Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile
und Handelszweige beschränken. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte
Gemeindegebiet, darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt eine
Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf
nur jeweils ein Adventssonntag freigeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht
mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Gleichzeitig ist
bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Hauptgottesdienstzeiten
Rücksicht zu nehmen. Ebenfalls von der Freigabe ausgenommen sind die stillen
Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der
1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember,
wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Für den Bereich der Innenstadt in Geilenkirchen ist das
öffentliche Interesse durch die Kombination mit den o. g. Veranstaltungen
gegeben. Auch stehen die in § 6 Abs. 4 und 5 LÖG NRW aufgelisteten
Einschränkungen den jeweiligen Terminwünschen für eine Ladenöffnung nicht
entgegen.
Aufgrund von § 6 Abs. 4 LÖG NRW sollen vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die
jeweiligen Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört
werden.
Mit den Schreiben vom 28.11.2019 hat die Verwaltung die
Superintendentur des Kirchenkreises Jülich, das Bischöfliche Generalvikariat
Aachen, den Handelsverband Aachen-Düren-Köln e. V., die Industrie- und
Handelskammer Aachen, die Handwerkskammer Aachen und die Gewerkschaft Ver.di,
Bezirk Aachen/Düren/Erft mit der Bitte um Stellungnahmen zu den beantragten
Sonntagsöffnungen angeschrieben.
Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen teilt in der
Stellungnahme vom 09.12.2019 mit, dass es, auch aus Gründen der Kongruenz mit
den Stellungnahmen zu Anträgen anderer Städte, lediglich mit zwei
verkaufsoffenen Sonntagen einverstanden ist.
Die Industrie- und Handelskammer Aachen und die
Handwerkskammer Aachen teilen mit Schreiben vom
02.12.2019 mit, dass gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen zu den
vier Terminen keine Bedenken bestehen.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Stellungnahmen
der Superintendentur des Kirchenkreises Jülich, des Handelsverbandes
Aachen-Düren-Köln e.V. und der Gewerkschaft Ver.di, Bezirk Aachen/Düren/Erft,
noch nicht vor. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese ähnlich ausfallen wie
im Vorjahr, weil sich die Sachlage, die Fakten und Komponenten nicht verändert
haben.
Aus Sicht der Verwaltung kann festgehalten werden, dass
die Durchführung der vier verkaufsoffenen Sonntage im Bereich der Innenstadt
von Geilenkirchen im Zusammenhang mit den Mobilitätstagen, dem Weinfest, der
Herbstkirmes und dem Nikolausmarkt den Vorgaben des LÖG NRW und auch der
Rechtsprechung entspricht. Durch die vorgenannten Veranstaltungen steht jeweils
ein Anlass für die Sonntagsöffnungen im Vordergrund und die Ladenöffnungen haben
dabei lediglich einen „begleitenden“ Charakter. Das Vorliegen eines
öffentlichen Interesses für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage kann
in Ergänzung zu den jeweiligen Veranstaltungen bestätigt werden.
Auch die Bedenken des Bischöflichen Generalvikariats
Aachen in Bezug auf die Sonntagsöffnungen spielen aus Sicht der Verwaltung eine
untergeordnete Rolle, da der gesetzlich mögliche Rahmen insgesamt nicht
ausgeschöpft und die Sonntagsruhe lediglich an vier Sonntagen für jeweils fünf
Stunden (insgesamt 20 Stunden) eingeschränkt wird.
Die in den vergangenen Jahren bereits durchgeführten
verkaufsoffenen Sonntage in den Gewerbegebieten können so nicht mehr
durchgeführt werden, da der notwendige konkrete Anlassbezug nicht dargestellt
werden kann. Eine Veranstaltung, die durch die Sonntagsöffnung ergänzt wird,
ist für die Gewerbegebiete zz. nicht erkennbar.
Die vom Rat der Stadt zu beschließende
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen in 2020 ist
beigefügt.
Anlagen: