Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche in Süggerath, zwischen Bahnlinie Aachen-Düsseldorf, Auf dem Tecker und Auf der Zömm
Einleitung des Bauleitplanverfahrens (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Verabschiedung des Bebauungsplanvorentwurfes zur Offenlage und der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlage
037/2009
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Geilenkirchen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird beschlossen.

Der Entwurf der 1. Änderung wird zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB verabschiedet.

 


Sachverhalt:

 

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Geilenkirchen ist 1998 in Kraft getreten und diente der Schaffung zusätzlicher Wohnbaumöglichkeiten in Süggerath.

 

Vorgesehen war, im Baugebiet ein örtliches Trennsystem zu installieren, um das Niederschlagswasser aus Gründen des Hochwasserschutzes in einem offenen Regenrückhaltebecken zurückzuhalten und dann dosiert dem vorhandenen Mischsystem zuzuleiten. Alternativ kam ausweislich der damaligen Begründung zum Bebauungsplan die Rückhaltung in einem geschlossenen Becken, d. h. unterirdisch als Kanalstauraum, in Betracht.

 

Im Rahmen der konkreten Ausbauplanung wurde der erforderliche Stauraum unterirdisch im Zuge des Mischwasserkanals hergestellt. Das Regenrückhaltebecken wurde nicht errichtet und wird auch in Zukunft nicht benötigt. Es ist daher sinnvoll, für die als „Regenrückhaltebecken“ festgesetzte Fläche eine andere Nutzung zuzulassen, indem der Bebauungsplan in diesem Bereich geändert wird. Es bietet sich an, dort durch die Festsetzung „Allgemeine Wohngebiete“ eine weitere Baumöglichkeit für Einfamilienhausbebauung zu ermöglichen.

 

Die Änderung könnte im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt werden. Hierfür wurde ein Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 erarbeitet. Die Fraktionsvorsitzenden sowie der Ausschussvorsitzende erhalten den Entwurf mit Begründung vorab. Eine Umweltprüfung ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.

 

Auf Wunsch wird die Bebauungsplanänderung in der Sitzung nochmals vorgestellt und erläutert.