Betreff
Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020
Vorlage
1794/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Stadtgebiet wird dem Vorschlag der Verwaltung entsprechend in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020 eingeteilt.


Sachverhalt:

 

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 das Stadtgebiet in Wahlbezirke eingeteilt. Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs NRW aus Dezember 2019 ist die Einteilung anzupassen, da zwei Wahlbezirke zu groß sind. Hintergründe zu diesem Urteil und den notwendig gewordenen Änderungen wurden den Stadtverordneten in einer Mail am 16. Januar 2020 mitgeteilt.

 

Für die Berechnung der Wahlbezirksgröße ist die Einwohnerzahl in Höhe von 27.609 maßgeblich. Daraus ergibt sich bei 19 Wahlbezirken eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 1453. Bei einer Abweichung von 15 % nach oben beträgt die Mindestgröße 1670 Einwohner/innen je Wahlbezirk.

 

Abweichungen von dieser Zahl liegen in Wahlbezirk 10 (Tripsrath, Hochheid, Rischden/Niederheid) und Wahlbezirk 13 (Teveren I) vor.

Dies wäre unproblematisch, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in diesen Bezirken die durchschnittliche Anzahl der Wahlberechtigten (1219) nicht um mehr als 15 % überschreite. Hier dürfte der Wert von 1402 wahlberechtigten Personen nicht überschritten werden. Dies ist in den vorgenannten Bezirken leider nicht der Fall, die Zahl 1402 wird in beiden Bezirken überschritten. In Bezirk 10 um 87 Personen und in Bezirk 13 um 76 Personen. 

 

Für den Bezirk 10 wird daher vorgeschlagen, die Straßen „Am Forsthaus“ (83 Wahlberechtigte) und „Ottostraße“ (10 Wahlberechtigte) in den Wahlbezirk 06 Geilenkirchen Bauchem III zu verschieben. Dadurch würden 93 Wahlberechtigte dem Bezirk 06 zugewiesen. Des Weiteren wird für den Wahlbezirk 13 Teveren I vorgeschlagen, die Straße „Sisbenden“ in den Wahlbezirk 14/1 Teveren II zu verschieben. Erreicht würde eine Verschiebung von 116 Wahlberechtigten in den anderen Bezirk. 

 

Die Zahlen der Wahlberechtigten und der Einwohner/innen können Sie der Anlage entnehmen. Erfreulicherweise kann durch die oben beschriebene leichte Anpassung der zwei betroffenen Bezirke den rechtlichen Anforderungen entsprochen werden.